HM39/Stand:
01.07.2001
D E R H A N D
E L I N F O R M I E R T
KLEINES
RECHTS-ABC DES HANDELS
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
In vielen
Branchen empfiehlt sich die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Einkaufs-
oder
Verkaufsbedingungen). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn
sie von den
Geschäftspartnern
vereinbart wurden. Werden allgemeine Geschäftsverbindungen verwendet, so sind
diese im
Geschäftsraum gut sichtbar auszuhängen.
Die Sparte
Handel bietet dazu Muster-Verkaufsbedingungen gegen ein geringes Entgelt an.
Diese sind
für alle
Branchen sowie für Groß- und Einzelhandel
einsetzbar. Die AGB sind auch auf Diskette (MS
Word, 6.0)
verfügbar. Für Unternehmen des Möbelhandels stehen branchenspezifische
Verkaufsbedingungen
zur Verfügung. Sämtliche AGB können in der
Sparte Handel angefordert werden.
Angaben auf
Geschäftspapieren
Gewerbetreibende,
die natürliche Personen sind, müssen auf den Geschäftspapieren ihren
Familiennamen und
zumindest einen ausgeschriebenen Vornamen anführen. Die Angabe lediglich eines
Postfaches oder
einer Telefonnummer ist nicht erlaubt! Zusätze können insbesondere in der
Werbung
beigefügt werden,
dürfen allerdings nicht irreführend sein. Versicherungsagenten und
Versicherungsmakler
müssen ihre Berufsbezeichnung auf den Geschäftspapieren anführen.
Gesellschaften
müssen immer ihren vollen Firmennamen verwenden. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH
etc) sind auf den
Geschäftspapieren zusätzlich noch Hinweise auf die Rechtsform, den Sitz des
Unternehmens, die
Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht anzuführen.
Unternehmen, die
mit EDV ausgestattet sind müssen auf ihren Geschäftspapieren die DVR-Nummer
(=
Datenverarbeitungsregisternummer) angeben. Inhaber einer ARA-Lizenznummer oder
Vertreiber von
bereits
entpflichtenden Verpackungen sollen auf den Geschäftspapieren die
ARA-Lizenznummer oder
den Vermerk
Verpackungen sind ARA entpflichtet" anführen. Firmen, die sich am Binnenmarkt
der EU
als Lieferant
oder Lieferungsempfänger beteiligen, benötigen eine UID-Nummer. Diese muss auf
den
Rechnungen
angeführt werden, die Angabe auch auf den anderen Geschäftspapieren wird
angeraten.
Ausverkauf
Werden in der
Werbung besonders günstige Preise etc angekündigt, so sind dabei die Regeln des
Wettbewerbsrechtes
einzuhalten. So bedarf insbesondere der Ankündigung eines Umbauabverkaufes,
Räumungsverkaufes,
einer Lagerräumung, Verkaufes zu Schleuderpreisen etc. einer
Ausverkaufsbewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde. Saisonschlussverkäufe (Winterschlussverkauf,
Sommerschlussverkauf
- diese müssen allerdings zu den Saisonschlusszeiten erfolgen!) bedürfen keiner
Bewilligung.
Keiner Bewilligung bedarf auch die Ankündigung von Stattpreisen,
Sonderangeboten,
Billigverkauf
von Einzelstücken etc. Bei Stattpreisen ist deutlich darauf hinzuweisen, um
welchen Preis es
sich bei dem
durchgestrichenen Preis handelt (z.B. bisheriger Verkaufspreis, unverbindlich
empfohlener
Listenpreis).
Firmenschild
An der
Außenseite des Geschäftsraumes (Geschäft, Lager, Büro etc) ist ein Schild mit
dem Namen des
Gewerbetreibenden und
der Bezeichnung des ausgeübten Gewerbes (z.B. Handelsgewerbe,
Textileinzelhandel
etc) gut sichtbar anzubringen.
Garantie
Nach Judikatur
und Lehre gilt (mangels ausdrücklicher
gesetzlicher
Regelung) die Garantie
einer
bestimmten
Sachqualität als Zusage, dass die Güte (Funktion) nicht nur bei der
Übergabe vorhanden ist,
sondern für den garantierten
Zeitraum anhält. Da die
Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung eine
völlig
freiwillige Haftungsübernahme darstellt, sollten Garantiezusagen möglichst
präzise formuliert werden.
| Page 2 |
