ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
Geltungsbereich
1.1 Der
Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden
Geschäftsbedingungen:
2. Kostenvoranschläge
2.1
Sämtliche technischen Unterlagen, einschließlich der
Leistungsverzeichnisse, bleiben geistiges Eigentum des
Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet
werden.
3. Angebote
3.1 Angebote
werden nur schriftlich oder über Fax erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der
gesamten angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und
Auftragsbestätigungen
4.1 An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder
Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht
bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches
Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines
Vertrags der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
Änderungen bei den
a)
Lohnkosten und/oder
b)
Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden
Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung,
sonstiger behördliche Maßnahmen oder auf Grund von
Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder
vermindern sich die in Betracht kommenden Preise
entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen
und zusätzliche Leistungen
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen
in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer
vorbehalten.
7. Leistungsausführung
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer
verpflichtet, sobald alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der
Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der
Behörden oder der Gas-, Wasser- und
Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber
beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt,
vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des
Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der
Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete
Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zu Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie u. Wassermengen sind
vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag
seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird eine
dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies
bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch
anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten
rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der
erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den
Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme
der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte
und Materialien zu bestätigen.
8. Leistungsfristen und
-termine
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für
den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung
zugesagt worden sind.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht
durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten
sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und
Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix"
zugesagten, entsprechend hinausgeschoben. Die durch
Verzögerungen anfallenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber
zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt
haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die
Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb
einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist
der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und
Geräte anderweitig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der
Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und
Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser
anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Verrechnung
9.1Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen
gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß
mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des
Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß
der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der
Isolierung wird an den Außenflächen gemessen.
Unterberechnungen bis max. 1m bleiben unberücksichtigt.
10. Beigestellte Ware
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt,
dem Auftraggeber bis zu 20% Prozent von seinen
Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu
berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von
Gewährleistung.
11. Zahlung
11.1 Bei Versicherungsleistungen werden die Zahlungen nicht
mit der Versicherung abgewickelt sondern direkt mit dem
Auftraggeber.
11.2 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers
nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung
Teilzahlung zu leisten.
11.3 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß
8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher
erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese
fällig zu stellen.
11.4 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände
über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über
dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort
abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der
Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch
den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit
solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn,
der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die
Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner
Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang
stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer
anerkannt worden sind.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden
dem Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum
stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag
gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des
Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das
Verursachen von Schäden
a)
an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen,
sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge
nicht erkennbarer Gegebenheit oder Materialfehler.
b)
bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende
Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung
14.1 Unbeschadet eines Wandelanspruches erfolgt die
Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen
Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder
nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach
Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu
gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
14.2 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit Übergabe an bzw.
mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren
Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der
Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der
erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt
die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden
an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung
zur Bearbeitung übernommen hat.
15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers,
insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens
einschließlich der Mangelfolgeschäden, es sei denn, der
Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat
grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung
bleiben unberührt.
16. Produkthaftung
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten
Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit,
die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und
Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung
und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene
Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst
gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Perg
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