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Subventionsrichtlinien des OÖBSC
Gültig ab 1.1.2002


1. Subventionsberechtigung:

1.1. Subventionen werden grundsätzlich nur aktiven, jedoch nicht unterstützenden Mitgliedern gewährt. Ferner muss der Antragsteller zwei der unter Punkt 1.2. angeführten Bedingungen erfüllen.

1.2. Als Subventionswerber kommen jene Mitglieder in Frage, die:

1.3. Dem Subventionsantrag ist die Originalrechnung beizulegen. Sie darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

2. Subventionshöhe:

3. Einschränkungen:

3.1. Für gleiche oder gleichartige Geräte können bis zu einem Rechnungsbetrag von EUR 300 nur alle 3 Jahre Subventionen beantragt werden, für höhere Rechnungsbeträge nur alle 5 Jahre.
Für unterschiedliche, verschiedenen Zwecken dienende Sportgeräte kann gleichzeitig um Subvention angesucht werden.

3.2. Die Subvention ist zurückzuerstatten:

3.3. Alle Subventionsanträge werden vom Vorstand behandelt und nach Maßgabe der vorhandenen Geldmittel gewährt.
Änderungen der Subventionsrichtlinien sind dem Vorstand vorbehalten.

3.4. Als subventionswürdig gelten Sportgeräte, die zur körperlichen Ertüchtigung dienen bzw. für die Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen nötig sind.
Ferner können Sportschuhe und diverse Schützer, nicht jedoch Kleidungsstücke anerkannt werden.

3.5. Der Kassier ist zur Führung einer Subventionskartei verpflichtet.
Die Auszahlung einer Subvention kann erst erfolgen, wenn vom Antragsteller die Subventionsrichtlinien nachweislich durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen wurden.


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Zuletzt geändert am: 20.1.2005