
Rehabilitationshunde sind wertvolle Helfer von behinderten and anfallkranken Menschen. Sie nützen aber nur bedingt, wenn man sie nicht überall hin mitnehmen darf, auch dorthin, wo Hunde prinzipiell verboten sind. Weil wir in einem Rechtsstaat leben, müssen solche Ausnahmen natürlich in den jeweiligen Gesetzen geregelt sein. Außerdem muss festgelegt sein, wodurch sich die Rehabilitationshunde von den übrigen Hunden unterscheiden und woran man dies merkt.
Das ist auch sehr wichtig, wenn ein solcher Hund bezahlt werden soll, ganz gleich, ob von öffentlichen Stellen oder von privaten Sponsoren, Beträge um die € 24.000 sind schließlich keine Kleinigkeit.
Für die Blindenführhunde gibt es seit 1999 ein Gesetz, für die Service- und Signalhunde leider noch nicht. Das führt zu absurden Situationen, weil jedermann (Hundeausbildung ist ein freies Gewerbe) Hunde jeglicher Qualität unter Fantasienamen verkaufen und viel Geld dafür kassieren darf.
Unser Verein kämpft für eine gesetzliche Regelung auch für Service- und Signalhunde - mit Ihrer Unterstützung schaffen wir es hoffentlich bald!
Im Zuge einer Vorsprache beim Bundesbehindertenanwalt Mag. Herbert Haupt machte dieser uns die erfreuliche Mitteilung, dass der Generaldirektor des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ihm versprochen hat, dass die Blindenführhunde in der nächsten Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Hilfsmittel verankert werden.
Das ist ein erfreulicher zweiter Schritt in Richtung Anerkennung aller Rehabilitationshunde, für den wir wirklich schon zig Jahre gekämpft haben (der erste Schritt war bekanntlich die Definition der Blindenführhunde im Bundesbehindertengesetz, die 1999 durch Schaffung des § 39a erfolgt ist Gesetztestext lesen).
Zur Vollziehung eines Gesetzes braucht man vielfach Richtlinien. Also auch zu der des Bundesbehindertengesetzes §39a, die Blindenführhunde betreffend. Darum hat das Sozialministerium auch solche herausgegeben. Dass Richtlinien vollziehbar und logisch sein sollten, erscheint doch selbstverständlich. Glaubt man aber nur. Bei genauerer Betrachtung kommen ganz interessante Details zum Vorschein.
Überzeugen Sie sich selbst!
Die Überschrift "Teambeurteilung durch ein Sachverständigengremium" in Punkt 2.4. lässt darauf schließen, dass zumindest 2 Personen an der Beurteilung des Teams (neuer Hundeführer mit Hund) beteiligt sein sollen.
Aus der Formulierung im Bundesbehindertengesetz §39a "ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen" und "Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen" kann auch nicht abgeleitet werden, dass ausschließlich der Hund von mehreren Personen, das Team jedoch nur von einer Person begutachtet wird. Das würde ja bedeuten, dass diese eine Person allein über die Teamleistung das geforderte gemeinsame Gutachten(gemeinsam mit seinem zweiten Ich?) erstellen müsste.
So ein Quatsch. Wer kommt denn auf so etwas?
Also noch einmal im Klartext:
Bei der sogenannten Teamprüfung muss das neue Team (Hundeführer mit Hund) beurteilt werden. Soweit alles klar.
Darüber hat ein Sachverständigengremium ein gemeinsames Gutachten zu erstellen. Das geschieht, indem die
Sachverständigen das Team beobachten - auch klar.
Wo liegt dann das Problem?
Ganz einfach: bei diesen neuen Richtlinien gibt es nur mehr zwei Sachverständige im
Gutachtergremium: einen sehenden Kynologen (Hundefachmann) und einen blinden
Prüfer.
Die beiden also schauen sich das neue Team genau an - wie bitte? Eben genau das ist es.
Hunde erklären...
Guten Tag, sehr geehrte Leser, ich bin die Golden Retrieverhündin Cora. Mein Freund Aly (ein Schäferrüde), meine Freundin Luna (ein Labrador Retriever), und ich sind alle drei von Beruf Rehabilitationshunde, wir arbeiten jedoch in ganz unterschiedlichen Sparten. Ich bin ein Servicehund, Aly ist ein Blindenführhund, Luna ist ein Signalhund in Ausbildung. ... mehr lesen ...