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Der
Verein führt den Namen "Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger"
und hat seinen Sitz in Graz.
§ 2 Tätigkeitsbereich
Der
Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark.
§ 3 Zweck des Vereines
Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Seine Tätigkeit umfaßt:
§ 4 Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten Mittel erreicht werden.
Öffentlichkeitsarbeit
§ 5 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Alle
Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen
Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen
Form.
§ 6 Mitglieder
Der
Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§ 7 Aufnahme der Mitglieder
Die
Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus
und erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Physische Personen,
die ordentliche oder außerordentliche Mitglieder werden wollen, benötigen
weiters eine schriftliche Bestätigung der entsendenden Organisation.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und bedarf einer Bestätigung
durch die Jahreshauptversammlung oder die außerordentliche Hauptversammlung.
§
8 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dasselbe:
Mit dem Austritt
oder Ausschluß erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes
gegenüber dem Verein. Die Verpflichtung zur Bezahlung rückständiger
Mitgliedsbeiträge bleibt jedoch aufrecht. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge
werden nicht rückerstattet.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Rechte der Mitglieder
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, er muß eine solche einberufen, wenn dies
Die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung finden sinngemäß auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. Das Aufgabengebiet der außerordentlichen Hauptversammlung deckt sich mit dem der Jahreshauptversammlung.
a.
Abwicklung der Geschäfte soweit dies nicht der ordentlichen bzw.außerordentlichen
Hauptversammlung vorbehalten ist
b.
Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
c.
Beschlußfassung über die Einberufung der Jahreshauptversammlung
oder
einer außerordentlichen Hauptversammlung
d. Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
e. Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
§ 16 Die Delegierten zum Jugendwohlfahrtsbeirat
§ 19 Auflösung des Vereines
Die
Auflösung des Vereines kann nur auf einer zu diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Vorhandenes Vereinsvermögen
ist, nach der Begleichung allfälliger offener Forderungen, einer Organisation
zuzuführen.