Die Rechtsprechung zum Kindesunterhalt
von Dr. Josef Schweighofer
Die Prozentrechtsprechung
Die Rechtsprechung orientiert sich bei Errechnung des Unterhalts in allgemeinen Fällen an folgenden Prozentsätzen von der Bemessungsgrundlage:
16 % für Kinder unter 6 Jahren
18 % für Kinder von 6 bis 10 Jahren
20 % für Kinder von 10 bis 15 Jahren
22 % für Kinder ab 15 Jahren.
Von diesen Prozentsätzen sind abzuziehen:
1 % für jedes weitere Kind unter 10 Jahren,
2 % für jedes weitere Kind über 10 Jahren,
0 – 3 % für die (geschiedene) Ehefrau, je nach deren Einkommen.
Die Durchschnittsbedarfssätze
Eine weitere Orientierung bieten die statistisch errechneten durchschnittlichen Bedürfnisse der Kinder. Sie betragen je nach Alter per 1.7.2011:
€ 186,-- von 0 – 3 Jahren
€ 238,-- von 3 – 6 Jahren
€ 306,-- von 6 – 10 Jahren
€ 351,-- von 10 – 15 Jahren
€ 412,-- von 15 – 19 Jahren
€ 517,-- von 19 –
28 Jahren
Zur Berechnung des Unterhalts nach obiger Rechtsprechung hilft Ihnen folgender Unterhaltsrechner.
Zur möglichen Anrechnung der Familienbeihilfe auf Unterhaltsleistungen bei höheren Einkünften siehe folgende Seite.
Die Prozentrechtsprechung beim Ehegattenunterhalt
Die Rechtsprechung orientiert sich bei Errechnung des Unterhalts in allgemeinen Fällen an folgenden Prozentsätzen von der Bemessungsgrundlage:
1) Kein Eigeneinkommen des Berechtigen:
33 % vom Gesamtnettoeinkommen (einschließlich aliquoter Sonderzahlungen, Überstunden etc.) des unterhaltspflichtigen Ehegatten
abzüglich 4 % pro nicht selbsterhaltungsfähigem Kind des unterhaltspflichtigen Gatten
abzüglich 1-3 % pro geschiedenem unterhaltsberechtigten Gatten der unterhaltspflichtigen Person
2) Eigeneinkünfte des Berechtigten:
a) Summe der Einkünfte von Ehemann und Ehefrau (Familieneinkommen)
b) davon (40 % - 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind etc.)
c) abzüglich Eigeneinkünfte
der unterhaltsberechtigten Person
Nähere Informationen finden Sie in den Skripten "Familienrecht kurz und bündig" und "Familienrecht für Interessierte".