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Kurzbeschreibung Statuten Mitgliedsbetriebe

Mai 2002



INFO zur EU-Altautorichtlinie ELV
Die wichtigsten Neuerungen und Begriffe in Kurzform
  • Die Altauto-Verordnung ist nicht mehr Sache der Länder sondern des Ministeriums.
  • Zuständiges Ministerium:
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  • Altfahrzeug
  • : Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr der Verkehrs- oder Betriebs-sicherheit und bekommt daher keine gültige Begutachtungsplakette ("Pickerl") vgl. § 57a KFG so ist es ein Altfahrzeug . Unter dem Begriff Altfahrzeug versteht man sowohl ein neues Fahrzeug z.B. ein Unfallauto, als auch ein gebrauchtes .


Die von der Richtlinie betroffenen Fahrzeugen sind Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (PKW und. Kombi) oder der Klasse N1 (L-LKW bis GGW. 3,5 to und dreirädrige Kraftfahrzeuge) jedoch unter Ausschluss dreirädriger Krafträder.
  • Erstübernehmer:
  • Jeder Fahrzeughändler, jede Reparaturwerkstätte, jeder Betrieb des Sekundärrohstoffhandels und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen von einem Halter oder Eigentümer als erstes in der Verwertungskette übernimmt. ( Dokumentationspflicht mit Meldung ans Ministerium ). Bezieht sich nicht auf bereits übernommene Fahrzeuge vom Hersteller oder Importeur.
  • Behandlungsanlagen:
  • Betriebsanlagen, welche Altfahrzeuge zur Behandlung, der Entnahme von Ersatzteilen oder der Verwertung gewerbsmäßig übernehmen. (§15 AWG ist generell Voraussetzung, da vor der Entnahme von Bauteilen eine Behandlung erfolgen muß!) Die Genehmigung erfolgt bis 1000 t pro Jahr nach vereinfachtem Verfahren. (§ 50 AWG 2002)
Meldepflichten / Termine : Jeder Erstübernehmer , sofern er nicht Hersteller oder Importeur ist oder als Systembetreiber die Aufgaben eines solchen übernimmt, hat im Gegensatz zu Betrieben, welche im Auftrag für einen oben erwähnten arbeiten, die gleichen Wiederverwendungs- und Verwertungsziele wie dieser zu erfüllen. Die erreichten Quoten und die Zahl der im Kalenderjahr übernommenen Altfahrzeuge müssen bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres dem Ministerium gemeldet werden.
  • Binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung sind dem Ministerium unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und der Registrierungsnummer die Rücknahmestellen anzuzeigen.
  • Die Verwertungsnachweise mit Name und Adresse des Übergebers, der Marke, der Type, der Fahrzeugindentifizierungsnummer des Autos und mit Datum der Übernahme sind gesammelt für jedes übernommene Altfahrzeug binnen 3 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres dem Ministerium zu übermitteln.
Weiters ist unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugindentifizierungsnummer die Übergabe eines Altfahrzeuges an eine Shredderanlage dem Ministerium zu melden.
Das Gesamtgewicht der Abfallfraktionen die sowohl einer Wiederverwendung (auch Ersatzteile) als auch einer Verwertung zugeführten werden, gegliedert nach den Abfallarten und unter Angabe des Übernehmers, ist ebenfalls ans Ministerium zu melden.
Die Meldungen haben im elektronischen (digitalen) Format zu erfolgen.