Antrag
an die Generalversammlung
1. Auftrag an den Vorstand: Die
Generalversammlung ist zukünftig an einem Wochenende – vorzugsweise samstags –
durchzuführen.
2. Der Vorstand wird von der
Generalversammlung beauftragt, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um eine
Farbschlagtrennung des Deutschen Pinschers und des Zwergpinschers bei CACIB und
CACA Schauen herbeizuführen. Über den Fortschritt dieser Bemühungen sind die
Mitglieder im Printmedium des 1.ÖSPK den „Schnauzer-Pinscher Nachrichten“ zu
unterrichten.
3. Einführung einer Jugend- und
Familienmitgliedschaft.
4. Satzungsänderung:
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds muss im Printmedium des 1.ÖSPK den
„Schnauzer-Pinscher Nachrichten“ bekannt gegeben werden. Die Mitglieder des
1.ÖSPK haben das Recht, innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat ab
Bekanntgabe beim Vorstand begründeten Einspruch zu erheben.
5. Informationspflicht des
Vorstands: Der Vorstand wird angewiesen die Mitglieder des 1.ÖSPK in allen
Belangen des Klubs – z.B. Ausstellungen, Turniere, Vorstandssitzungen, usw. –
ausführlich, in Bild und Wort im Printmedium des 1.ÖSPK den „Schnauzer-Pinscher
Nachrichten“ zu informieren.
6. Neuordnung bei der Vergabe der
Klubsieger: Bei den Riesenschnauzern werden grundsätzlich 2 Klubsieger
vergeben, in der Gebrauchshundeklasse und aus den übrigen Klassen.
7. Da der in § 14 Abs.2 VerG 2002 bestehende Verpflichtung der Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter und des Beginns der Vertretungsbefungnis bis heute nicht nachgekommen wurde (Frist
4 Wochen) und das, obwohl das Führungsorgan auf diesen Umstand vor ca. 2 Jahren
aufmerksam gemacht worden ist, ist der Verein laut Vereinsbehörde
handlungsunfähig und es wird eine Geldstrafe bis zu € 726,- verhängt.
Wegen dieser groben
Fahrlässigkeit beantrage ich, dass die Strafe nicht vom Verein sondern vom
zuständigen Leitungsorgan zu begleichen ist.
8. Antrag auf Änderung der Satzung:
neu § 11.1.1 Jedes Vorstandsmitglied muss eine eigene physische
Person sein.
§11.3 soll neu lauten:
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes (ausgenommen der
Präsident) vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so muss der Präsident innerhalb
eines Zeitraumes von 12 Wochen ein Ersatzmitglied berufen, welches bei der
nächsten Generalversammlung von dieser bestätigt werden muss.
Abschaffung des Präsenzquorums in § 13.7 und § 14.5