S T A T U T E N
des
„Vereins zur Interessenvertretung der Autoverwerter
Österreichs“
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2. Zweck
§ 3. Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7. Pflichten der Mitglieder
§ 8. Vereinsorgane
§ 9. Die Generalversammlung
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
§ 11. Der Vorstand
§ 12. Aufgaben des Vorstandes
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
§ 14. Die Rechnungsprüfer
§ 15. Das Schiedsgericht
§ 16. Kommissionen und Vereinsversammlungen
§ 17. Auflösung des Vereines
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Interessenvertretung der Autoverwerter Österreichs – VIAV“.
- Der Sitz des Vereines befindet sich in 9900 Tristach, Industriegebiet 1.
- Der Verein erstreckt seine Tätigkeit im Sinne einer
Interessenvertretung auf ganz Österreich sowie für
Vertriebsaktivitäten auf alle Länder der europäischen
Gemeinschaft.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,
bezweckt die Erhaltung und Weiterentwicklung unabhängiger,
privatwirtschaftlicher Autoverwertungsbetriebe nach umweltgerechten,
marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Der Verein vertritt die Branche
gegenüber Dritten wie Behörden, Öffentlichkeit,
Herstellern und Verbänden. Der Verein leistet
Unterstützung beim Meldewesen für die den Mitgliedsbetrieben
im Rahmen der EU-Altautorichtlinie auferlegten Meldepflichten. Der
Verein unterstützt durch gemeinschaftlich nutzbare sowie
anwendbare, in jedem Fall aber neutral ausgeführte
Dienstleistungen im Sinne einer besseren wirtschaftlichen
Weiterentwicklung, seine Mitglieder. Dies betrifft vor allem die nur
mit unverhältnismäßigen Mitteln oder im Alleingang
nicht erreichbaren Interessen.
§ 3. Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken
1. Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
1.1. Als ideelle Mittel dienen:
- Vorträge und Versammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes
- Einrichtung und Betreuung einer Homepage mit unterschiedliche
Zugangsbereichen
- Gesellige Veranstaltungen
- Medien und Öffentlichkeitsarbeit
- Einrichtung und Betrieb einer für die Mitglieder neutralen Marketingplattform für den In- und Output
- Unterstützung im Meldewesen entsprechend den Vorgaben der ELV-Richtlinie
1.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aller Art
- Vereinseigene Unternehmungen
- Erlöse aus vereinseigenen Veranstaltungen und Dienstleistungen (Vereinsmitglieder)
- Sponsorbeiträge
- Erlöse aus dem Betrieb eine vereinsinternen Börse für den branchenspezifischen In- und Output
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Gastmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können physische sowie juristische
Personen sein, die einen Autoverwertungsbetrieb in Österreich
betreiben und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder können interessierte Organisationen aus Österreich und dem Ausland werden.
- Gastmitglieder können Autoverwertungsbetriebe aus allen
Ländern der europäischen Gemeinschaft sein. Sie sind
berechtigt, alle Vereinsleistungen und Begünstigungen die von den
Vereinsorganen für diese Mitglieder beschlossen werden in Anspruch
zu nehmen.
- Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5. Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie
juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die
die Ziele des Vereins mittragen und fördern, werden. Der Bewerber
hat ein Aufnahmegesuch an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über
die Aufnahme in den Verein entscheidet grundsätzlich die
Generalversammlung an ihrer alljährlichen Jahresversammlung. Eine
Delegation des Vorstands (Kommission) trifft Vorabklärungen und
überweist das Aufnahmegesuch mit einer Empfehlung der
Generalversammlung. Zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist
Zweidrittelmehrheit erforderlich. Für die Aufnahme von
Gastmitgliedern ist eine den Vereins-Statuten angepasste und vom Werber
gegengezeichnete Absichtserklärung an eines der
Vorstandsmitglieder oder an das Vereinssekretariat ausreichend.
- Grundsätzliche Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft:
- Es muss sich um eine physische oder juristische Person handeln,
die einen Betrieb führt, der Autos verwertet und im
Gebraucht-Ersatzteilhandel tätig ist. Selbstverständlich kann
dieser Betrieb auch anderen Tätigkeiten nachgehen.
- Der Betrieb muss entsprechend der Altautoverordnung alle geltenden gesetzlichen Anforderungen nachkommen.
- Neumitglieder haben sich, sofern nicht durch einen
Generalversammlungsbeschluss auf die Dauer eines Jahres anderweitig
bestimmt, durch eine einmalige Gebühr ins Vereinsvermögen
einzukaufen.
- Die Generalversammlung des Vereines behält sich jederzeit
das Recht vor, weitere Aufnahmekriterien geltend zu machen. Es besteht
kein grundsätzliches Recht, dem Verein beitreten zu können.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung
endgültig. Die Aufnahme eines Mitglieds kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. Es besteht in keinem
Fall Anrecht auf Vereinsvermögen.
- Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann immer nur zum 31.
Dezember erfolgen. Die Kündigung seitens des Mitglieds muss
schriftlich bekannt gegeben werden und bis spätestens 30. November
eines Jahres beim Verein eingegangen sein. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
- Ein sofortiger Austritt steht dem Mitglied zu, wenn seitens des
Vereins ein vom Mitglied geltend gemachter Leistungsanspruch
unberechtigt abgewiesen wird.
- Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds vornehmen, wenn
dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung
der Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon
unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung
an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits
bezahlter Mitgliedsbeiträge seitens des Mitglieds besteht nicht.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 5
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die ihren
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind, sind
berechtigt, die Vereinsleistungen und Begünstigungen in Anspruch
zu nehmen. Über Art und Umfang der Leistungen entscheiden die
Vereinsorgane unter Ausschluss des Rechtsweges und der
Schiedsgerichtsbarkeit.
- Gastmitglieder, welche durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages die
Arbeit und die Ziele des Vereins unterstützen, sind berechtigt,
alle Vereinsleistungen und Begünstigungen die von den
Vereinsorganen für diese Mitglieder beschlossen werden in Anspruch
zu nehmen. Über Art und Umfang der Leistungen entscheiden die
Vereinsorgane unter Ausschluss des Rechtsweges und der
Schiedsgerichtsbarkeit.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
- Sollte ein Mitglied gegen die Statuten, sowie gegen die
Regelements und Beschlüsse der Generalversammlung verstoßen,
kann der Vorstand das Mitglied suspendieren oder aber für den Fall
nachhaltigen Verstoßes trotz Ermahnung und Nachfristsetzung
unverzüglich aus dem Verein ausschließen.
- Rekursinstanz ist die Generalversammlung. Der Rekurs ist dem
Präsidenten mittels eingeschriebenem Brief bis vier Wochen vor der
Generalversammlung anzuzeigen. Der Rekurrent hat das Recht, vor der
Generalversammlung zu sprechen. Die Generalversammlung entscheidet
über den Rekurs mit einfacher Mehrheit. Dieser Entscheid ist nicht
anfechtbar.
- Richtigstellungen in der Presse, Aufwand des Vorstandes,
Rechtsbeihilfen, etc., werden dem ausgeschlossenen Mitglied in Rechnung
gestellt.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
- Die Gastmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet.
- Der Jahresbeitrag und die Einkaufsgebühr in das
Vereinsvermögen für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder sowie Gastmitglieder wird von der Generalversammlung
festgelegt.
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer, die Kommissionen und das Schiedsgericht.
§ 9. Die Generalversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss
des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen
stattzufinden.
- Sowohl zur ordentlichen als auch außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor
dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat zumindest mit
der Angabe des Tagungsortes und des Tagungstermines zu erfolgen.
Spätestens zwei Wochen vor dem Termin ist den Mitgliedern die
Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail mitzuteilen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittel
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. Beschlüsse welche unter dem Punkt Allfälliges gefasst
wurden, gelten bis zur nächsten Generalversammlung als
vorläufige Beschlüsse und müssen dann als
Tagesordnungspunkte aufgenommen und ordnungsgemäß
beschlossen werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist für maximal zwei Vollmachten
zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die
Generalversammlung bei festgesetzter Stunde nicht beschlussfähig,
so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit
derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn
auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
(Obmann kann auch Schriftführer-Stellvertreter sein) und dem
Kassier. Zu Mitgliedern des Vorstandes können auch Nichtmitglieder
des Vereins durch Wahl der Generalversammlung bestellt werden, soweit
eine dem Sinne des Vereins entsprechende Nahebeziehung zu einem
Mitglied bzw. Mitgliedschaftsbetrieb besteht.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird,
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwal eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung
vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (siehe
Punkt 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Punkt 9) und Rücktritt (Punkt 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
- Aufnahme und Ausschluss von Gastmitgliedern
- Wahrung der Interessen des Vereines gegenüber der
Öffentlichkeit, den Behörden, den Herstellern und
Verbänden
- Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsversammlungen
- Vertretung des Vereins nach außen, wobei jedes
Vorstandsmitglied zusammen mit dem Präsidenten oder bei dessen
Abwesenheit mit dem Vizepräsidenten kollektiv zeichnungsberechtigt
ist. Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist
das jeweils damit betraute Vorstandsmitglied einzeln
zeichnungsberechtigt.
- Über Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt
- Festsetzung der Höhe der Beiträge für Leistungen
und Begünstigungen für ordentliche und außerordentliche
sowie für Gastmitglieder, die auf der Vereinsinformationsplattform
jeweils in der gültigen Fassung bekannt gegeben ist.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelnder Vorstandsmitglieder
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der
Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die Wahlen haben so zu erfolgen, dass jedes Jahr ein
Rechnungsprüfer mit einer Amtsdauer von zwei Jahren gewählt
wird. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Sie haben in der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten und einen Antrag auf Entlastung bei
korrektem Rechnungsabschluss zu stellen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem
Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Punkt 8 bis 10 sinngemäß.
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist
eine „Schlichtungeinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
zehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft
macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
endgültig.
§ 16. Kommissionen und Vereinsversammlungen
- Zur Erledigung bestimmter Aufgaben (z.B. Beurteilung Neumitglieder) kann der Vorstand Kommissionen ernennen.
- Den jeweiligen Kommissionen soll mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.
- Vereinsversammlungen dienen der Information der Mitglieder über laufende Geschäfte innerhalb des Geschäftsjahres.
§ 17. Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt an einer
ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit
2/3-Mehrheit. Für einen rechtsgültigen Beschluss ist die
Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Generalversammlung
hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.