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Klasse A |
a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen, sowie b) Kraftfahrzeuge auf drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als
400kg beträgt. c) Ältere Führerscheine führen die Bezeichnung Al, diese
müssen auf der Bezirkshauptmannschaft umgeschrieben werden. |
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Klasse B |
a) Kraftwagen mit nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer höchstzulässigen Gesamtmasse von max. 3.500kg. b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125ccm und einer
Motorleistung von nicht mehr als 11kW, wenn der Besitzer die Lenkberechtigung
für die Klasse B c) mit leichten Anhängern bis 750kg höchstzulässiges Gesamtgewicht. d) mit Anhängern deren höchstzulässiges Gesamtgewicht kleiner als das Eigengewicht des Zugfahrzeuges ist bzw. das höchstzulässige Gesamtgewicht max. 3.500kg beträgt. |
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Klasse B17 |
Vorgezogene Lenkberechtigung Die vorgezogene Lenkberechtigung gilt ausschließlich für die
Klasse B und kann mit dem 16. Lebensjahr begonnen werden. Die Theorie-
und Fahrprüfung dürfen jedoch erst mit dem vollendeten 17. Lebensjahr
abgelegt werden.
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Klasse C |
Kraftwagen mit nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500kg. |
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Klasse C |
Kraftwagen der Klasse C mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500kg. |
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Klasse D |
Kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz. |
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Klasse E |
mögliche Kombinationen: B+E, C1+E, C+E, D+E |
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Klasse F |
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 50km/h und alle dazupassenden Anhänger. |