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S T A T U T E N
des
„Vereins zur Interessenvertretung der Autoverwerter Österreichs“


§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2. Zweck
§ 3. Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7. Pflichten der Mitglieder
§ 8. Vereinsorgane
§ 9. Die Generalversammlung
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
§ 11. Der Vorstand
§ 12. Aufgaben des Vorstandes
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14. Die Rechnungsprüfer
§ 15. Das Schiedsgericht
§ 16. Kommissionen und Vereinsversammlungen
§ 17. Auflösung des Vereines

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Interessenvertretung der Autoverwerter Österreichs – VIAV“.
  2. Der Sitz des Vereines befindet sich in 9900 Tristach, Industriegebiet 1.
  3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit im Sinne einer Interessenvertretung auf ganz Österreich sowie für Vertriebsaktivitäten auf alle Länder der europäischen Gemeinschaft.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Erhaltung und Weiterentwicklung unabhängiger, privatwirtschaftlicher Autoverwertungsbetriebe nach umweltgerechten, marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Der Verein vertritt die Branche gegenüber Dritten wie Behörden, Öffentlichkeit, Herstellern  und Verbänden. Der Verein leistet Unterstützung beim Meldewesen für die den Mitgliedsbetrieben im Rahmen der EU-Altautorichtlinie auferlegten Meldepflichten. Der Verein unterstützt durch gemeinschaftlich nutzbare sowie anwendbare, in jedem Fall aber neutral ausgeführte Dienstleistungen im Sinne einer besseren wirtschaftlichen Weiterentwicklung, seine Mitglieder. Dies betrifft vor allem die nur mit unverhältnismäßigen Mitteln oder im Alleingang nicht erreichbaren Interessen.
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§ 3. Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken 

1. Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

1.1. Als ideelle Mittel dienen:
  1. Vorträge und Versammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen
  2. Herausgabe eines Mitteilungsblattes
  3. Einrichtung und Betreuung einer Homepage mit unterschiedliche
    Zugangsbereichen
  4. Gesellige Veranstaltungen
  5. Medien und Öffentlichkeitsarbeit
  6. Einrichtung und Betrieb einer für die Mitglieder neutralen Marketingplattform für den In- und  Output
  7. Unterstützung im Meldewesen entsprechend den Vorgaben der ELV-Richtlinie
   
1.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aller Art
  3. Vereinseigene Unternehmungen
  4. Erlöse aus vereinseigenen Veranstaltungen und Dienstleistungen (Vereinsmitglieder)
  5. Sponsorbeiträge
  6. Erlöse aus dem Betrieb eine vereinsinternen Börse für den branchenspezifischen In- und Output
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§ 4. Arten der Mitgliedschaft 
  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Gastmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können physische sowie juristische Personen sein, die einen Autoverwertungsbetrieb in Österreich betreiben und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
    Außerordentliche Mitglieder können interessierte Organisationen aus Österreich und dem Ausland werden.
  3. Gastmitglieder können Autoverwertungsbetriebe aus allen Ländern der europäischen Gemeinschaft sein. Sie sind berechtigt, alle Vereinsleistungen und Begünstigungen die von den Vereinsorganen für diese Mitglieder beschlossen werden in Anspruch zu nehmen.
  4. Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
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§ 5. Arten der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die die Ziele des Vereins mittragen und fördern, werden. Der Bewerber hat ein Aufnahmegesuch an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet grundsätzlich die Generalversammlung an ihrer alljährlichen Jahresversammlung. Eine Delegation des Vorstands (Kommission) trifft Vorabklärungen und überweist das Aufnahmegesuch mit einer Empfehlung der Generalversammlung. Zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Für die Aufnahme von Gastmitgliedern ist eine den Vereins-Statuten angepasste und vom Werber gegengezeichnete Absichtserklärung an eines der Vorstandsmitglieder oder an das Vereinssekretariat ausreichend.
  2. Grundsätzliche Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft:
  1. Es muss sich um eine physische oder juristische Person handeln, die einen Betrieb führt, der Autos verwertet und im Gebraucht-Ersatzteilhandel tätig ist. Selbstverständlich kann dieser Betrieb auch anderen Tätigkeiten nachgehen.
  2. Der Betrieb muss entsprechend der Altautoverordnung alle geltenden gesetzlichen Anforderungen nachkommen.
  3. Neumitglieder haben sich, sofern nicht durch einen Generalversammlungsbeschluss auf die Dauer eines Jahres anderweitig bestimmt, durch eine einmalige Gebühr ins Vereinsvermögen einzukaufen.
  4. Die Generalversammlung des Vereines behält sich jederzeit das Recht vor, weitere Aufnahmekriterien geltend zu machen. Es besteht kein grundsätzliches Recht, dem Verein beitreten zu können.
  5. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung endgültig. Die Aufnahme eines Mitglieds kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
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§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft 
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. Es besteht in keinem Fall Anrecht auf Vereinsvermögen.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann immer nur zum 31. Dezember erfolgen. Die Kündigung seitens des Mitglieds muss schriftlich bekannt gegeben werden und bis spätestens 30. November eines Jahres beim Verein eingegangen sein. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Ein sofortiger Austritt steht dem Mitglied zu, wenn seitens des Vereins ein vom Mitglied geltend gemachter Leistungsanspruch unberechtigt abgewiesen wird.
  4. Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge seitens des Mitglieds besteht nicht.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
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§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind, sind berechtigt, die Vereinsleistungen und Begünstigungen in Anspruch zu nehmen. Über Art und Umfang der Leistungen entscheiden die Vereinsorgane unter Ausschluss des Rechtsweges und der Schiedsgerichtsbarkeit.
  3. Gastmitglieder, welche durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages die Arbeit und die Ziele des Vereins unterstützen, sind berechtigt, alle Vereinsleistungen und Begünstigungen die von den Vereinsorganen für diese Mitglieder beschlossen werden in Anspruch zu nehmen. Über Art und Umfang der Leistungen entscheiden die Vereinsorgane unter Ausschluss des Rechtsweges und der Schiedsgerichtsbarkeit.
  4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  6. Sollte ein Mitglied gegen die Statuten, sowie gegen die Regelements und Beschlüsse der Generalversammlung verstoßen, kann der Vorstand das Mitglied suspendieren oder aber für den Fall nachhaltigen Verstoßes trotz Ermahnung und Nachfristsetzung unverzüglich aus dem Verein ausschließen.
  7. Rekursinstanz ist die Generalversammlung. Der Rekurs ist dem Präsidenten mittels eingeschriebenem Brief bis vier Wochen vor der Generalversammlung anzuzeigen. Der Rekurrent hat das Recht, vor der Generalversammlung zu sprechen. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfacher Mehrheit. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
  8. Richtigstellungen in der Presse, Aufwand des Vorstandes, Rechtsbeihilfen, etc., werden dem ausgeschlossenen Mitglied in Rechnung gestellt.
  9. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  10. Die Gastmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet.
  11. Der Jahresbeitrag und die Einkaufsgebühr in das Vereinsvermögen für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Gastmitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.
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§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, die Kommissionen und das Schiedsgericht.
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§ 9. Die Generalversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zur ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat zumindest mit der Angabe des Tagungsortes und des Tagungstermines zu erfolgen. Spätestens zwei Wochen vor dem Termin ist den Mitgliedern die Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittel Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse welche unter dem Punkt Allfälliges gefasst wurden, gelten bis zur nächsten Generalversammlung als vorläufige Beschlüsse und müssen dann als Tagesordnungspunkte aufgenommen und ordnungsgemäß beschlossen werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist für maximal zwei Vollmachten zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung bei festgesetzter Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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§ 10. Aufgaben der Generalversammlung 
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  9. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  10. Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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§ 11. Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter (Obmann kann auch Schriftführer-Stellvertreter sein) und dem Kassier. Zu Mitgliedern des Vorstandes können auch Nichtmitglieder des Vereins durch Wahl der Generalversammlung bestellt werden, soweit eine dem Sinne des Vereins entsprechende Nahebeziehung zu einem Mitglied bzw. Mitgliedschaftsbetrieb besteht.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwal eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (siehe Punkt 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Punkt 9) und Rücktritt (Punkt 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 2) eines Nachfolgers wirksam.
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§ 12. Aufgaben des Vorstandes
   
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
  3. Vorbereitung der Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
  6. Aufnahme und Ausschluss von Gastmitgliedern
  7. Wahrung der Interessen des Vereines gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, den Herstellern und Verbänden
  8. Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsversammlungen
  9. Vertretung des Vereins nach außen, wobei jedes Vorstandsmitglied zusammen mit dem Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit mit dem Vizepräsidenten kollektiv zeichnungsberechtigt ist. Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist das jeweils damit betraute Vorstandsmitglied einzeln zeichnungsberechtigt.
  10. Über Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt
  11. Festsetzung der Höhe der Beiträge für Leistungen und Begünstigungen für ordentliche und außerordentliche sowie für Gastmitglieder, die auf der Vereinsinformationsplattform jeweils in der gültigen Fassung bekannt gegeben ist.
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§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelnder Vorstandsmitglieder
  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.  Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
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§ 14. Die Rechnungsprüfer
  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen haben so zu erfolgen, dass jedes Jahr ein Rechnungsprüfer mit einer Amtsdauer von zwei Jahren gewählt wird. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben in der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und einen Antrag auf Entlastung bei korrektem Rechnungsabschluss zu stellen.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Punkt 8 bis 10 sinngemäß.
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§ 15. Das Schiedsgericht
  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungeinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
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§ 16. Kommissionen und Vereinsversammlungen
  1. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben (z.B. Beurteilung Neumitglieder) kann der Vorstand Kommissionen ernennen.
  2. Den jeweiligen Kommissionen soll mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.
  3. Vereinsversammlungen dienen der Information der Mitglieder über laufende Geschäfte innerhalb des Geschäftsjahres.

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§ 17. Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt an einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit. Für einen rechtsgültigen Beschluss ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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