Von
Althaler Christof, Präsident des VIAV, 16. 02. 2004
Ihre Aufgaben und Pflichten als Erstübernehmer
Verschiedene Vertragsbeziehungen als Übersicht im Diagrammstil dargestellt |
||
Erstübernehmer
mit mehreren nachgeschalteten Verwertern |
Erstübernehmer
mit einem nachgeschalteten Verwerter |
Erstübernehmer
mit Shredder als nachgeschalteten Verwerter |
Seit
6. November 2002 ist die EU-Altauto Richtlinie (ELV-Richtlinie) für
Österreich in nationales Recht umgesetzt und somit rechtskräftig
geworden.
Pflichten für den Erstübernehmer = Ihre Pflichten!
Der Erstübernehmer hat nach der AFZ-Verordnung keine Rücknahmepflicht!
Übernimmt er jedoch dennoch Altfahrzeuge (AFZ), so ist er verpflichtet, deren Entsorgung zum Preis von 0,- € * sicherzustellen und die selben Verwertungsziele wie die der Hersteller und Importeure zu erreichen. Diese werden mit der Quotenregelung auf Grundlage der End of Life Vehicle-Richtlinie (ELV-Richtlinie) für ganz Europa vorgegeben.
*gillt für alle Altfahrzeuge ab 2007
Der Erstübernehmer (wie auch der Hersteller und Importeur) muss:
die Verwertungsergebnisse berechnen
die erzielte Erfüllung der Vorgaben dokumentieren und
die Daten in
elektronischer Form an das Umwelt-Ministerium melden. (Das Ministerium ist
seinerseits verpflichtet einen Bericht nach Brüssel zu übermitteln.)
Der Erstübernehmer kann die Arbeit delegieren, jedoch nicht die Verantwortung
Aus diesem Grund hat der Erstübernehmer mit dem ihm nachgeschalteten Verwerter, im weiteren als Verwerter „A” bezeichnet, wie folgt per Vertrag zu vereinbaren:
Den Preis für die zu erbringende Dienstleistung. Dieser ist zu verhandeln! (Der Erstübernehmer hat keinen Anspruch auf eine kostenlose Leistung)
Es ist sicherzustellen, dass die Verwertung auch termingerecht erledigt wird. (Dabei ist auch der Shreddertermin im letzteren Abschnitt der Verwertungskette zu berücksichtigen.)
Weiters ist unbedingt sicherzustellen, dass der nachgeschaltete Dienstleister dem verantwortlichen Erstübernehmer Rechenschaft über den Verbleib der Materialien sowie über den Zeitpunkt der Materialbehandlung ablegt. Das heißt, er muss alle für den Erstübernehmer unbedingt erforderlichen Angaben bezüglich Monitoring liefern bzw. ihm oder einem für das Monitoring beauftragten Dritten die Daten auf Anfrage überlassen.)
Die Ausdehnung der Verwertungskette sollte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Erstübernehmers und begleitet von strengen Vertragsbedingungen zugelassen werden!
Jeder hat an den Erstübernehmer oder an eine übergeordnete, neutrale Monitoringstelle die Daten zu melden oder sie diesem(er) oder einem für das Monitoring beauftragten Dritten auf Anfrage zu überlassen.
Weiters ist sicherzustellen, dass bei jedem nachgeschalteten Verwerter der Erstübernehmer oder ein beauftragter Dritter das Recht bekommt, diese Informationen auf jeden Fall ohne finanzielle Abgeltung einzuholen.
Interne Information des VIAV
Der Verein erarbeitet derzeit Mustervertragswerke welche in Abstimmung mit der zur Verfügung stehenden VIAV-Monitoring-Software entwickelt werden. Diese werden im Namen der Mitglieder mit den von ihnen bekanntgegebenen Dienstleistern (auch Shreddern) vorverhandelt. Solche Vorgespräche betreffen jedoch nicht die Preispolitik für diverse Materialien. Sehr wohl aber sind die, von manchen Shreddern* dargestellten, in jedem Fall diskriminierenden Mehrkosten für AFZ Anlieferungen, bei welchen die Meldungen nicht über “altauto.at” erfolgen, ein Thema. Die Vertragswerke werden Bestandteil des Althaler EDV-Systems und über dieses kundenbezogen nutzbar sein.
*angebliche Mehrkosten von 15.- € z. B. beim VÖST Shredder in Laxenburg
Eine dringende Empfehlung!
Unterschreiben Sie keine Verträge von Ihrem Abnehmer ohne diese wirklich zu verstehen!
Schützen Sie sich und Ihre Rechte, denn Sie sind derjenige, welcher laut der AFZ-Verordnung in der Haftung steht. (Dies gilt bezüglich den gesamten Geschäftsbeziehungen mit allen anderen nachgeschalteten Verwertern!)
Der VIAV steht seinen Mitgliedsbetrieben für etwaige Vertragsprüfungen jederzeit mit Rat & Tat zur Seite!
Persönliche Meinung von Althaler Christof
Diese Aufzählung von Punkten veranschaulicht, dass ein Erstübernehmer, wie Sie es laut AFZ-Verordnung sind, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen der in der Verwertungskette nachgeschalteten Akteure ausübt, auch wenn dieses zwangsweise geschieht. Es ist anzunehmen, dass diese per Gesetz verordneten Ehen von den nachfolgenden Akteuren zu umgehen versucht werden. Sie werden versuchen, möglichst viele der vor ihnen liegenden Zwischenstufen in der Verwertungskette auszuschließen. Ein Verwerter, der sich weit hinten in der Kette befindet, wird immer versuchen direkt als Erstübernehmer aufzutreten. Ist dieses Ansinnen noch EU-Richtlinienkonform?
Das Ausmaß der Komplexität, des durch den VIAV in Ausarbeitung befindlichen Vertragswerkes zeigt, welche vom Gesetzgeber erlassene Verantwortung der Erstübernehmer tragen muss. Um noch vieles umfangreicher fällt für ihn der administrative Arbeitsaufwand für die Umsetzung sowie die Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Pflichten aus.
Es reicht zur Absicherung nicht aus, dass der Sekundärrohstoffhändler oder Shredder zusichert, dass er für einen Anlieferer die Meldung erledigt. Sie kommen mit dem guten Glaube sehr leicht in einen Beweisnotstand! Falls der Ihnen nachgeschaltete Verwerter die Übernahme Ihrer Altfahrzeuge nicht als Erstübernehmer meldet, kommen sehr schnell Probleme auf Sie zu. Warum auch sollte er sich diese Arbeit machen? In so einem Fall wird vom Ministerium der Erstübernehmer ausfindig gemacht, da dieser ja all diese Pflichten zu erfüllen hat!
Sich selbst vom Markt ausschließen
Im Gegensatz zu den bereits oben erläuterten Erstübernehmerpflichten scheint das Software-Konzept von NetMan, besser bekannt unter dem Begriff „altauto.at“ recht einfach zu sein. Doch dies zielt darauf ab (wie die ÖCAR-Gesellschaft es bereits zeigt), dass das AFZ direkt von der Annahmestelle zum Shredder als Erstübernehmer zu gelangen hat. Ganz nebenbei werden die Kosten von 2,- € + MWSt der Annahmestelle aufgebürdet. Dies ist gewiss nicht nach dem Geschmack der Autodemontagebetriebe! Zwar werden dabei, um es dem Nutzer so einfach wie möglich zu machen oder wie ich vermute, sich selbst erheblichen Aufwand zu ersparen, die Daten wie z. B. die VIN-Nummer nur einmal eingetippt und einfach immer weiter geschoben. So stellt es Herr Ing. Peter Jung als Vertriebsprofi von „altauto.at“ auch immer wieder gerne dar. Zitat Jung: „Damit gibt es keine Widersprüche bei den Quoten.“
Ein kleiner Schönheitsfehler dabei ist jedoch, dass der klassische Autoverwerter und der Sekundärrohstoffhändler ohne eigenen Shredder von der Entsorgungskette systematisch ausgeschlossen werden soll und „im Namen der Wirtschaft” ein Monopol vom Gesetzgeber unbehelligt aufgebaut werden kann!