1.2.3
für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
1.2.4 oder
irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere
Übersetzung der Texte durch den damit befaßten Übersetzer von
Bedeutung ist.
1.3 Der
Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck
verwenden. Für den Fall, daß der Auftraggeber die Übersetzung
für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag
gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei
Ansprüche auf Schadenersatz gegen das Übersetzungsbüro, in der
Folge Auftragnehmer genannt.
1.4 Wird
der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekanntgegeben,
so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten
Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1) auszuführen.
1.5 Übersetzungen
sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in
einfacher Ausfertigung in maschinenschriftlicher Form auf Papier
im Format A4 vorzulegen.
1.6 Ist
nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung
die Regeln des Punktes 6.3 der DIN 2345 ("Übersetzungsaufträge").
1.7 Sofern
der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie
wünscht, muß er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung
der erforderlichen Unterlagen dafür, bekanntgeben. Dies gilt
auch für Sprachvarianten.
1.8 Die
fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt
ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
1.9 Der
Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte
Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher
Auftragnehmer.
1.10 Der
Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichen Übersetzung
beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt
wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen
der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
2. Honorare
2.1 Die
Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den
Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige
besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind.
Übersetzungen
werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen
Dokumente. Letztere werden nach Seiten verrechnet.
1 Zeile
= 50 bis 55 Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Schreibmaschinenzeilen
(DIN A4). Als Mindestpreis wird eine Seite in Rechnung gestellt.
2.2 Leistungen,
die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten,
werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in
speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische
Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).
2.3 Ist
nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis
der Übersetzung) die Berechnungsbasis.
2.4 Wurde
ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn
er schriftlich erfolgte.
2.4.1 Andere
Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
2.4.2 Der
Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten
sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über
15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon
unverzüglich verständigen. Handelt es sich um eine unvermeidliche
Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung
gestellt werden.
2.5 Kostenvoranschläge,
die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden,
gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist
auch ohne Information nach Punkt 2.4.2 verpflichtet, sofern
vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird,
die tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.
2.6 Sofern
nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder
Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt
werden.
2.7 Kollektivvertragliche
Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur
nachträglichen Preiskorrektur.
2.8 Es
gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen.
Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex
oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient
die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.
Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich
2,5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist nach jedem
Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets
die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene
Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages
als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.
Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
2.9 Für
die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar
einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.
2.10 Für
Expreß- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet
werden.
3. Lieferung
3.1 Hinsichtlich
der Frist für Lieferung der Übersetzung sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein
wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen
Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein ausdrücklich
bekanntzugeben.
Voraussetzung
für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang
sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegeben
Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen)
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen.
Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert
sich die Lieferfrist angemessen.
3.2 Die
Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber
nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist als
fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1 erster Absatz)
und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter
Absatz erfüllt hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder
grob fahrlässig verschuldete Schäden.
3.3 Wenn
nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Postwege.
3.4 Die
mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt
der Auftraggeber.
3.5 Ist
nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber
dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluß
des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine
Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit.
Der Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen
nicht vertragswidrig verwendet werden können.
4. Höhere Gewalt
4.1 Für
den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl
den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits
getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
4.2 Als
höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen:
Zufall;
Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers,
den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
5. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
5.1 Sämtliche
Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb
von vier Wochen nach Lieferung (Übergabe zur Post) der Übersetzung
geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender
Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden
5.2 Zur
Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung
befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist
vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keine Anspruch
auf Preisminderung.
5.3 Wenn
der Auftragnehmer die angemessene Frist verstreichen läßt, ohne
den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen
Mängel besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
5.4 Gewährleistungsansprüche
berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter
Zahlungen oder zur Aufrechnung.
5.5 Für
Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht
eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem
Auftrag ausdrücklich schriftlich bekanntgibt, daß er beabsichtigt
den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen
vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung
des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden.
In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz
für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu
stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
5.6 Für
die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen
Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für
Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9 und 5.5.
5.7 Stilistische
Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien
(insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc.
werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
5.8 Für
auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung
nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
5.9 Für
die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen,
die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem
Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen
auf einem besonderem Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen.
Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden
oder sonstigen Dokumenten.
5.10 Die
Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung
von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung
übernommen.
5.11 Für
vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen
haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung
dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von
vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages.
Eine Pflicht
der Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt
Punkt 3.5 sinngemäß.
5.12 Für
die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei
Haftung übernommen, ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
5.13 Für
Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen,
wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.
5.14 Bei
Übermittlung vom Übersetzungen mittels Datentransfer (wie e-mail,
Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei
entstandene Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen,
Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes
Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
6. Schadenersatz
6.1 Alle
Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern
nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben ist, mit der
Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von
dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen
der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht
nicht.
6.2 Hat
der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des
Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
7. Urheberrecht
7.1 Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber
das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen
zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber
alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung
des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich
zu, daß er über diese Rechte verfügt.
7.2 Bei
urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber
den Verwendungszweck anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur
jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung
entsprechen.
7.3 Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen
Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten
oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu
halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck
angibt bzw. die Übersetzung zu andern als den angegebenen Zwecken
verwendet.
Der Auftragnehmer
muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen
und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden.
Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht
als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen
und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit
des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
8. Zahlung
8.1 Die
Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung
der Übersetzung in bar zu erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen
der Lieferung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene
Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen
Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständiger Auftragssumme
gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung
vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem
Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht
des Auftraggebers ein.
8.2 Tritt
Zahlungsverzug ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, beigestellte
Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten.
Bei Zahlungsverzug werden Vorzugszinsen in der Höhe von 2% über
dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht.
8.3 Bei
der Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer
vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen,
bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit
vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1).
Ist der
Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage
kraß untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert
der Zahlungsverpflichtung möglich.
Durch die
Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber
keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer
in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
9. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer
ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu
tragen, daß von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten.
Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beschäftigten
haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden
bei der Auswahl des Beauftragten.
10. Gerichtsstand
Erfüllungsort
für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen
unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses
und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen
ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers
der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand
des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine
Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Es
gilt österreichisches Recht als vereinbart.
11. Verbindlichkeit des
Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei der rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Punkten verbindlich.