Fliegen in Österreich


Allgemeines


Für das Fliegen mit Leichtflugzeugen in Österreich gelten neben den österr. Luftfahrtbestimmungen, die Regeln gem. ICAO (International Civil Aviation Organisation) sowie der EU.


Die nachstehenden Vorschriften für das Fliegen mit Leichtflugzeugen gelten in Österreich auch für aerodynamisch gesteuerte (Dreiachser) UL-Flugzeuge. Diese werden nämlich als gleichwertige Flugzeuge mit (fast) allen Rechten und Pflichten anerkannt.


Ein ELT (Emergency Locator Transmitter) ist bei allen Flügen erforderlich


Eine Sprechfunkeinrichtung (UKW-Sende-/Empfangsgerät) ist bei allen Flügen erforderlich. Ausnahmen gibt es lediglich für Lufträume, in denen keine Verpflichtung zur dauernden Hörbereitschaft (auf der Funkfrequenz der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle) besteht.


Ein Transponder ist im gesamten Luftraum -E- , mit nur wenigen lokalen Ausnahmegebieten vorgeschrieben


Ein Flugplan ist für alle grenzüberschreitenden Flüge (ausgenommen Direktflüge von/nach Deutschland) vorgeschrieben


Zusätzliche Beschränkungen für UL- Flugzeuge:


Zum Fliegen von in Österreich (OE- 1111) registrierten UL-Flugzeugen ist die Privatpilotenlizenz = PPL(A), PPL(N), PPL(UL) erforderlich


Sie dürfen nicht für Kunstflug, Instrumentenflug oder Nachtsichtflug verwendet werden


Sie dürfen nicht für die Verlängerung der Privatpilotenlizenz verwendet werden


Sie dürfen nicht (bzw. bis max. 10%) für die PPL-Schulung verwendet werden


Erleichterungen für UL-Flugzeuge:


Für in Österreich registrierte UL-Flugzeuge gelten eigene, nationale Bau-, Abnahme-, Wartungs-, und Überprüfungsvorschriften, da sie nicht den EU- Vorschriften der JAR (Joint Aviation Regulations) unterliegen.


Für die UL-Gruppe der motorisierten Hänge- und Paragleiter (max. Eigenmasse bis 120 kg) wurden weitere nationale Erleichterungen geschaffen, wie z.B. Entfall des "Flugplatzzwanges" sowie administrative Vereinfachungen bei der Zulassung.


Einflug nach Österreich


Für ausländische (nicht OE- registrierte) UL- Flugzeuge ist vor dem Einflug nach Österreich die Genehmigung der dafür zuständigen Behördenvertretung Austrocontrol GmbH (ACG) gefordert. Lediglich direkte Flüge mit D-registrierten UL-Flugzeugen von/nach Deutschland sind davon ausgenommen (gem. Erlass des BMVIT GZ 58537/9-II 1/04). Obwohl diese Vorschrift praktisch nicht kontrolliert wird, ist es aus versicherungstechnischen Gründen ratsam, die Einflugbewilligung bei der ACG einzuholen. 


Die Ausrüstung des UL-Flugzeuges muß für den Einflug nach - und für das Fliegen in Österreich, den hier geltenden Vorschriften entsprechen (siehe nächste Seite).


Zeller See, Blickrichtung Süd

 


Erleichterungen durch das Schengen-Abkommen


Piloten aus dem Schengenraum*) unterliegen keiner Grenzpasskontrolle. Dies bedeutet, dass sie jeden Flugplatz in Österreich direkt anfliegen dürfen, sofern sie gleichzeitig aus einem EU-Land kommen.


Diese Erleichterung gilt auch für österr. Piloten, die in einen "Schengen- Staat" einfliegen wollen. Z. B. bedeutet dies für den Einflug nach Ungarn den Wegfall der bisherigen Passgebühr für zwei Personen. Ungarn wird sich dadurch zu einem bevorzugten Flugreiseziel entwickeln, weil dort auch schon bisher die administrativen und kostenmäßigen Vorzüge (Landetarife, Essen, Getränke, Übernachtung) sehr geschätzt wurden.


Flugzeuge, die aus einem Schengenstaat kommen, das nicht EU-Mitglied ist (Schweiz, Norwegen), müssen einen österr. "Zollflugplatz" anfliegen. Grund dafür ist, dass sich das Schengen-Abkommen nur auf den Personenverkehr und nicht auf den zollrechtlichen Warenverkehr bezieht.


Flugzeuge, die aus einem EU- Mitgliedsstaat kommen, das nicht Schengenmitglied ist (Großbritannien, Rumänien, Bulgarien) müssen gleichfalls einen "Zollflugplatz" anfliegen, um dort die Personenkontrolle durchzuführen.


*) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn  

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Peter GEIBEL, updated January 2012