HM39/Stand: 01.07.2001

D E R H A N D E L I N F O R M I E R T

KLEINES RECHTS-ABC DES HANDELS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

In vielen Branchen empfiehlt sich die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufs-
oder Verkaufsbedingungen). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von den
Geschäftspartnern vereinbart wurden. Werden allgemeine Geschäftsverbindungen verwendet, so sind
diese im Geschäftsraum gut sichtbar auszuhängen.
Die Sparte Handel bietet dazu Muster-Verkaufsbedingungen gegen ein geringes Entgelt an. Diese sind
für alle Branchen sowie für Groß- und Einzelhandel einsetzbar. Die AGB sind auch auf Diskette (MS
Word, 6.0) verfügbar. Für Unternehmen des Möbelhandels stehen branchenspezifische
Verkaufsbedingungen zur Verfügung. Sämtliche AGB können in der Sparte Handel angefordert werden.

Angaben auf Geschäftspapieren

Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, müssen auf den Geschäftspapieren ihren
Familiennamen und zumindest einen ausgeschriebenen Vornamen anführen. Die Angabe lediglich eines
Postfaches oder einer Telefonnummer ist nicht erlaubt! Zusätze können insbesondere in der Werbung
beigefügt werden, dürfen allerdings nicht irreführend sein. Versicherungsagenten und
Versicherungsmakler müssen ihre Berufsbezeichnung auf den Geschäftspapieren anführen.
Gesellschaften müssen immer ihren vollen Firmennamen verwenden. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH
etc) sind auf den Geschäftspapieren zusätzlich noch Hinweise auf die Rechtsform, den Sitz des
Unternehmens, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht anzuführen.
Unternehmen, die mit EDV ausgestattet sind müssen auf ihren Geschäftspapieren die DVR-Nummer
(= Datenverarbeitungsregisternummer) angeben. Inhaber einer ARA-Lizenznummer oder Vertreiber von
bereits entpflichtenden Verpackungen sollen auf den Geschäftspapieren die ARA-Lizenznummer oder
den Vermerk Verpackungen sind ARA entpflichtet" anführen. Firmen, die sich am Binnenmarkt der EU
als Lieferant oder Lieferungsempfänger beteiligen, benötigen eine UID-Nummer. Diese muss auf den
Rechnungen angeführt werden, die Angabe auch auf den anderen Geschäftspapieren wird angeraten.

Ausverkauf

Werden in der Werbung besonders günstige Preise etc angekündigt, so sind dabei die Regeln des
Wettbewerbsrechtes einzuhalten. So bedarf insbesondere der Ankündigung eines Umbauabverkaufes,
Räumungsverkaufes, einer Lagerräumung, Verkaufes zu Schleuderpreisen etc. einer
Ausverkaufsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Saisonschlussverkäufe (Winterschlussverkauf,
Sommerschlussverkauf - diese müssen allerdings zu den Saisonschlusszeiten erfolgen!) bedürfen keiner
Bewilligung. Keiner Bewilligung bedarf auch die Ankündigung von Stattpreisen, Sonderangeboten,
Billigverkauf von Einzelstücken etc. Bei Stattpreisen ist deutlich darauf hinzuweisen, um welchen Preis es
sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (z.B. bisheriger Verkaufspreis, unverbindlich empfohlener
Listenpreis).

Firmenschild

An der Außenseite des Geschäftsraumes (Geschäft, Lager, Büro etc) ist ein Schild mit dem Namen des
Gewerbetreibenden und der Bezeichnung des ausgeübten Gewerbes (z.B. Handelsgewerbe,
Textileinzelhandel etc) gut sichtbar anzubringen.

Garantie

Nach Judikatur und Lehre gilt (mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung) die Garantie einer
bestimmten Sachqualität als Zusage, dass die Güte (Funktion) nicht nur bei der Übergabe vorhanden ist,
sondern für den garantierten Zeitraum anhält. Da die Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung eine
völlig freiwillige Haftungsübernahme darstellt, sollten Garantiezusagen möglichst präzise formuliert werden.

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Gewährleistung

 
Gesetzlich angeordnetes (verschuldenunabhängiges) Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und
Erwerber nicht die rechtliche Position erlangt, die er nach dem Vertrag hätte erlangen sollen. Sachmängel
liegen vor, wenn die Leistung vereinbarte oder verkehrsübliche Eigenschaften nicht aufweist.
Je nach Wesentlichkeit für den Gläubiger und nach Behebbarkeit durch den Schuldner stehen Auflösung
des Vertrages (Wandlung), Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden und Preisminderung zu, wobei der
Gläubiger (Übernehmer) bei Vertragsabschlüssen ab dem 01.01.2002 zunächst nur Anspruch auf
Verbesserung oder Austausch der Sache hat. Das Recht auf Preisminderung oder (bei nicht geringfügigen
Mängeln) auf Wandlung steht ihm nur zu, wenn die Verbesserung oder der Austausch der Sache unmöglich
oder mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, wenn der Übergeber seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt bzw. wenn Verbesserung oder Austausch mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den
Übernehmer verbunden wären oder ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind (§932 ABGB). Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistungsrechte
beträgt für unbewegliche Sachen 3 Jahre. Für bewegliche Sachen sind diese Fristen unterschiedlich. So gilt
für Verträge die bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden noch die 6-monatige Gewährleistungsfrist
während fürVerträge ab dem 01.01.2002 eine 2-jährige Gewährleistungsfrist (entsprechend dem
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz) zum Tragen kommt. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft
muss der Käufer die Leistung bei Übergabe überprüfen und unverzüglich rügen, ansonsten der Käufer
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verliert.

Offenhalten der Geschäfte

Im Einzelhandel können die Geschäfte Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr und am Samstag von
6.00 bis 17.00 Uhr offen gehalten werden. Die Gesamtoffenhaltezeit pro Kalenderwoche darf dabei 66
Stunden nicht überschreiten. Teilweise sind aufgrund gebietlicher und branchenbezogener
Besonderheiten Erweiterungen vorgesehen. Im Großhandel bestehen keine Beschränkungen der
Öffnungszeiten an Werktagen. Hier ist die tatsächliche Grenze das Arbeitsrecht (z.B. Frauennachtarbeitsverbot).
An Sonn- und Feiertagen sind im Groß- und Kleinhandel sämtliche Betriebsstätten geschlossen zu halten.
Auch hier bestehen aufgrund betrieblicher und örtlicher Besonderheiten (z.B. Andenkenläden,
Gemeinden unter 3.500 Einwohner) einige Ausnahmen.
Die Öffnungszeiten im Einzelhandel sind an der Verkaufsstelle (i.d.R. Eingangstür) gut sichtbar
anzubringen. Dazu sind kostenlose Muster bei der Sparte Handel der Wirtschaftskammer OÖ erhältlich
(Hinterglaskleber).

Preisauszeichnung

Im Einzelhandel sind die Preise der angebotenen Sachgüter und Leistungen für den Kunden gut sichtbar
auszuzeichnen. Die Preisangabe hat brutto (inkl. MwSt.) und in österreichischer Währung zu erfolgen.
Nettopreise und ausländische Währung können nur zusätzlich angeführt werden (in max. gleicher
Schriftgröße und Auffälligkeit). Diese Verpflichtung zur Preisauszeichnung gilt nur dann nicht, wenn
ausschließlich im Großhandel Waren vertrieben werden. Einige besondere Waren (z.B. Juwelen, Pelze,
Orientteppiche jeweils mit einem Verkaufspreis über * 2.906,91) müssen nicht ausgezeichnet werden.

Z
ugaben, Gewinnspiele

Wird dem Kunden beim Kauf einer Hauptware eine Nebenware oder Nebenleistung gratis dazugegeben
so liegt eine Zugabe vor. Gegenüber Unternehmern ist sowohl das Anbieten als auch das Gewähren als
auch das öffentliche Ankündigen von Zugaben verboten. Gegenüber Verbrauchern besteht nur ein
Verbot des öffentlichen Ankündigens (Werbeverbot). Zugaben sind allerdings generell erlaubt, wenn es
sich dabei etwa um Reklamegegenstände, geringfügige Zugaben, Natural- oder Geldrabatte oder um
handelsübliches Zubehör handelt.
Soll der Verkauf von Waren über die Veranstaltung eines Gewinnspieles forciert werden, so ist dies
rechtlich nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen zulässig.

WICHTIG!Vorstehende Ausführungen verstehen sich bloß als schlagwortartige Grundinformation. Weitergehende Informationen


(Checklisten, Merkblätter, Vertragsmuster, Detailauskünfte) erhalten Sie bei Ihrer Wirtschaftskammer. Die Mitarbeiter in Ihrer
Branchenvertretung (Landesgremium), im Rechtsreferat sowie in den Bezirksstellen stehen Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Rechtsreferat der Sparte Handel der WK OÖ; Mag. Wolfartsberger (0732/7800-637); Mag. Scheinecker (-313)