Die Rechtsprechung zum Kindesunterhalt

von Dr. Josef Schweighofer

 

Die Prozentrechtsprechung

Die Rechtsprechung orientiert sich bei Errechnung des Unterhalts in allgemeinen Fällen an folgenden Prozentsätzen von der Bemessungsgrundlage:

16 % für Kinder unter 6 Jahren

18 % für Kinder von 6 bis 10 Jahren

20 % für Kinder von 10 bis 15 Jahren

22 % für Kinder ab 15 Jahren.

 

Von diesen Prozentsätzen sind abzuziehen:

1 % für jedes weitere Kind unter 10 Jahren,

2 % für jedes weitere Kind über 10 Jahren,

0 – 3 % für die (geschiedene) Ehefrau, je nach deren Einkommen.

 

Die Durchschnittsbedarfssätze

Eine weitere Orientierung bieten die statistisch errechneten durchschnittlichen Bedürfnisse der Kinder. Sie betragen je nach Alter per 1.7.2011:

€ 186,-- von 0 – 3 Jahren

€ 238,-- von 3 – 6 Jahren

€ 306,-- von 6 – 10 Jahren

€ 351,-- von 10 – 15 Jahren

€ 412,-- von 15 – 19 Jahren

€ 517,-- von 19 – 28 Jahren

Zur Berechnung des Unterhalts nach obiger Rechtsprechung hilft Ihnen folgender Unterhaltsrechner.

 

Zur möglichen Anrechnung der Familienbeihilfe auf Unterhaltsleistungen bei höheren Einkünften siehe folgende Seite.

 

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Die Prozentrechtsprechung beim Ehegattenunterhalt

 

Die Rechtsprechung orientiert sich bei Errechnung des Unterhalts in allgemeinen Fällen an folgenden Prozentsätzen von der Bemessungsgrundlage:

 

1) Kein Eigeneinkommen des Berechtigen:

33 % vom Gesamtnettoeinkommen (einschließlich aliquoter Sonderzahlungen, Überstunden etc.) des unterhaltspflichtigen Ehegatten

abzüglich 4 % pro nicht selbsterhaltungsfähigem Kind des unterhaltspflichtigen Gatten

abzüglich 1-3 % pro geschiedenem unterhaltsberechtigten Gatten der unterhaltspflichtigen Person

 

2) Eigeneinkünfte des Berechtigten:

a) Summe der Einkünfte von Ehemann und Ehefrau (Familieneinkommen)

b) davon (40 % - 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind etc.)

c) abzüglich Eigeneinkünfte der unterhaltsberechtigten Person

 

Nähere Informationen finden Sie in den Skripten "Familienrecht kurz und bündig" und "Familienrecht für Interessierte".

 

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