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        1. Vertretung der freien Träger im Jugendwohlfahrtsbeirat
        2. Durchführung von Fachveranstaltungen
        3. Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Jugendwohlfahrt
        4. Vernetzung der im Bereich der Jugendwohlfahrt tätigen Organisationen

      Öffentlichkeitsarbeit

        1. Mitgliedsbeiträge
        2. Erträge aus Veranstaltungen
        3. Subventionen
        4. Spenden


      § 5 Geschlechtsspezifische Formulierungen

      Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.


      § 6 Mitglieder

      Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

      1. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die nach §10 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 als freie Jugendwohlfahrtsträger anerkannt sind. Weiters können freie Jugendwohlfahrtsträger, die nicht selbst ordentliche Mitglieder sind, eine physische Person als ordentliches Mitglied namhaft machen.
      2. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, deren Tätigkeit im Umfeld der Jugendwohlfahrtsaufgaben liegt, die aber nicht freie Träger nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz sind, weiters Berufsverbände sozialer Berufe. Diese Organisationen können, soferne sie nicht selbst außerordentliche Mitglieder sind, eine physische Person als außerordentliches Mitglied namhaft machen.
      3. Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die den Verein durch Spendenbeiträge fördern.
      4. Ehrenmitglieder werden wegen ihrer besonderen Verdienste ernannt.


      § 7 Aufnahme der Mitglieder

      Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus und erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Physische Personen, die ordentliche oder außerordentliche Mitglieder werden wollen, benötigen weiters eine schriftliche Bestätigung der entsendenden Organisation. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und bedarf einer Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung oder die außerordentliche Hauptversammlung.


      § 8 Verlust der Mitgliedschaft

      Die Mitgliedschaft endet:

      1. durch Austritt
      2. durch Ausschluß
      3. durch Erklärung des Austrittes der entsendenden Organisation


      Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
      Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dasselbe:

      1. gröblich gegen die Satzungen verstößt,
      2. das Interesse des Vereines schädigt,
      3. mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages über mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluß ist eine Berufung innerhalb von 14 Tagen an die Jahreshauptversammlung oder an die nächste außerordentliche Hauptversammlung zulässig. Die in diesem Falle mit Zweidrittelmehrheit zu fassende Entschließung der Hauptversammlung ist endgültig.



      Mit dem Austritt
      oder Ausschluß erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Die Verpflichtung zur Bezahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt jedoch aufrecht. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.


      § 9 Rechte der Mitglieder

      Rechte der Mitglieder

        1. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes. Weiters haben sie das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Delegierten zum Jugendwohlfahrtsbeirat. Sie haben zudem das Antragsrecht in der Jahreshauptversammlung und in außerordentlichen Hauptversammlungen.
        2. Außerordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes und das Antragsrecht in der Jahreshauptversammlung und in außerordentlichen Hauptversammlungen.
        3. Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Jahreshauptversammlung und an außerordentlichen Hauptversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
        4. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Rechnungsprüfer.


      § 10 Pflichten der Mitglieder

      1. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, zu entrichten. Überdies haben die ordentlichen Mitglieder die Bestrebungen des Vereines durch aktive Mitarbeit zu fördern.
      2. Die unterstützenden Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Spendenbeitrages in der von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Mindesthöhe verpflichtet. Darüber hinaus unterstützen sie den Verein mit ideellen Mitteln.


      § 11 Organe des Vereines

      1. Die Jahreshauptversammlung bzw. die außerordentliche Hauptversammlung
      2. Der Vorstand
      3. Die Rechnungsprüfer
      4. Die Delegierten zum Jugendwohlfahrtsbeirat


      § 12 Die Jahreshauptversammlung

      1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
      2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich 10 Tage im vorhinein.
      3. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen.
      4. Die Jahreshauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit kann nach Ablauf einer Viertelstunde eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
      5. Die Beschlüsse werden, soweit in diesen Statuten nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
      6. Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
        1. Wahl des Vorstandes
        2. Wahl der Delegierten zum Jugendwohlfahrtsbeirat
        3. Wahl der Rechnungsprüfer
        4. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
        5. Entgegennahme des Kassaberichtes und die Erteilung der Entlastung
        6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
        7. Aufnahme neuer Mitglieder
        8. Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung eines Aufnahmeansuchens
        9. Entscheidung über Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
        10. Beschlüsse über Statutenänderungen
        11. Beschlüsse über eine freiwillige Auflösung des Vereines

      Über jede Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter ein Protokoll zu verfassen. Dieses wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter gezeichnet und allen Mitgliedern zugeleitet.


      § 13 Die außerordentliche Hauptversammlung

      Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, er muß eine solche einberufen, wenn dies

        1. der Vorstand,
        2. die Rechnungsprüfer und
        3. ein Drittel der Delegierten zum Jugendwohlfahrtsbeirat
        4. mindestens die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder
unter Bekanntgabe von Gründen verlangen.

      Die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung finden sinngemäß auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung. Das Aufgabengebiet der außerordentlichen Hauptversammlung deckt sich mit dem der Jahreshauptversammlung.


    1. § 14 Der Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus höchstens 12 Vorstandsmitgliedern, aus deren Mitte der Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer und jeweils ein Vertreter gewählt werden.
      2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Jahreshauptversammlung des darauffolgenden Jahres.
      3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse, soweit in diesen Statuten nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
      4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen. Er hält mindestens eine Sitzung im Jahr ab. Die Vorstandsmitglieder haben im Falle einer Verhinderung selbst für die Verständigung und Entsendung ihrer Vertreter zu sorgen.
      5. Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Unterausschüsse einsetzen und erforderlichenfalls zur Beratung Fachexperten beiziehen.
      6. Dem Vorstand obliegen:

        a. Abwicklung der Geschäfte soweit dies nicht der ordentlichen bzw.außerordentlichen Hauptversammlung vorbehalten ist
        b. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
        c. Beschlußfassung über die Einberufung der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung
        d. Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
        e. Kooptierung von Vorstandsmitgliedern

      7. Der Obmann bzw. seine Stellvertreter sind für den Verein zeichnungsberechtigt, für finanzielle Angelegenheiten der Obmann und der Kassier. Für Ausgaben unter ÖS 5000.- ist der Kassier einzeln zeichnungsberechtigt.
      8. Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter ein Protokoll zu verfassen. Dieses wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter gezeichnet und allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet.

§ 15 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter


  • Der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten den Verein nach außen.
  • Dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied obliegen die Leitung der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung sowie der Sitzungen des Vorstandes.
  • Dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter obliegen die Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassaführung. Er kann damit Mitglieder des Vorstandes betrauen.


  • § 16 Die Delegierten zum Jugendwohlfahrtsbeirat


  • Die Delegierten zum Jugendwohlfahrtsbeirat vertreten die Interessen der freien Träger im Jugendwohlfahrtsbeirat.
  • Die Wahl erfolgt für die jeweilige Landtagsperiode.
  • Die Delegierten sind in der Ausübung ihres Mandates frei.
  • Eine Abwahl von Delegierten kann in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit zwei Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erfolgen.


  • § 17 Die Rechnungsprüfer

  • Die Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung aus dem Kreise der Vereinsmitglieder gewählt.
  • Den Prüfern obliegt die Überwachung der Finanzgebarung, die Durchführung der Kassenrevisionen, die Erstattung des Rechenschaftsberichtes an die Hauptversammlung sowie die Antragstellung auf Erteilung der Entlastung. Sie haben das Recht, jederzeit in die Geschäftsbücher und Belege Einblick zu nehmen.


  • § 18 Schiedsgericht

  • Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jeder Teil macht zwei Mitglieder namhaft, diese vier Mitglieder wählen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Sollte über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los.
  • Das Schiedsgericht faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der nur in diesem Falle mitstimmt.
  • Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind endgültig.


  • § 19 Auflösung des Vereines

    Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Vorhandenes Vereinsvermögen ist, nach der Begleichung allfälliger offener Forderungen, einer Organisation zuzuführen.