Von Althaler Christof, Präsident des VIAV, 16. 02. 2004

Ihre Aufgaben und Pflichten als Erstübernehmer



Verschiedene Vertragsbeziehungen als Übersicht im Diagrammstil dargestellt

PDF   Erstübernehmer mit
           mehreren nachgeschalteten
           Verwertern
PDF   Erstübernehmer mit
           einem nachgeschalteten
           Verwerter
PDF   Erstübernehmer mit
            Shredder als nachgeschalteten
            Verwerter


Vorwort


Seit 6. November 2002 ist die EU-Altauto Richtlinie (ELV-Richtlinie) für Österreich in nationales Recht umgesetzt und somit rechtskräftig geworden.

Nun liegt es an uns, uns mit einem umfangreichen Gesetzeswerk, welches für den Normalbürger nur schwer verständlich ist, vertraut zu machen. Es hat ganz den Anschein, dass dieses Gesetz nur darauf abzielt, den Markt über ein sinnvolles Maß hinaus zu bereinigen. Gewollt oder nur unter dem Geschick von Lobbysten kreiert, fördert es in jedem Fall die Monopolisierung eines uns bis heute ernährenden Marktes. Von Seiten des Gesetzgebers rechtfertigt man dieses Vorgehen damit, dass der Kontrollaufwand kleiner dafür aber um so effizienter ausfällt. Von den Auto-Importeuren (Autohersteller gibt’s ja in Österreich bekanntlich keine) wird, bis auf wenige Ausnahmen welche jedoch Premium-Marken betreffen, eine Situation gefördert, die darauf abzielt, alle Akteure zwischen dem Autohandel und dem Shredder über kurz oder lang zu eliminieren.
Die Autohersteller und Importeure wurden ja laut AFZ-Verordnung verpflichtet, Altfahrzeuge kostenlos zurückzunehmen. Diese können für die Erfüllung der damit verbundenen Verwertungsziele wiederum Sammel- und Verwertungssysteme beauftragen. Natürlich können auch andere Interessensgruppen Altfahrzeuge übernehmen. Diese sind dann jedoch den Pflichten der Hersteller und Importeure gleichgestellt und haben keinen wie immer gearteten Anspruch auf Abgeltung ihrer Leistungen durch die Erstgenannten, eigentlichen Produktverantwortlichen.


Pflichten für den Erstübernehmer = Ihre Pflichten!


Der Erstübernehmer hat nach der AFZ-Verordnung keine Rücknahmepflicht!

Übernimmt er jedoch dennoch Altfahrzeuge (AFZ), so ist er verpflichtet, deren Entsorgung zum Preis von 0,- € * sicherzustellen und die selben Verwertungsziele wie die der Hersteller und Importeure zu erreichen. Diese werden mit der Quotenregelung auf Grundlage der End of Life Vehicle-Richtlinie (ELV-Richtlinie) für ganz Europa vorgegeben.

*gillt für alle Altfahrzeuge ab 2007

Der Erstübernehmer (wie auch der Hersteller und Importeur) muss:

Die Finanzierung der Entsorgung von AFZ bleibt jedoch der Phantasie eines jeden Erstübernehmers überlassen. Dieser kann z. B. einem Rohstoffhändler sortenrein aufbereitetes Sekundärmaterial liefern. Dieses wird aus der Verwertung von Altfahrzeugen stammen. Es darf natürlich gegen ein beliebiges Entgelt an zahlungswillige Interessenten abgegeben werden. Mit einer Übergabedokumentation (Lieferschein, Faktura, Betriebstagebuch) ist der Daten-Erhebungsbedarf bezogen auf den Sekundärrohstoff für das Monitoring schon erbracht. Dieses Szenario kann in Zukunft ohne Probleme und vor allem vertragsfrei erfolgen. Damit ist aber die Quote noch lange nicht erfüllt.

Zielt der Erstübernehmer nur auf die Ersatzteilgewinnung ab und vernachlässigt die Erzeugung von sortenrein aufbereiteten Materialien, kann er sich dafür selbstverständlich nachgeschalteter Verwerter bedienen. Diese nachgeschalteten Verwerter sind aber nur als Dienstleister des Erstübernehmers anzusehen, welche z. B. in dessen Auftrag weitere Behandlungsschritte setzen.


Der Erstübernehmer kann die Arbeit delegieren, jedoch nicht die Verantwortung

für deren zeitgerechte und korrekte Erfüllung.

Aus diesem Grund hat der Erstübernehmer mit dem ihm nachgeschalteten Verwerter, im weiteren als Verwerter „A” bezeichnet, wie folgt per Vertrag zu vereinbaren:

  1. Den Preis für die zu erbringende Dienstleistung. Dieser ist zu verhandeln! (Der Erstübernehmer hat keinen Anspruch auf eine kostenlose Leistung)

  2. Es ist sicherzustellen, dass die Verwertung auch termingerecht erledigt wird. (Dabei ist auch der Shreddertermin im letzteren Abschnitt der Verwertungskette zu berücksichtigen.)

  3. Weiters ist unbedingt sicherzustellen, dass der nachgeschaltete Dienstleister dem verantwortlichen Erstübernehmer Rechenschaft über den Verbleib der Materialien sowie über den Zeitpunkt der Materialbehandlung ablegt. Das heißt, er muss alle für den Erstübernehmer unbedingt erforderlichen Angaben bezüglich Monitoring liefern bzw. ihm oder einem für das Monitoring beauftragten Dritten die Daten auf Anfrage überlassen.)

    Die Ausdehnung der Verwertungskette sollte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Erstübernehmers und begleitet von strengen Vertragsbedingungen zugelassen werden!

  4. Handelt es sich bei der Tätigkeit des Verwerters „A” nur um eine geringfügige Aufbereitung und führt dieser nicht den letzten Behandlungsschritt durch sodass eine Sekundärmaterial-Übergabe an einen Rohstoffhändler erfolgen kann, wird das Datenmanagement um noch eine Facette reicher.

    Wenn das Material in weiterer Folge an einen, dem Verwerter „A” nachgeschalteten Verwerter „B” (oder „C,“ oder „D“...) usw. in der Aufbereitungskette geliefert wird, dann sind immer die Punkte 1., 2. und 3 zu beachten. Zudem ist es vom übergebenden Verwerter unverzichtbar mit dem jeweils nachgeschalteten Verwerter vertraglich sicherzustellen, dass auch der nachfolgende Übernehmer einer jeden Stoffgruppe in die lückenlose Vertragsbeziehung mit einbezogen wird. Das ist um so wichtiger, als der Nächste nachgeschaltete Übernehmer (Verwerter „B“, „C“, „D“.....) wiederum über die Materialien lückenlos Aufzeichnung führen muss und unter der Angabe der Gewichte über den Verbleib der Materialien Rechenschaft ablegen muss.

    Jeder hat an den Erstübernehmer oder an eine übergeordnete, neutrale Monitoringstelle die Daten zu melden oder sie diesem(er) oder einem für das Monitoring beauftragten Dritten auf Anfrage zu überlassen.

  5. Weiters ist sicherzustellen, dass bei jedem nachgeschalteten Verwerter der Erstübernehmer oder ein beauftragter Dritter das Recht bekommt, diese Informationen auf jeden Fall ohne finanzielle Abgeltung einzuholen.


Interne Information des VIAV

Der Verein erarbeitet derzeit Mustervertragswerke welche in Abstimmung mit der zur Verfügung stehenden VIAV-Monitoring-Software entwickelt werden. Diese werden im Namen der Mitglieder mit den von ihnen bekanntgegebenen Dienstleistern (auch Shreddern) vorverhandelt. Solche Vorgespräche betreffen jedoch nicht die Preispolitik für diverse Materialien. Sehr wohl aber sind die, von manchen Shreddern* dargestellten, in jedem Fall diskriminierenden Mehrkosten für AFZ Anlieferungen, bei welchen die Meldungen nicht über “altauto.at” erfolgen, ein Thema. Die Vertragswerke werden Bestandteil des Althaler EDV-Systems und über dieses kundenbezogen nutzbar sein.

*angebliche Mehrkosten von 15.- € z. B. beim VÖST Shredder in Laxenburg


Eine dringende Empfehlung!

Der VIAV steht seinen Mitgliedsbetrieben für etwaige Vertragsprüfungen jederzeit mit Rat & Tat zur Seite!


Persönliche Meinung von Althaler Christof

Diese Aufzählung von Punkten veranschaulicht, dass ein Erstübernehmer, wie Sie es laut AFZ-Verordnung sind, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen der in der Verwertungskette nachgeschalteten Akteure ausübt, auch wenn dieses zwangsweise geschieht. Es ist anzunehmen, dass diese per Gesetz verordneten Ehen von den nachfolgenden Akteuren zu umgehen versucht werden. Sie werden versuchen, möglichst viele der vor ihnen liegenden Zwischenstufen in der Verwertungskette auszuschließen. Ein Verwerter, der sich weit hinten in der Kette befindet, wird immer versuchen direkt als Erstübernehmer aufzutreten. Ist dieses Ansinnen noch EU-Richtlinienkonform?

Das Ausmaß der Komplexität, des durch den VIAV in Ausarbeitung befindlichen Vertragswerkes zeigt, welche vom Gesetzgeber erlassene Verantwortung der Erstübernehmer tragen muss. Um noch vieles umfangreicher fällt für ihn der administrative Arbeitsaufwand für die Umsetzung sowie die Kontrolle der Einhaltung der auferlegten Pflichten aus.

Es reicht zur Absicherung nicht aus, dass der Sekundärrohstoffhändler oder Shredder zusichert, dass er für einen Anlieferer die Meldung erledigt. Sie kommen mit dem guten Glaube sehr leicht in einen Beweisnotstand! Falls der Ihnen nachgeschaltete Verwerter die Übernahme Ihrer Altfahrzeuge nicht als Erstübernehmer meldet, kommen sehr schnell Probleme auf Sie zu. Warum auch sollte er sich diese Arbeit machen? In so einem Fall wird vom Ministerium der Erstübernehmer ausfindig gemacht, da dieser ja all diese Pflichten zu erfüllen hat!


Sich selbst vom Markt ausschließen

Im Gegensatz zu den bereits oben erläuterten Erstübernehmerpflichten scheint das Software-Konzept von NetMan, besser bekannt unter dem Begriff „altauto.at“ recht einfach zu sein. Doch dies zielt darauf ab (wie die ÖCAR-Gesellschaft es bereits zeigt), dass das AFZ direkt von der Annahmestelle zum Shredder als Erstübernehmer zu gelangen hat. Ganz nebenbei werden die Kosten von 2,- € + MWSt der Annahmestelle aufgebürdet. Dies ist gewiss nicht nach dem Geschmack der Autodemontagebetriebe! Zwar werden dabei, um es dem Nutzer so einfach wie möglich zu machen oder wie ich vermute, sich selbst erheblichen Aufwand zu ersparen, die Daten wie z. B. die VIN-Nummer nur einmal eingetippt und einfach immer weiter geschoben. So stellt es Herr  Ing. Peter Jung als Vertriebsprofi von „altauto.at“ auch immer wieder gerne dar. Zitat Jung: „Damit gibt es keine Widersprüche bei den Quoten.“

Ein kleiner Schönheitsfehler dabei ist jedoch, dass der klassische Autoverwerter und der Sekundärrohstoffhändler ohne eigenen Shredder von der Entsorgungskette systematisch ausgeschlossen werden soll und „im Namen der Wirtschaft” ein Monopol vom Gesetzgeber unbehelligt aufgebaut werden kann!