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Mai 2002
INFO zur EU-Altautorichtlinie ELV
Die wichtigsten Neuerungen und Begriffe in Kurzform
- Die Altauto-Verordnung ist nicht mehr Sache der
Länder
sondern des Ministeriums.
- Zuständiges Ministerium:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft
- Altfahrzeug
: Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr der Verkehrs- oder
Betriebs-sicherheit und bekommt daher keine gültige
Begutachtungsplakette ("Pickerl") vgl. § 57a KFG so ist es
ein Altfahrzeug . Unter dem Begriff Altfahrzeug
versteht man sowohl ein neues Fahrzeug z.B. ein
Unfallauto, als auch ein gebrauchtes .
Die von der Richtlinie betroffenen Fahrzeugen sind Kraftfahrzeuge der
Klasse M1 (PKW und. Kombi) oder der Klasse N1 (L-LKW bis GGW. 3,5 to
und dreirädrige Kraftfahrzeuge) jedoch unter Ausschluss
dreirädriger Krafträder.
- Erstübernehmer:
Jeder Fahrzeughändler, jede Reparaturwerkstätte,
jeder
Betrieb des Sekundärrohstoffhandels und jede sonstige Person, die
Altfahrzeuge zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen von einem
Halter oder Eigentümer als erstes in der Verwertungskette
übernimmt. ( Dokumentationspflicht mit Meldung ans
Ministerium ). Bezieht sich nicht auf bereits übernommene
Fahrzeuge vom Hersteller oder Importeur.
- Behandlungsanlagen:
Betriebsanlagen, welche Altfahrzeuge zur Behandlung, der
Entnahme von Ersatzteilen oder der Verwertung gewerbsmäßig
übernehmen. (§15 AWG ist generell Voraussetzung, da vor
der Entnahme von Bauteilen eine Behandlung erfolgen muß!)
Die Genehmigung erfolgt bis 1000 t pro Jahr nach vereinfachtem
Verfahren. (§ 50 AWG 2002)
Meldepflichten / Termine : Jeder
Erstübernehmer
, sofern er nicht Hersteller oder Importeur ist oder als
Systembetreiber die Aufgaben eines solchen übernimmt, hat im
Gegensatz zu Betrieben, welche im Auftrag für einen oben
erwähnten arbeiten, die gleichen Wiederverwendungs- und
Verwertungsziele wie dieser zu erfüllen. Die erreichten Quoten und
die Zahl der im Kalenderjahr übernommenen Altfahrzeuge müssen
bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres dem
Ministerium gemeldet werden.
- Binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung sind
dem
Ministerium unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der
Telefonnummer und der Registrierungsnummer die Rücknahmestellen
anzuzeigen.
- Die Verwertungsnachweise mit Name und Adresse des
Übergebers, der Marke, der Type, der
Fahrzeugindentifizierungsnummer des Autos und mit Datum der
Übernahme sind gesammelt für jedes übernommene
Altfahrzeug binnen 3 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
dem Ministerium zu übermitteln.
Weiters ist unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugindentifizierungsnummer
die Übergabe eines Altfahrzeuges an eine Shredderanlage dem
Ministerium zu melden.
Das Gesamtgewicht der Abfallfraktionen die sowohl einer
Wiederverwendung (auch Ersatzteile) als auch einer Verwertung
zugeführten werden, gegliedert nach den Abfallarten und unter
Angabe des Übernehmers, ist ebenfalls ans Ministerium zu melden.
Die Meldungen haben im elektronischen (digitalen) Format zu erfolgen.
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