A
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O
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Q
R
S
T
U
V
W
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Z
| A |
ABANDON
(franz.) Aufgabe eines Rechts (oder einer Sache) mit der Absicht, dadurch von einer
Verpflichtung (Zahlung) entbunden zu sein. Kommt vor:
Transportversicherung: kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer angewendet
werden.
Kfz-Haftpflichtversicherung: Recht des Versicherers (unter bestimmten Bedingungen) - vor
allem bei mehreren Geschädigten - sich durch Zahlung bzw. Hinterlegung der
Versicherungssumme und anteiliger Kosten bei Gericht von weiteren Leistungen zu befreien.
ABFINDUNGSERKLÄRUNG
im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung : Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine
Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet,
auch als Entschädigungsquittung bekannt (Vorsicht insbesondere bei Personenschaden !).
im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung : Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine
Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet,
auch als Entschädigungsquittung bekannt (Vorsicht insbesondere bei Personenschaden !).
ABG
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
ABH
Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen
Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen
ABS
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (s. auch AVB)
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (s. auch AVB)
ABWENDUNGS- und
MINDERUNGSPFLICHT
Gem. § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer- )
Schadens (nach Art. 4 AFB, Fassung 84: ...im Falle eines drohenden oder eines
eingetretenen Schadens...) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen - soferne es die Umstände
gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift fällt unter s. OBLIEGENHEIT).
Gem. § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer- )
Schadens (nach Art. 4 AFB, Fassung 84: ...im Falle eines drohenden oder eines
eingetretenen Schadens...) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen - soferne es die Umstände
gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift fällt unter s. OBLIEGENHEIT).
ADÄQUAT
Ursächlicher Zusammenhang (s. auch KAUSALZUSAMMENHANG)
Ursächlicher Zusammenhang (s. auch KAUSALZUSAMMENHANG)
AEB
Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen
Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen
AfA
Absetzung für Abnützung (s. auch AMORTISATION, NEU FÜR ALT)
AFB
Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen
Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen
AFBUB
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen
AFIB
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die
Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die
Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung
AG
Arbeitgeber
AGENT
(s. a. VERSICHERUNGSAGENT)
AHB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (deutsche Version)
AHBA
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und
beeideten Architekten und Zivilingenieuren
AHG
Amtshaftungsgesetz
AHTB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten technischen Büros
AHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
AHVU
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden
AKHB
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
AKTUAR
Verantwortlicher Versicherungsmathematiker, vom VR zu bestellen; vorallem im Bereich der
Pers.-V.
ALB
Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung
ALDIS
Austrian Lightning Detektion & Information System = besteht aus
Meßsensoren,
flächendeckend über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen in einem
Zentralcomputer.
Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle, 2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit Datum,
Uhrzeit), 3) Entfernung zum Schadensort. Eine wertvolle Hilfe für VR und VN.
Austrian Lightning Detektion & Information System = besteht aus
Meßsensoren,
flächendeckend über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen in einem
Zentralcomputer.
Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle, 2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit Datum,
Uhrzeit), 3) Entfernung zum Schadensort. Eine wertvolle Hilfe für VR und VN.
ALLRISK
Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung - vor allem für
die Industrie, d. h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen plötzliche
und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen, ohne
nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheiden, gedeckt, auf Grund dieser der VR
Entschädigung leistet - nach dem Motto: "Was nicht dezidiert ausgeschlossen ist,
gilt als versichert".
Damit wird der Industrie umfangreicher Deckungsschutz in einfacher Vertragsform geboten -
im Gegensatz zu sogen. ??BÜNDELVERSICHERUNGEN.
Die ALLRISK-Versicherung wird meist in Modulformen angeboten, sodaß ein individueller
Versicherungsschutz für einen Industriebetrieb gestaltet werden kann, wobei nicht nur
eine Sachschadendeckung sondern auch Ausfall- und Folgeschäden einbezogen werden können.
Für den Neuwertersatz und Wiederaufbauort sind auch Erweiterungen möglich.
Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung - vor allem für
die Industrie, d. h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen plötzliche
und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen, ohne
nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheiden, gedeckt, auf Grund dieser der VR
Entschädigung leistet - nach dem Motto: "Was nicht dezidiert ausgeschlossen ist,
gilt als versichert".
Damit wird der Industrie umfangreicher Deckungsschutz in einfacher Vertragsform geboten -
im Gegensatz zu sogen. ??BÜNDELVERSICHERUNGEN.
Die ALLRISK-Versicherung wird meist in Modulformen angeboten, sodaß ein individueller
Versicherungsschutz für einen Industriebetrieb gestaltet werden kann, wobei nicht nur
eine Sachschadendeckung sondern auch Ausfall- und Folgeschäden einbezogen werden können.
Für den Neuwertersatz und Wiederaufbauort sind auch Erweiterungen möglich.
AMB
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und
Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung)
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und
Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung)
AMBUB
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
AMORTISATION
Unterschied zwischen dem Neu- und Zeitwert einer Sache.
Unterschied zwischen dem Neu- und Zeitwert einer Sache.
AN
Arbeitnehmer
ANTRAG
Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und nicht an eine bestimmte Form
gebundene Willenserklärung, er ist die Grundlage für das Zustandekommen eines
VV. Für
die darin gemachten Angaben - auch wenn sie vom Versicherungsvertreter (wie üblich)
geschrieben werden - haftet der Antragsteller (als künftiger VN) durch seine
Unterschrift.
Ein Antrag kann vom VR auch abgelehnt werden, der VN kann auch zurücktreten - unter
Einhaltung bestimmter Fristen
(S. a. Antragsfristen bzw. Bindungsfrist.)
ANTRAGSFRISTEN
(S. a. BINDUNGSFRISTEN)
AÖSp
Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen
Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen
AÖTB
Allgemeine Österreichische Transport-Versicherungs-Bedingungen
ARB
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
ARGE
Arbeitsgemeinschaft
ARK- und ABK
Aufräumungskosten = Aufwendungen für das Aufräumen der Schadensstätte und für die
Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte
(soweit sie die versicherten Sachen betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von (s.
auch) "Sondermüll" !
Abbruchskosten = Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch
stehenge-
bliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu nächsten
geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.
Aufräumungskosten = Aufwendungen für das Aufräumen der Schadensstätte und für die
Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte
(soweit sie die versicherten Sachen betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von (s.
auch) "Sondermüll" !
Abbruchskosten = Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch
stehenge-
bliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu nächsten
geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.
ASSEKURANZ
(lat.) Veraltete Bezeichnung für die Versicherungs-Wirtschaft.
ASSISTANCE
(franz.) darunter versteht man Hilfe, Beistand; wird von vielen VR im weiten Feld von
Serviceleistungen unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Notfallhilfe, MEHR-Versicherung
u.ä.) in allen Lebensbereichen wie Kfz, Haushalt, Unfall, Gesundheit
udgl. als Zusatz
einer Basisversicherung in den verschiedensten Sparten meist prämienfrei, aber auch gegen
Zusatzprämie, je nach Leistungsumfang, angeboten.
AStB
Allgemeine Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung
Anmerkung: Sturm ist ein Wind mit mehr als 60 km/h.
In dieser Sparte ist allerdings das Wort "Sturm" eigentlich ein Überbegriff
für Schäden auch durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und (s. a. ERDRUTSCH)
Nicht enthalten ist eine Deckung für Hochwasser und (s. a. VERMURUNG) Allerdings gibt es
u.a. bereits eine "ERWEITERTE ELEMENTARSCHADEN"-Versicherung, die für bei
"STURM" ausgeschlossenen Risken Versicherungsschutz bietet. Siehe auch u.a.
(s. a. EC, ebenso in einigen Techn. Versicherungssparten.)
ASVG
Allgemeines Sozial-Verssicherungs-Gesetz
Allgemeines Sozial-Verssicherungs-Gesetz
ATS
Austrian Schilling
AUSSENVERSICHERUNG
(AV)
Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort
(territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des Betriebes
enthalten sind.
b) Selbstständige AV = wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position mit
eigener Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen anderen
Versicherungsort bilden.
Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort
(territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des Betriebes
enthalten sind.
b) Selbstständige AV = wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position mit
eigener Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen anderen
Versicherungsort bilden.
AUVA
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
AUVB
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung
AVB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegenden
Versicherungsverträgen als Bestandteil aufgenommen werden können.
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegenden
Versicherungsverträgen als Bestandteil aufgenommen werden können.
AVBK - AVBKV - AVK
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung
AVBV
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
AVBW
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der
Wirtschaftstreuhänder
AVERAGE
(Engl.) Havarie
AWB
Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden
Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden |
| B |
BAUHERRN-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
Im Rahmen der Allgem.Haftpflichtversicherung werden die Haftpflichtrisken des VN aus
seiner Eigenschaft als Bauherr bzw. als Besitzer des Baugrundstückes versichert.
Eine wichtige Ergänzung aber ist eine ? ROHBAU-V. und eine ? BAUWESEN-V.
BAUWESENVERSICHERUNG
auch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte)
Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der
versicherten Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder
teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen
werden.
auch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte)
Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der
versicherten Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder
teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen
werden.
BB
Besondere Bedingungen
BEENDIGUNG eines VV
(s.a. VERSICHERUNGSDAUER)
BEGÜNSTIGUNG oder
BEZUGSBERECHTIGUNG
liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen
wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei
Fälligkeit erhalten soll.
a) Widerruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch
täglich) neu bestimmt werden
b) Unwiderruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit dessen
Zustimmung geändert werden
liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen
wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei
Fälligkeit erhalten soll.
a) Widerruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch
täglich) neu bestimmt werden
b) Unwiderruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit dessen
Zustimmung geändert werden
BEITRAGSRÜCKERSTATTUNG
Ist eine erfolgsabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN, wenn die Höhe der
Erstattung von den Überschüssen des VR insgesamt oder in einzelnen Sparten abhängt (z.
B. in der LV, KV oder KfzV <Schadensfreiheitsrabatt>).
BEITRAGSRÜCKGEWÄHR
Ist eine erfolgsunabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN (z.B. in der
FBUV,
wenn die VS vorsorglich höher als nachträglich festgestellt angesetzt wurde).
BEREICHERUNGSVERBOT
In der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot,
d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schadens zu ersetzen.
In der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot,
d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schadens zu ersetzen.
BERGUNGSKOSTEN
Ist eine Leistungsart in der UV (auch im techn. Versicherungsbereich vorkommend).
BERUFSUNFÄHIGKEITS-VERSICHERUNG
Ist als selbständige V-Form als auch als Zusatz-V. möglich (bei LV, UV).
BEST - ADVICE
(engl.) Bester Ratschlag (besondere Verpflichtung für Versicherungsmakler !)
BG
Bezirksgericht
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (deutsche Version)
BGBl
Bundesgesetzblatt
BINDUNGSFRIST
Neuregelung ab 1.1.1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG : Dieser
stellt klar, daß grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen
begrenzt ist, soferne der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt
wird.
Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt
wird.
Neuregelung ab 1.1.1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG : Dieser
stellt klar, daß grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen
begrenzt ist, soferne der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt
wird.
Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt
wird.
BRUCHTEILVERSICHERUNG
bedeutet, daß nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (z.B. bei großen Warenlagern)
versichert wird, vorallem in der ED- bzw. LW-Versicherung
bedeutet, daß nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (z.B. bei großen Warenlagern)
versichert wird, vorallem in der ED- bzw. LW-Versicherung
BU
Betriebs-Unterbrechung
BUCHWERT
= ein Bilanzwert, der für Versicherungszwecke nicht heranzuziehen ist.
BÜNDELVERSICHERUNG
Ist der Zusammenschluß mehrerer, rechtlich selbständiger VV
verschiedener Versicherungssparten bzw. AVB in einer Polizze.
BUFT
Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige
Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige
BUV
Betriebsunterbrechungs-Versicherung
Betriebsunterbrechungs-Versicherung
BVB
Besondere Versicherungs-Bedingungen
sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen
darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner
Verträge abgestimmt sind.
Besondere Versicherungs-Bedingungen
sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen
darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner
Verträge abgestimmt sind. |
| C |
CAPTIVE
INSURANCE
bedeutet Selbstversicherung - eine Versicherungsgesellschaft, die sich im Eigentum eines
Industriekonzernes befindet und ausschließlich die eigenen Risken deckt.
bedeutet Selbstversicherung - eine Versicherungsgesellschaft, die sich im Eigentum eines
Industriekonzernes befindet und ausschließlich die eigenen Risken deckt.
AR
(engl.) Contractors'-All-Risks-Versicherung, Allgefahren V. für Bauunternehmer
CARGO
(engl.) Bezeichnung für Waren in der Transportversicherung
CARNET
(franz.) Internationaler Zollpassierschein in der Transportversicherung
CEA
Comité Européen des Assecurances = Europäisches Versicherungskomitee mit Sitz in Paris.
Comité Européen des Assecurances = Europäisches Versicherungskomitee mit Sitz in Paris.
CHOMAGEVERSICHERUNG
aus dem französischen = ebenfalls Betriebsunerbrechungs-Versicherung
aus dem französischen = ebenfalls Betriebsunerbrechungs-Versicherung
CIF
Cost Insurance Freight = Frachtkosten incl. Versicherung trägt der Verkäufer einer Ware
Cost Insurance Freight = Frachtkosten incl. Versicherung trägt der Verkäufer einer Ware
CIM
(franz.) Convention internationale concernant le transport des marchandises par
chemins de fer = Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
CIP
Cost Insurance Paid = frachtfrei versichert - Verkäufer schließt eine
Transportversicherung für Waren gegen die Gefahr eines Schiffunterganges und Schäden an
der Ware ab
Cost Insurance Paid = frachtfrei versichert - Verkäufer schließt eine
Transportversicherung für Waren gegen die Gefahr eines Schiffunterganges und Schäden an
der Ware ab
CLAIM
(engl.) Bezeichnung für Beanstandungen (Versicherungsschaden) i.d. Transport -V.
CMR
Convention Marachandises Route = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
internationalen Strassengüterverkehr. CMR regelt schwerpunktmäßig die Haftung des
Frachtführeres (in Österreich auf Basis BGBl 1961/138)
Convention Marachandises Route = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im
internationalen Strassengüterverkehr. CMR regelt schwerpunktmäßig die Haftung des
Frachtführeres (in Österreich auf Basis BGBl 1961/138)
COURTAGE
Maklerprovision
Maklerprovision
CULPA
(lat.) Schuld |
| D |
DECKUNG
bedeutet, daß für bestimmte Schadensereignisse Versicherungsschutz im Rahmen eines
Versicherungsvertrages besteht (speziell in der Haftpflichtversicherung Abdeckung von
Schadenersatzansprüchen eines geschädigten "Dritten").
bedeutet, daß für bestimmte Schadensereignisse Versicherungsschutz im Rahmen eines
Versicherungsvertrages besteht (speziell in der Haftpflichtversicherung Abdeckung von
Schadenersatzansprüchen eines geschädigten "Dritten").
DECKUNGSBEITRAG
(in der BU-Versicherung) Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängiger Kosten
(variabler Kosten)
(in der BU-Versicherung) Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängiger Kosten
(variabler Kosten)
DECKUNGSSTOCK
Ist ein Teil des gebundenen Vermögens einer VR, der eine vollständige Bedeckung
privilegierter Forderungen gewährleistet. Deckungsstöcke werden in der LV, KV, UV und
Haftpflicht-V gebildet.
DECKUNGSSUMME
Entspricht in der Haftpflicht- V der VS in der Sach-V.
DECKUNGSZUSAGE
auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, nach Antragsstellung einen
möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis zur
Polizzenausfertigung- bzw.
zustellung zu überbrücken, das heißt, der Antragstseller hat die Möglichkeit einen
sofortigen Ver- sicherungsschutz zu verlangen. Insbesondere wichtig für Gewerbe- und
Industrieversicherungen
Eine vorläufige Deckung begründet ein selbstständiges Vertragsverhältnis.
Wenngleich für alle Versicherungsnehmer durch den neuen §1a VersVG (per 1.1.1995) eine
neue Regelung geschaffen wurde, ist das Begehren einer vorläufigen Deckungszusage absolut
sinnvoll.
auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, nach Antragsstellung einen
möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis zur
Polizzenausfertigung- bzw.
zustellung zu überbrücken, das heißt, der Antragstseller hat die Möglichkeit einen
sofortigen Ver- sicherungsschutz zu verlangen. Insbesondere wichtig für Gewerbe- und
Industrieversicherungen
Eine vorläufige Deckung begründet ein selbstständiges Vertragsverhältnis.
Wenngleich für alle Versicherungsnehmer durch den neuen §1a VersVG (per 1.1.1995) eine
neue Regelung geschaffen wurde, ist das Begehren einer vorläufigen Deckungszusage absolut
sinnvoll.
DEKONTAMINATIONSKOSTEN
Sind die bei einem Vers.fall zusätzlich versicherbaren Kosten, die zum Entfernen
(Entsorgen) von Verschmutzungen (Kontaminationen) jeglicher Art, gesundheitsschädlichen
oder giftigen Stoffen aufgewendet werden müssen.
DE- und REMONTAGEKOSTEN
(auch BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN genannt). Darunter versteht man unvermeidliche Kosten,
die nach einem Schadensfall notwendig werden, wenn beschädigte oder unbeschädigt
gebliebene versicherte Sachen demontiert oder wieder montiert oder sonstwie bewegt oder
geschützt werden müssen.
DETONATION
(lat.) ? EXPLOSION, jedoch wird die Verbrennungsgeschwindigkeit in km/sec. gemessen, ?
VERPUFFUNG.
DG
Dienstgeber
DHB
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
DIC
(engl.) Difference in Conditions = KonditionsdifferenzV. Dient zur Erzielung eines
einheitlichen V-Schutzes für mehrere Risken, wenn für die einzelnen Risken bereits
unterschiedliche Grunddeckungen bestehen bzw., um Deckungslücken zu vermeiden.
DN
Dienstnehmer
DR
Dauerrabatt
DRAED DISEASE
wörtlich "schwere Krankheit", praktisch eine Zusatzversicherung mit gleicher VS
im Rahmen einer üblichen Er- und Ablebensversicherung im Falle von "schweren
Erkrankungen" z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, MS, Organtransplantationen,
Nierenversagen, Querschnittslähmung, Bypass, Erblindung, Alzheimer etc., soferne diese im
Vers.Vertrag festgelegt wurden.
In diesen Bereich fällt auch eine totale bzw. permanente Erwerbsunfähigkeit als Folge
einer dieser Krankheiten oder auch durch Unfall.
Der Umfang dieses Zusatzangebotes ist gesellschaftsverschieden.
wörtlich "schwere Krankheit", praktisch eine Zusatzversicherung mit gleicher VS
im Rahmen einer üblichen Er- und Ablebensversicherung im Falle von "schweren
Erkrankungen" z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, MS, Organtransplantationen,
Nierenversagen, Querschnittslähmung, Bypass, Erblindung, Alzheimer etc., soferne diese im
Vers.Vertrag festgelegt wurden.
In diesen Bereich fällt auch eine totale bzw. permanente Erwerbsunfähigkeit als Folge
einer dieser Krankheiten oder auch durch Unfall.
Der Umfang dieses Zusatzangebotes ist gesellschaftsverschieden.
DRITTE (R)
darunter versteht man "Drittgeschädigte", das sind jene, die in der
Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche gegen den VN geltend machen.
Auch in der LV bzw. UV kann man von einem "Dritten" = Bezugsberechtigter
sprechen.
darunter versteht man "Drittgeschädigte", das sind jene, die in der
Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche gegen den VN geltend machen.
Auch in der LV bzw. UV kann man von einem "Dritten" = Bezugsberechtigter
sprechen. |
| E |
EAR
(engl.) Erection-All-Risks V = Allgefahren -V für Montagerisken, beinhaltet die V von
Sachschäden und Haftpflichtrisken.
ECU
(engl.) European Currency Unit = Europäische Währungseinheit (zu Verrechnungszwecken).
(s. a. EURO)
EHVB
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
EINLÖSUNGSFRIST
für eine Erstprämie (gem. § 38 VersVG) beträgt sie 14 Tage und
beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonsten bei Nicht- oder Spätzahlung
Leistungsfreiheit eintreten kann - gemäß "Einlösungsklausel".
Neu: § 39 (4) VersVG (BGBl. 1994/509 per 1. 1. 1995): Wurde nur die reine Prämie (ohne
Zinsen und Kosten) bezahlt, entsteht keine Leistungsfreiheit des VR.
Neue "Bagatell"-Regelung durch § 39a: Beträgt der nichtbezahlte Prämienanteil
nur 10 % der gesamten Jahresprämie, max. ATS 800,-, entsteht ebenfalls keine
Leistungsfreiheit.
Wurde die sogen. "Erweiterte Einlösungsklausel" vereinbart, beginnt der
V-Schutz bereits mit dem vereinbartem Zeitpunkt, wenn die Erstprämie unmittelbar nach
Aufforderung bezahlt wird - dann treffen Technischer und Materieller V-Beginn zusammen ?
VERSICHERUNGSBEGINN
Analoge Regelung besteht auch für Folgeprämien (gem. § 39 VersVG).
EKHG
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
EINGEBRACHTE SACHEN
Im Sinne des § 970 ABGB gelten Sachen als eingebracht, die dem Wirte oder einem seiner
Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht
sind. Analoge Haftung für Fahrzeuge in hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsräumen
(Garagen).
Gilt nicht für "Speisegäste" (wohl im Zusammenhang mit einer Beherbergung),
sonst nur für "Logiergäste".
EMISSION
(lat.) E. sind die von einer Anlage (Betrieb) abgegebenen festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffe, die sich außerhalb der Anlage in einem der Umweltmedien Luft, Wasser
oder Boden (Erdreich) ausbreiten und auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre einwirken können. ? IMMISSION
ERB
Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
ERBSCHAFTSSTEUER-VERSICHERUNG
liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (im Rahmen einer Lebensversicherung) verfügt,
daß die Versicherungssumme im Leistungsfalle (Ableben) vorrangig dem zuständigen
Finanzamt zur Abdeckung der anfallenden Erbschaftssteuer-Versicherung zur Verfügung
gestellt wird, wodurch der für die Erbschaftssteuer verwendete Teil der
Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei bleibt.
ERDRUTSCH
Als Erdrutsch werden tieferschürfende Bewegungen von Erd-, Gesteins- oder Geröllmassen
bezeichnet, die von Frost, Wurzeldruck, Erdschichtung, Wasser oder ähnlichem ausgelöst
werden.
ERSTRISIKO-VERSICHERUNG ("Premier-risque")
bedeutet (in der Schadensversicherung), daß ein Schaden bis zur Höhe der
Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige (s.a. UNTERVERSICHERUNG) zu
entschädigen ist.
Im Normalfalle findet diese Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von
sogenannten "Nebenkosten" wie z.B. Aufräumungskosten und dergl., auch bei
Bargeld- und Schmuck-Versicherungen, sowie für Zeichnungen; Geschäftsbücher, Modelle,
Formen, Briefmarken, Software u. ä. (Letztere vorallem in der Einbruchsversicherung).
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EURO
Name für die gemeinsame Europäische Währung. Der EURO ist ab 1.1.1999 die Währung, der
an der Europäischen Währungsunion teilnehmenden Länder (Portugal, Spanien, Frankreich,
Niederlande, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Italien, Finnland und Irland).
Der EURO ist in 100 Cent untergeteilt. Die bisher genutzte Europäische Währungseinheit
(s.a.
ECU) wird im Verhältnis 1:1 umgestellt. Als Bargeld wird der EURO ab 1. 1. 2002 verfügbar
sein.
EWAG
EURO-Währungsabgabengesetz
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum. Derzeit gehören dem EWR die 15 EU-Staaten sowie Island,
Liechtenstein und Norwegen an.
EWS
Europäisches Währungssystem.
EXPLOSION
(lat.) ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
verlaufende Kraftäußerung, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit in
m/sec., ? DETONATION ? VERPUFFUNG
EXTENDED CONVERAGE
(EC)
bedeutet : Erweiterte Deckung. Meist im Anschluß an eine Feuer-Industrie-Versicherung
können unter diesem Titel (gebündelt) die verschiedensten Gefahrenquellen versichert
werden:
-Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung
-Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall
-Sprinkler-Leckage
-Sturm, Hagel
-Gebäudeeinsturz
-Nicht genannte Gefahren
-Erdbeben
-Hochwasser
womit man in die Nähe einer s. auch "ALLRISK"-Versicherung kommen könnte.
bedeutet : Erweiterte Deckung. Meist im Anschluß an eine Feuer-Industrie-Versicherung
können unter diesem Titel (gebündelt) die verschiedensten Gefahrenquellen versichert
werden:
-Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung
-Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall
-Sprinkler-Leckage
-Sturm, Hagel
-Gebäudeeinsturz
-Nicht genannte Gefahren
-Erdbeben
-Hochwasser
womit man in die Nähe einer s. auch "ALLRISK"-Versicherung kommen könnte.
ERBSCHAFTSSTEUER-VERSICHERUNG
liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (im Rahmen einer Lebensversicherung) verfügt,
daß die Versicherungssumme im Leistungsfalle (Ableben) vorrangig dem zuständigen
Finanzamt zur Abdeckung der anfallenden Erbschaftssteuer-Versicherung zur Verfügung
gestellt wird, wodurch der für die Erbschaftssteuer verwendete Teil der
Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei bleibt.
ERDRUTSCH
Als Erdrutsch werden tieferschürfende Bewegungen von Erd-, Gesteins- oder Geröllmassen
bezeichnet, die von Frost, Wurzeldruck, Erdschichtung, Wasser oder ähnlichem ausgelöst
werden.
ERSTRISIKO-VERSICHERUNG ("Premier-risque")
bedeutet (in der Schadensversicherung), daß ein Schaden bis zur Höhe der
Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige ? UNTERVERSICHERUNG zu
entschädigen ist.
Im Normalfalle findet diese Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von
sogenannten "Nebenkosten" wie z.B. Aufräumungskosten und dergl., auch bei
Bargeld- und Schmuck-Versicherungen, sowie für Zeichnungen; Geschäftsbücher, Modelle,
Formen, Briefmarken, Software u.ä. (Letztere vorallem in der Einbruchsversicherung).
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EURO
Name für die gemeinsame Europäische Währung. Der EURO ist ab 1.1.1999 die Währung, der
an der Europäischen Währungsunion teilnehmenden Länder (Portugal, Spanien, Frankreich,
Niederlande, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Italien, Finnland und Irland).
Der EURO ist in 100 Cent untergeteilt. Die bisher genutzte Europäische Währungseinheit ?
ECU wird im Verhältnis 1:1 umgestellt. Als Bargeld wird der EURO ab 1. 1. 2002 verfügbar
sein.
EWAG
EURO-Währungsabgabengesetz
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum. Derzeit gehören dem EWR die 15 EU-Staaten sowie Island,
Liechtenstein und Norwegen an.
EWS
Europäisches Währungssystem.
EXPLOSION
(lat.) ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
verlaufende Kraftäußerung, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit in
m/sec.,
(s. a. DETONATION, VERPUFFUNG)
EXZEDENT
(lat.) Begriff in der Rück-V: Teil einer VS oder eines Schadens, der den Selbstbehalt des
Erst-/Rück-V. übersteigt und in Rückdeckung gegeben wird.
EZ
Einlagezahl (im Grundbuch)
EZB
Europäische Zentralbank |
| F |
FAKULTATIV
(lat.) Freiwillig, ein Begriff in der Rück-V.
FBU
Feuer-Betriebs-Unterbrechung
FERMENTATION
(lat.) Durch Fermente (Enzyme) entstandener Gärungsprozess, häufig bei Heu,
Futtermittel, Tabak udgl., die daraus entstandenen Schäden sind keine Feuerschäden im
Sinne der AFB - da es sich um keinen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung handelt.
Allfällig daraus entstehende Folgeschäden an anderen versicherten Gütern sind gedeckt.
FEUERHAFTUNGS-VERSICHERUNG
Diese Sparte bietet (subsidiären) Versicherungsschutz für den Fall, daß durch ein auf
dem (mit dem Versicherer vereinbartem) Versicherungsgrundstück eingetretenes
Schadensereignis gemäß § 1 AFB Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden
und der VN von diesem auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese
Deckungsmöglichkeit stellt (für bestimmte Unternehmensgruppen, wie z.B. Installateure
oder eingemietete Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der
Betriebshaftpflicht-Versicherung dar (obwohl diese Sparte zu den Sachver-sicherungen
zählt).
Diese Sparte bietet (subsidiären) Versicherungsschutz für den Fall, daß durch ein auf
dem (mit dem Versicherer vereinbartem) Versicherungsgrundstück eingetretenes
Schadensereignis gemäß § 1 AFB Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden
und der VN von diesem auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese
Deckungsmöglichkeit stellt (für bestimmte Unternehmensgruppen, wie z.B. Installateure
oder eingemietete Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der
Betriebshaftpflicht-Versicherung dar (obwohl diese Sparte zu den Sachver-sicherungen
zählt).
FEUERLÖSCHKOSTEN
Aufwendungen, die der VN zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich
der Kosten für Brandsicherheitswachen und deren Gerät nach einem Brand.
FIXE KOSTEN
sind das Gegenstück zu den VARIABLEN KOSTEN - Begriffe in der FBU-V.
FOB
Free On Board = Verkäufer trägt Kosten bis Ware an Bord ist.
FOLGESCHADEN
Ist primär ein mittelbarer Schaden, der in der Feuer-V. Deckung findet. In der
Haftpflichtversicherung unterscheidet man: Vermögensfolgeschäden, die unmittelbar durch
Personen- oder Sachschäden entstehen, sind mitversichert, nicht hingegen
"reine" Vermögensschäden (die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens
sind).)
FONDSGEBUNDENE LV
Bei dieser besonderen Form einer LV (auf den Todes- oder Erlebensfall) hängt die Höhe
der Leistung von der Wertentwicklung der in einem besonderen Fonds zusammengefaßten
Vermögenseinlagen ab (z. B. Investmentfonds, Immobilienfonds) ab.
FPA
Free from Particularer Average = Warenversicherung nur für bestimmte Waren : frei von
Beschädigungen außer im Strandungsfalle
Free from Particularer Average = Warenversicherung nur für bestimmte Waren : frei von
Beschädigungen außer im Strandungsfalle
FRANCHISE
Selbstbehalt
a) INTEGRAL-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als Selbstbehalt) vom Versicherungswert:
......
Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt.
b) ABZUGS-Franchise : Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe(als Selbstbehalt) vom
Schadensbetrag : dieser wird immer in Anzug gebracht.
Selbstbehalt
a) INTEGRAL-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als Selbstbehalt) vom Versicherungswert:
......
Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt.
b) ABZUGS-Franchise : Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe(als Selbstbehalt) vom
Schadensbetrag : dieser wird immer in Anzug gebracht. |
| G |
GEFAHRENERHÖHUNG
Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalles
wahrscheinlicher macht als vorher.
Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalles
wahrscheinlicher macht als vorher.
GENERALPOLIZZE
Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der
Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN z.B. für eine Warenversicherung im voraus,
innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege,Transportmittel und
maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN
ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch"
laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils vollgeschriebenen Seiten vorzulegen.
Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt
nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen.
Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der
Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN z.B. für eine Warenversicherung im voraus,
innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege,Transportmittel und
maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN
ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch"
laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils vollgeschriebenen Seiten vorzulegen.
Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt
nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen.
GewO
Gewerbeordnung
GLEIMAG
Ehemals selbständige Versicherungsgesellschaft: Wechselseitige Haftpflicht- und
Sachschadenversicherungsanstalt für Gleis- und Magazinsanlagen.
GLIEDERTAXE
Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten
Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlustes eines Körper-
oder Sinnesorganes.
Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten
Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlustes eines Körper-
oder Sinnesorganes.
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GROSSE HAVERIE
Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung -
Seeschiffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar
Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten
werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend ihren
anteiligen Werten getragen, soferne von Schiff und Ladung wenigstens Teile gerettet sind.
Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung -
Seeschiffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar
Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten
werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend ihren
anteiligen Werten getragen, soferne von Schiff und Ladung wenigstens Teile gerettet sind.
GRUNDVERSICHERUNGSSUMME
(s. a. STICHTAGVERSICHERUN)
GRÜNE KARTE
Diese wird vom zuständigen Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen
Abkommens für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt
wird, daß in den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des
jeweiligen Landes gegeben ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes)
wird das amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden
Versicherungsschutzes anerkannt.
Diese wird vom zuständigen Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen
Abkommens für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt
wird, daß in den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des
jeweiligen Landes gegeben ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes)
wird das amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden
Versicherungsschutzes anerkannt.
GSVG
Gewerbesozialversicherungsgesetz |
| H |
HAFTPFLICHT-HAFTUNG
Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber einem geschädigten ??DRITTEN, nach
Grundsätzen des Zivilrechtes, sie beruht auf Gesetz oder Vertrag. ??DECKUNG.
Man unterscheidet -Verschuldenshaftung und -Gefährdungshaftung (kein
Verschuldenserfordernis).
Voraussetzung für die Haftung des VR (für ein "gedecktes Risiko") ist ferner
z.B., daß die Prämie bezahlt ist und daß der Schadensfall in den versicherten Zeitraum
fällt. Siehe auch Regelung durch Vers.VG:
§ 61 für allgemeine Schadensversicherung
(Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
§ 152 für die Haftpflichtversicherung
(Vorsatz und Widerrechtlichkeit)
§ 181 für die Unfallversicherung
(Vorsatz, teilw. auch Widerrechtlichkeit)
HAFTUNGSZEITRAUM
(in einer BUV) wird je nach Bedürfnissen des Betriebes zwischen 3 - 24 Monaten zwischen
VN und VR vereinbart.
HAKENLAST-Versicherung
ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung
für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (z.B. Kran udgl.) bewegt werden. Der
Versicherungs-schutz umfaßt sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen
daraus entstandenen Sachfolgeschaden.
ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung
für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (z.B. Kran udgl.) bewegt werden. Der
Versicherungs-schutz umfaßt sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen
daraus entstandenen Sachfolgeschaden.
HAKENRISS
Derartige Schäden können an Gütern entstehen, deren Verpackung z.B. aus
Kisten, Fässern, Ballen, Säcke udgl. besteht.
HGB
Handels-Gesetz-Buch
HAUS-HAUS
durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum
endgültigen Bestimmungsort (Käufer)
durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum
endgültigen Bestimmungsort (Käufer)
HAVARIE GROSSE
(s. a. GROSSE HAVARIE)
HAVARIEKOMMISSAR
Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort
einge-tretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne
Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder
Montage-versicherung.
Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort
einge-tretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne
Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder
Montage-versicherung.
HÖCHSTVERSICHERUNGSSUMME
(s. a. STICHTAGVERSICHERUNG)
HÖHERE GEWALT
Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet
werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den
meisten ver-
sicherungssparten keine Deckung.
Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet
werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den
meisten ver-
sicherungssparten keine Deckung.
HUK(V)
Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung)
Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung)
HYPOTHEKARGLÄUBIGER
Hypothek ist ein Grundpfandrecht, d.i. eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung
einer Forderung. Gewährt z.B. eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so läßt
sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit
Hypothekargläubiger. Darüberhinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die
Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen
Versicherer absichern lassen = Vinkulierung - (s. auch) SPERRSCHEIN.
Hypothek ist ein Grundpfandrecht, d.i. eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung
einer Forderung. Gewährt z.B. eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so läßt
sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit
Hypothekargläubiger. Darüberhinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die
Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen
Versicherer absichern lassen = Vinkulierung - (s. auch) SPERRSCHEIN. |
| I |
IMIA
(engl.) International Machinery Insurers Association
IMMISSION
ist das Einwirken von Luftverunreinigungen, Schadstoffen, Lärm, Strahlen u.ä. auf
Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen.
ist das Einwirken von Luftverunreinigungen, Schadstoffen, Lärm, Strahlen u.ä. auf
Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen.
IMPLOSION
sind Schäden, die durch Unterdruck entstehen können (z.B. Fernsehröhren)
sind Schäden, die durch Unterdruck entstehen können (z.B. Fernsehröhren)
IN CONTRAHENDO
(lat.): schuldhaftes Versäumnis vor Abschluß eines Vertrages
INCOTERMS
international commercial terms = internationale Lieferbedingungen, einheitliche Regelungen
wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten
international commercial terms = internationale Lieferbedingungen, einheitliche Regelungen
wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten
INDEXKLAUSEL
auch Wertsicherungsklausel genannt : Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet,
bedeutet dies, daß die Versicherungssummen dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Index
(jährlich) angepaßt werden. Es gibt die verschiedensten Inidizes: Baukosten-,
Maschinen-, Verbraucher-, Großhandelspreisindex u.a.
auch Wertsicherungsklausel genannt : Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet,
bedeutet dies, daß die Versicherungssummen dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Index
(jährlich) angepaßt werden. Es gibt die verschiedensten Inidizes: Baukosten-,
Maschinen-, Verbraucher-, Großhandelspreisindex u.a.
INDIREKTER BLITZ
Zur schädigenden Wirkung eines indirekten Blitzschlages kommt es durch (s. a. INFLUENZ,
INDUKTION) oder wenn der Blitz in eine Leitung einschlägt und sich seine Energie längs
dieser Leitung weiter verbreitet und dabei eine (ungewollte) (s. a. ÜBERSPANNUNG)
entsteht.
Zum Unterschied vom direkten Blitzschlage: unmittelbarer Übergang eines Blitzes auf
(versicherte) Sachen.
INDUKTION
(lat.) Erzeugung elektrischer Ströme und Spannungen in elektrischen Leitern durch bewegte
Magnetfelder (= eine elektrische Spannungserzeugung)
INFLUENZ
(lat.) "Einfluß": Die Beeinflussung eines elektrischen ungeladenen Körpers
durch die Annäherung eines geladenen
INSURANCE
(engl.) Versicherung
INTERESSE,
VERSICHERTES
s. VERSICHERTES INTERESSE
s. VERSICHERTES INTERESSE
INTERESSENWEGFALL
s. Wegfall des Interesses
s. Wegfall des Interesses
IPR(G)
Internationales Privatrecht(gesetz)
Internationales Privatrecht(gesetz)
IVersVG
Internationales VersVG für den Europäischen Wirtschaftsraum
IVVG
Bundesgesetz über Internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen
Wirtschaftsraum. |
| K |
KARENZ
(lat.) Wartezeit: ist ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener
Zeitraum zwischen Technischer und Materieller (s. a. VERSICHERUNGSDAUER,
VERSICHERUNGSBEGINN) (speziell in der KV).
KATASTROPHE
(griech.) Unglück von großen Ausmaßen und entsetzlichen Folgen
KAUSALZUSAMMENHANG
auch ursächlicher Zusammenhang = Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und
bedeutet Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetrenem Schaden in derart, daß
das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist - adäquate Verursachung. Dies ist
Voraus-
setzung für die Leistungspflicht des Versicherers, soferne der Versicherungsfall auf in
den Ver-
sicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht.
auch ursächlicher Zusammenhang = Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und
bedeutet Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetrenem Schaden in derart, daß
das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist - adäquate Verursachung. Dies ist
Voraus-
setzung für die Leistungspflicht des Versicherers, soferne der Versicherungsfall auf in
den Ver-
sicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht.
KFG
Kraftfahr-Gesetz
KHVG
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz
KO
Konkursordnung
KOLLISION
(lat.) Zusammenstoß
KOLLO
In der Transportversicherung = Frachtstück
In der Transportversicherung = Frachtstück
KOMPOSIT-VR
(lat.) Welcher im Gegensatz zu einem Einbranchen-VR mehrere V-Zweige betreibt.
KONNOSSEMENT
Transportpapiere (Ladeschein)
Transportpapiere (Ladeschein)
KONTAMINATION
bedeutet Verseuchung mit schädlichen, besonders mit radioaktiven Stoffen. Spielt eine
wichtige Rolle im Zusammenhang mit Feuerschäden, wie z.B. für die Beseitigung von
kontaminiertem Erdreich. (s. SONDERMÜLL)
bedeutet Verseuchung mit schädlichen, besonders mit radioaktiven Stoffen. Spielt eine
wichtige Rolle im Zusammenhang mit Feuerschäden, wie z.B. für die Beseitigung von
kontaminiertem Erdreich. (s. SONDERMÜLL)
KONVERTIERUNG
(veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrages in
einen (neuen), meist geänderten (mit und ohne Laufzeitverlängerung verbunden) Vertrag.
(veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrages in
einen (neuen), meist geänderten (mit und ohne Laufzeitverlängerung verbunden) Vertrag.
KRAFTLOSERKLÄRUNG
Beim Verlust einer LV-Polizze ist die Ausstellung einer Ersatzpolizze an eine gerichtliche
Kraftlos-Erklärung (Frist 6-Monate) gebunden.
KSchG
Konsumentenschutzgesetz
Konsumentenschutzgesetz
KULANZENTSCHÄDIGUNG
Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei
Vorliegen von Grenzfällen bzw. bei unklarer Sach- und Rechtslage
("Prozessablöse").
Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der
Grundlage des Versicherungsvertrages.
Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei
Vorliegen von Grenzfällen bzw. bei unklarer Sach- und Rechtslage
("Prozessablöse").
Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der
Grundlage des Versicherungsvertrages.
KUMUL
(lat.) Anhäufung, bezeichnet man mehrere beim selben VR versicherte Risken, die von einem
Schadensereignis gemeinsam betroffen werden können.
KÜNDIGUNG
(s. a. VERS. DAUER)
KV
Krankenversicherung
Krankenversicherung |
| L |
LEASING
(engl.) Verpachtung, Vermietung (häufig bei KfZ.).
LECKAGE
Verlust, Ausrinnen von Flüssigkeiten durch Risse (Leck) aus Behältern.
Verlust, Ausrinnen von Flüssigkeiten durch Risse (Leck) aus Behältern.
LEGALZESSION
s. REGRESS
s. REGRESS
LGBl
Landesgesetzblatt
LG für ZRS
Landesgericht für Zivilrechtssachen
LIBERALITÄTSENTSCHÄDIGUNG
Im Gegensatz zu einer Kulanzentschädigung: Gewährung einer Versicherungsleistung ohne
daß ein Anspruch besteht und ohne daß kaufmännische Überlegungen seitens des
Versicherers gegeben sind.
Im Gegensatz zu einer Kulanzentschädigung: Gewährung einer Versicherungsleistung ohne
daß ein Anspruch besteht und ohne daß kaufmännische Überlegungen seitens des
Versicherers gegeben sind.
LIEBHABERWERT
Ist ein besonderer Wert einer Sache, der über den allgemeinen Wert hinausgeht und (in
Geld) nicht kalkulierbar ist, da dieser nur auf einem persönlichen Interesse beruht (z.B.
Andenken, als (Familien-) Fotos udgl.) und somit nicht versicherbar ist. Ausnahme:
versicherbar dann, wenn sich innerhalb eines Kreises von Liebhabern für eine Sache ein
Marktpreis bildet.
LLOD'S
Kooperation von engl. einzelnen VR
LuftVerkG
Luftverkehrsgesetz
LV
Lebensversicherung
Lebensversicherung |
| M |
MAKLER
sind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Vermittler für
Versicherungsgeschäfte.
sind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Vermittler für
Versicherungsgeschäfte.
MEHRFACHVERSICHERUNG
Wenn ein VN für dasselbe Interesse (Risiko) und dieselbe Gefahr bei mehreren VR Verträge
abschließt, ohne daß die VS den (s. a. VERSICHERUNGSWERT) übersteigen, spricht man von
einer Mehrfach- oder Mitversicherung (§ 58 VersVG). Übersteigen die VS den
Versicherungswert, so handelt es sich um eine Doppelversicherung (Regelung §§ 59 und
60).
MERKANTILER
MINDERWERT
Wertminderung, die trotz Reparatur eines Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei
neuwertigen Fahrzeugen. Man geht davon aus, daß eine unfallbedingte Reparatur den
allfälligen Verkaufserlös mindert.
Wertminderung, die trotz Reparatur eines Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei
neuwertigen Fahrzeugen. Man geht davon aus, daß eine unfallbedingte Reparatur den
allfälligen Verkaufserlös mindert.
MG
Mietengesetz
MUM
(engl.) Monetary Union Member = Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschafts- und
Währungsunion
|
| N |
NEU FÜR ALT
Abzug von einer Entschädigungsleistung, wenn die V zum Zeitwert vereinbart ist und nach
dem Schadensfall neue Sachen/Gebäude beschafft bzw. neugebaut werden. (s. a. AFA,
AMORTISATION)
NW (Nbw)
Neuwert (Neubauwert), häufigste Versicherungsform in der Sach-V., es wird im Schadensfall
die Entschädigung ohne Amortisationsabzug festgelegt, soferne dieser nicht über 60%
liegt, im Regelfall ist die NW-Entschädigung an eine Wiederaufbaufrist (max. 3 Jahre)
gebunden (Ausnahmen bereits im Rahmen einer (s. a. ALLRISK/ALLGEFAHREN-Versicherung
möglich). |
| O |
OBLIEGENHEIT
Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz (z. B.Vers.VG) oder Vertrag (AVB
udgl.) auferlegte Pflicht(en) besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung zur Leistungsfreiheit des
Versicheres führen kann.
Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz (z. B.Vers.VG) oder Vertrag (AVB
udgl.) auferlegte Pflicht(en) besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung zur Leistungsfreiheit des
Versicheres führen kann.
OBLIGATORISCH
(lat.), verpflichtend, bindend (z.B. KfZ -Haftpflicht-V.)
OECD
(engl.) Organization for Economic Cooperation and Development = Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OGH
Oberster Gerichtshof
OHG
Offene Handelsgesellschaft
ÖKV
Österreichische Kredit-Versicherung
OLG
Oberlandesgericht
ÖTVV
Österreichischer Transport Versicherungsverband |
| P |
PHG
Produkthaftungsgesetz
Produkthaftungsgesetz
PML
(engl.) Probable Maximum Loss: Wahrscheinlicher Höchstschaden
POLIZZE
Versicherungsschein
Versicherungsschein
POOL
(engl.) Gemeinschaft mehrerer Erst- oder Rück-V. zur Aufteilung eines Risikos (z.B.
Luftpool).
PRÄJUDIZ
Bei Verhandlungen über eine Schadensleistung bedeutet "OHNE PRÄJUDIZ", daß
die Auszahlung einer Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.
Bei Verhandlungen über eine Schadensleistung bedeutet "OHNE PRÄJUDIZ", daß
die Auszahlung einer Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.
PRÄKLUSION -
PRÄKLUSIONSFRIST
bedeutet Ausschlußfrist bzw. Verfallsfrist = Zeitraum, innerhalb dessen eine
Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden muß (z.B. nach § 12/3 VersVG), ansonsten
infolge Verjährung ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann.
bedeutet Ausschlußfrist bzw. Verfallsfrist = Zeitraum, innerhalb dessen eine
Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden muß (z.B. nach § 12/3 VersVG), ansonsten
infolge Verjährung ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann.
PRÄVENTION
(lat.) Schadenverhütung
PREISDIFFERENZVERSICHERUNG
Eine spezifische Art einer FBUV: Als Ersatzwert wird die Preisdifferenz (als
Versicherungswert) von vom VN selbst erzeugten Waren zwischen den Kosten der
Neuherstellung und dem Preis, zu welchem der VN diese Waren verkauft hat oder (ohne
Schadensfall) verkaufen hätte können.
PRIMA-FACIE-BEWEIS
(lat.) Anscheinsbeweis
PRO RATA TEMPORIS
(lat.) ist die anteilige Prämie von einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung).
Durch die Neufassung des § 40 VersVG (ab 1.1.1995) wird nunmehr generell die sogenannte
pro-rata-temporis-Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung (aus welchem Grunde immer)
vorgeschrieben.
PVA
Pensionsversicherungsanstalt |
| Q |
QUALIFIZIERTE MAHNUNG
Für Zahlungsverzug bei Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39
VersVG, wonach der
VR eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (in der Gebäude FV 1 Monat) zu setzen und
auf die Rechtsfolgen der Fristsetzung hinzuweisen hat. Erst durch diese sogenannte
"Qualifizierte Mahnung" , an die strenge formale Anforderungen (wie
recommandierte Versendung) gestellt werden, wird der VR nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
leistungsfrei. |
| R |
REGRESS
(lat.) auch Legalzession: Rückgriffsrecht des VR (in der Sachversicherung gemäß § 67,
in der Allgem. Haftpflichtversicherung § 158 f VersVG).
Auch wenn der VR gegenüber dem VN leistungsfrei ist, bleibt seine Verpflichtung in
Ansehung des Dritten bestehen (§ 158 c VersVG).
Sonderregelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 24 KHVG 94 - wenngleich dieser
§ sinngemäß dem § 158 c VersVG entspricht, bestimmt der Abs. (5), daß die §§ 158 c
und f VersVG nicht anzuwenden sind. Die Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN bei
Obliegenheitsverletzung oder Gefahrenerhöhung (Alkoholisierung) ist mit dzt. ATS
150.000,- begrenzt (§ 7 KHVG 94); diese Begrenzung gilt auch gegenüber einem
alkoholisierten Lenker.
REPRÄSENTANTENHAFTUNG
Der VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, z.B.
Prokurist, Polier udgl.) in gleicherweise einzustehen (haften), wie für sein eigenes
Verhalten.
RETTUNGSKOSTEN
s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
RICHTLINIE (EG)
Rechtsakte der EU, die sich an die Mitgliedsstaaten richten. Sie sind hinsichtlich des zu
erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen der
Mitgliedsländer Form und Mittel der Umsetzung in nationales Recht.
RINFUSA
(ital.) Lose geschüttetes Transportgut (z.B. Kohle)
RISIKO
(lat.) Gefahr, Wagnis.
RM - RISK MANAGMENT
heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb
abgestimmte "Check-listen"), erfassen durch Besichtigung (Achtung
"Bertriebsblindheit" !) und möglichst beseitigen - vermeiden - vermindern (z.B.
fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen , z.B. sich
gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern.
heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb
abgestimmte "Check-listen"), erfassen durch Besichtigung (Achtung
"Bertriebsblindheit" !) und möglichst beseitigen - vermeiden - vermindern (z.B.
fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen , z.B. sich
gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern.
ROHBAU-V
Ist eine Sach-V eines im Bau befindlichen Gebäudes.
In der Wohngebäude -V. wird die Feuer-Rohbau-V. meist prämienfrei gegen Zusage eines
nachfolgenden VV (manchmal auch die LW-V. und Sturmschd-V.) gewährt. Im gewerblichen bzw.
industriellen Bereich besteht nach besonderer Vereinbarung auch die Möglichkeit einer
(prämienfreien) Rohbau-V.
RS
Rechtsschutzversicherung
RV
Rückversicherung = Weitergabe eines Risikos durch den "Erstversicherer" an
einen Rück-versicherer.
Rückversicherung = Weitergabe eines Risikos durch den "Erstversicherer" an
einen Rück-versicherer.
RÜCKDATIERUNG
kommt bei Personenversicherungen (LV,KV,UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum
wählt (z.B. zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere
Vertragslaufzeit).
kommt bei Personenversicherungen (LV,KV,UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum
wählt (z.B. zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere
Vertragslaufzeit).
RÜCKKAUF
(s WERT)
Eine Lebensversicherungsprämie besteht aus zwei Komponenten, nämlich Risiko- und
Sparprämie. Aus der Sparprämie bildet sich die sogenannte Prämienreserve
(inclusive
angesammelter Gewinnanteile) - auch Deckungskapital genannt, auf die der VN gemäß § 6
der Allgemeinen Vers.-Bedingungen zurückgreifen kann - frühestens nach drei
Versicherungsjahren bzw. nach Ablauf von 1/10 der ursprünglichen Vertragsdauer. Die Höhe
des sogenannten "Rückkaufswertes" hängt natürlich von der Anzahl der bisher
bezahlten Prämien und von der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer bzw. vom
ursprünglichen Beitrittsalter ab.
RÜCKWÄRTSVERSICHERUNG
im Sinne § 2 VersVG : Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der
"materielle" Versicherungsbeginn (s. VERSICHERUNGSDAUER) wird in die
Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf , absolute Ausnahme : wenn
der Vsfall. bereits eingetreten ist.
im Sinne § 2 VersVG : Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der
"materielle" Versicherungsbeginn (s. VERSICHERUNGSDAUER) wird in die
Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf , absolute Ausnahme : wenn
der Vsfall. bereits eingetreten ist.
RÜCKWIRKUNG
ist die Auswirkung einer (F)BU eines Betriebes auf einen fremden Betrieb (Zulieferer!) -
nur durch Sondervereinbarung versicherbar. |
| S |
SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
Nach Art. 11 ABS (Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei
Meinungsverschieden-heiten) verlangen, daß Ursache und Höhe des Schadens durch
Sachverständige festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich, soferne nicht
nachgewiesen wird, daß dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Analogie in der Unfallversicherung : Hier spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei
Meinungsverschiedenheiten zusammengesetzt wird (Art. 15 AUVB).
Nach Art. 11 ABS (Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei
Meinungsverschieden-heiten) verlangen, daß Ursache und Höhe des Schadens durch
Sachverständige festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich, soferne nicht
nachgewiesen wird, daß dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Analogie in der Unfallversicherung : Hier spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei
Meinungsverschiedenheiten zusammengesetzt wird (Art. 15 AUVB).
SACHWERT
s. VERSICHERUNGSWERT
s. VERSICHERUNGSWERT
SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des
Versicherungs-falles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und dabei die
Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen nur
Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte.
Aber immer : Personenschutz geht vor Sachschutz !!
Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des
Versicherungs-falles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und dabei die
Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen nur
Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte.
Aber immer : Personenschutz geht vor Sachschutz !!
SCHIEDSGUTACHTERVERFAHREN
s. SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
s. SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
SELBSTBEHALT
ist die Form einer Selbstbeteiligung, bei der der VN einen bestimmten Betrag oder
Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat (s.auch FRANCHISE).
ist die Form einer Selbstbeteiligung, bei der der VN einen bestimmten Betrag oder
Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat (s.auch FRANCHISE).
SENGSCHADEN
Örtlich begrenzter Schaden durch Hitzeeinwirkung, der durch Verfärbung der versengten
Sache sichtbar wird. In der FV fallen sie nicht unter Brandschäden (s. a. FERMENTATION),
wohl aber deren Folgeschäden.
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Sind vorbeugende Obliegenheiten zum Zwecke der Verhütung einer (s.) Gefahrenerhöhung.
Sind vorbeugende Obliegenheiten zum Zwecke der Verhütung einer (s.) Gefahrenerhöhung.
SKADENZ
Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die vereinbarte
Versicherungsperiode).
Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die vereinbarte
Versicherungsperiode).
SOLVABILITÄT
(lat.) Eigenmittelausstattung eines VR.
SONDERMÜLL
Unter Sondermüll versteht man (vorallem im Eigenbereich) nach einem Feuerschaden
anfallenenden - kontaminierten - Brandschutt. Für die Beseitigung und Entsorgung sind mit
dem Versicherer besondere Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel : "BESONDERE
BEDINGUNG für die Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall
und/oder Problemstoffen und/oder kotaminiertem Erdreich").
Unter Sondermüll versteht man (vorallem im Eigenbereich) nach einem Feuerschaden
anfallenenden - kontaminierten - Brandschutt. Für die Beseitigung und Entsorgung sind mit
dem Versicherer besondere Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel : "BESONDERE
BEDINGUNG für die Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall
und/oder Problemstoffen und/oder kotaminiertem Erdreich").
SPERRSCHEIN
s. VINKULIERUNG - auch HYPOTHEKARGLÄUBIGER
s. VINKULIERUNG - auch HYPOTHEKARGLÄUBIGER
SPRINKLERANLAGE
Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung, die primär zur Löschung von Entstehungsbränden
vorgesehen ist.
Die zu schützenden Räume sind unter der Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in
bestimmten Abständen mit Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei
Erreichung einer bestimmten Temperatur geben diese die Wassersperre frei.
Bei Vorhandensein solcher Anlagen empfiehlt sich der Abschluß einer
Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen, durch Zufall ausgelösten
Wasseraustritt.
Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung, die primär zur Löschung von Entstehungsbränden
vorgesehen ist.
Die zu schützenden Räume sind unter der Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in
bestimmten Abständen mit Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei
Erreichung einer bestimmten Temperatur geben diese die Wassersperre frei.
Bei Vorhandensein solcher Anlagen empfiehlt sich der Abschluß einer
Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen, durch Zufall ausgelösten
Wasseraustritt.
StGB
Strafgesetzbuch
STICHTAGVERSICHERUNG
ist eine Versicherungsform, die bei starken Schwankungen von Waren- bzw. Vorräte-Werten
vereinbart werden kann: Als Basis wird eine GrundVS angenommen (und dafür auch Prämie
bezahlt) und dazu eine 2- oder 3-fache HöchstVS festgelegt. Der VN ist verpflichtet,
monatlich (viertel- oder halbjährlich) den tatsächlichen Wert dem VR zu melden. Die
daraus resultierende VS wird je nach Vereinbarung 1/4, 1/2 oder ganzjährig nachträglich
abgerechnet.
StPO
Strafprozeßordnung
StVA
Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager
Straßenverkehrsabkommen)
StVO
Straßenverkehrsordnung
SVS/RVS
Speditions-Versicherungs-Schein / Rollfuhr-Versicherungs-Schein.
Versicherung der Haftung von Spediteuren (Verkehrshaftungsversicherung) durch Büro
Fiala,
Wien. |
| T |
TAXE
In der gesamten Schadensversicherung : Festsetzung des Versicherungswertes durch
Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (gem. § 57 VersVG) - nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich (derzeit wenig gebraucht).
In der gesamten Schadensversicherung : Festsetzung des Versicherungswertes durch
Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (gem. § 57 VersVG) - nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich (derzeit wenig gebraucht).
TEILWERT-V.
Unter dieser V.-Form versteht man eine (kaum mehr angewendete) V von vorwiegend brennbaren
Teilen eines Gebäudes
TRVB
Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz
TÜV
Technischer Überwachungs Verein |
| U |
ÜBERVERSICHERUNG
liegt vor, wenn der versicherte Wert (bei einem oder mehrerer Versicherer) über dem
effektien Wert liegt - bringt bestensfalls zuviel bezahlte Prämien und die Gefahr des
Vorwurfes eines geplanten Versicherungsbetruges.
liegt vor, wenn der versicherte Wert (bei einem oder mehrerer Versicherer) über dem
effektien Wert liegt - bringt bestensfalls zuviel bezahlte Prämien und die Gefahr des
Vorwurfes eines geplanten Versicherungsbetruges.
UNTERVERSICHERUNG
liegt vor, wenn der versicherte Wert (Versicherungssumme) am Schadenstag nicht dem
effektiven Wert entspricht.
liegt vor, wenn der versicherte Wert (Versicherungssumme) am Schadenstag nicht dem
effektiven Wert entspricht.
UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT
Kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Sach-V. mit dem VR vereinbart werden, z.B.
mittels ??INDEXKLAUSEL oder für Kleinschäden von 1 - 5%. (Absolut bei
??ERSTRISIKOVERSICHERUNG).
UV
Unfallversicherung
Unfallversicherung |
| V |
VA
Vorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGE
Vorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGE
VAG
Versicherungs-Aufsichts-Gesetz
Versicherungs-Aufsichts-Gesetz
VB
Vorläufige Versicherungsbestätigung : Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage
bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt
(bietet sofortigen Versicherungsschutz).
Vorläufige Versicherungsbestätigung : Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage
bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt
(bietet sofortigen Versicherungsschutz).
VERJÄHRUNG
Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 Vers.VG geändert worden,
wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3(drei) Jahren ab der objektiven
Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell
für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten" (z.B.
bei einer Lebens-versicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner
Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s.
dort) für eine Klageeinbringung beträgt 1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN
seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen
Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 Vers.VG geändert worden,
wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3(drei) Jahren ab der objektiven
Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell
für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten" (z.B.
bei einer Lebens-versicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner
Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s.
dort) für eine Klageeinbringung beträgt 1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN
seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen
Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
VERKEHRSOPFERG
Verkehrsopfergesetz - über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
VERMÖGENSSCHADEN
Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung : Direkte Vermögensschäden sind
solche, die auf einen Personen-oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße)
Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen
(z.B. Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch
einen Vermögensschaden).
Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung : Direkte Vermögensschäden sind
solche, die auf einen Personen-oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße)
Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen
(z.B. Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch
einen Vermögensschaden).
VERORDNUNG (EG)
Rechtsakte der EU, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. Sie sind mit
einzelstaatlichen Gesetzen vergleichbar.
VERPUFFUNG
Eine leichte Art einer Explosion, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit
von cm/sec., fällt grundsätzlich in den Bereich einer F.-V., ??DETONATION ? EXPLOSION
VERSICHERTES
INTERESSE
Das "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der
Schadensver-sicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw. versichertem Schaden
bzw. ver-sichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der
Interessensbegriff geht davon aus, daß nicht die Sache als solche, sondern die
Wert-beziehung des Interessensträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar
ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder
mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet:
- Eigentums-Interesse
- Eigentümer-Interesse
- Fremdes Interesse
In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw. dessen
Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist.
Das "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der
Schadensver-sicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw. versichertem Schaden
bzw. ver-sichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der
Interessensbegriff geht davon aus, daß nicht die Sache als solche, sondern die
Wert-beziehung des Interessensträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar
ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder
mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet:
- Eigentums-Interesse
- Eigentümer-Interesse
- Fremdes Interesse
In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw. dessen
Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist.
VERSICHERUNG FÜR FREMDE RECHNUNG
Schaden-V. zugunsten eines Dritten in der Art, daß der VN den VV im eigenen Namen, aber
für ein (s. a. FREMDES INTERESSE) (Person oder Sache) abschließt; VN ist Vertragspartner
und Prämienzahler, während die Ausübung der Rechte aus dem VV dem Versicherten
zustehen, soferne dieser im Besitze des V.-Scheines ist oder der VN zustimmt.
VERSICHERUNGSAGENT
ist, wer von einem VR ständig beauftragt ist,, für diesen VVe zu vermitteln; d.h.; er
ist im Regelfall Angestellter des VR, kann aber auch selbständiger Vkaufmann sein. Als DN
bzw. Beauftragter eines VR unterliegt er den §§ 43ff VersVG. Somit gilt er als
Erfüllungsgehilfe des VR, der für ihn auch die Haftung für seine Tätigkeit trägt.
VERSICHERUNGSBEGINN
Formeller Versicherungsbeginn = Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Zustandekommen des
Versicherungsvertrages
Materieller Versicherungsbeginn = Zeitpunkt, von dem ab der
Versicherungsschutz wirksam ist
(Leistungspflicht)
Technischer Versicherungsbeginn = der prämienbelastete Zeitraum
??Versicherungsdauer
VERSICHERUNGSDAUER
ist die Laufzeit je nach Art des VV: entweder befristet (mit/ohne) Verlängerungsklausel
oder unbefristet. Unterjährig abgeschlossene VV enden automatisch zu dem vorgesehenen
Zeitpunkt.
Bei Verlängerungsklausel oder unbefristet muß - wenn gewünscht - gekündigt werden (im
Regelfall 3 Monate Kündigungsfrist zum Ablaufdatum, Ausnahme Kfz-Haftpflicht 1 Monat).
Hinweis für "Verbraucher": Keine automatische Verlängerung bei mehrjährigem
VV (trotz "Verlängerungsklausel"), wenn VN den Kündigungstermin übersieht und
der VR nicht auf diese Kündigungsmöglichkeit rechtzeitig gesondert darauf hingewiesen
hat (im Sinne § 6/1Z2 KSchG 79).
Grundsätzliche Definition:
Formelle Vers.Dauer = Zeitraum vom Zustandekommen des VV bis zu seiner
Auflösung
Materielle Vers.Dauer = Zeitraum, während dessen der Versicherer die
Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der
Erstprämie sein)
Technische Vers. Dauer = Zeitraum, für welchen eine Prämie berechnet
wird.
VERSICHERUNGSFALL (Vsfall)
ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, und zwar in den Zeitraum
eines aufrechten VV und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt, also
während der "Materiellen" ??VERSICHERUNGSDAUER.
Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die
einzelnen Versicherungszweige festgelegt.
Der VN ist verpflichtet, den Vsfall unverzüglich dem VR, in vielen Fällen (Sparten) auch
der Sicherheitsbehörde zu melden. Ebenso besteht die ? SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
VERSICHERUNGSMAKLER
sind gewerblich befugte (vom VR unabhängige), selbständige Vermittler für
Vers.Geschäfte. Es besteht zwischen ihm und dem VR keine vertragliche Bindung. Basis ist
lediglich eine Rahmen-Provisionsvereinbarung, die im Falle eines zustandegekommenen VV
wirksam wird. Seine Unabhängigkeit ist ein bestimmtes Wesensmerkmal und er hat in erster
Linie die Interessen des VN wahrzunehmen und laufend diesen zu betreuen.
Basis gebundenes Gewerbe gem. GewO 94; besondere Bestimmungen ergeben sich aus §§ 26-32
Makler-Gesetz. Für die Zulassung ist Praxisnachweis und eine schriftliche sowie
mündliche Prüfung erforderlich. Laut GewO hat der Makler für die eigene Haftung eine
Haftpflicht-Versicherung über mindestens 1 (!) Million öS abzuschließen.
VERSICHERUNGSPERIODE
ist der Zeitraum - in der Regel ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird.
VERSICHERUNGSWERT (VW)
Die Versicherungssumme sollte - vor allem zum Schadenszeitpunkt - dem tatsächlichen Wert
(Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !). Im
Regelfall der Neuwert der versicherten Sache bzw. Wiederbeschaffungswert.
VersStG
Versicherungssteuergesetz
VersVG
Versicherungs-Vertrags-Gesetz (Östererichische Version)
Versicherungs-Vertrags-Gesetz (Östererichische Version)
VfGH
Verfassungsgerichtshof
VINKULIERUNG
bedeutet bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN,
man spricht auch in diesem Zusammenhang von einem ??SPERRSCHEIN , (s. a.
HYPOTHEKARGLÄUBIGER)
VKW
Verkehrswert
Verkehrswert
VN
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer
VO
Versicherungsort
Versicherungsort
VOLLWERT
Liegt vor, wenn die VS dem VW entspricht = Idealfall. (s. a. VERSICHERUNGSWERT)
VORSORGE (SUMME)
dient in der Sachversicherung (vor allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung
einer zusätzlichen VS für nach Vertragsabschluß eingetretene Werterhöhung (s. a.
INDEXKLAUSEL), durch Um,- An-, Neubauten bzw. Neuanschaffungen bzw. für vergessene nicht
zur Versicherung beantragte Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme). Hilft
Unterversicherung vermeiden !
VOSchG
Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
VR
Versicherer
Versicherer
VS
Versicherungssumme
Versicherungssumme
VSt
Versicherungssteuer
Versicherungssteuer
VV
Versicherungsvertrag/Versicherungsschein/Polizze
VVaG
Versicherungs Verein auf Gegenseitigkeit
VVG
Versicherungs-Vertrags-Gesetz (Deutsche Version)
VV
Versicherungsvertrag/Versicherungsschein/Polizze
VwGH
Verwaltungsgerichtshof |
| W |
WECHSELWIRKUNG
Ist die Auswirkung einer (F)BU in einem Betrieb auf andere desselben VN gehörige
Betriebe, gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze
angeführten) Grundstücken liegen
WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
liegt vor: entweder bei gänzlichem, dauerndem Wegfall, z.B. Totalschaden (§ 68
VersVG)
oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§§ 69 ff VersVG).
WERTANPASSUNGSKLAUSEL
(s. a. INDEXKLAUSEL)
WPA
(engl.) With particular Average = einschließlich Teilbeschädigung bei
Überseeversicherung (auch WA).
WRG
Wasserrechtsgesetz
|
| Z |
ZERTIFIKAT
In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze
bezeichnet.
In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze
bezeichnet.
ZESSION
(lat.) Übertragung (Abtretung) eines Anspruches an einen ? "DRITTEN", z.B.
Erst.-V (= Zedent) an Rück.V (= Zessionär)
ZPO
Zivilprozessordnung
ZW
Zeitwert : Neuwert Abzüglich s. Amortisation
Zeitwert : Neuwert Abzüglich s. Amortisation |
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Diese
Seite stellt eine allgemeine Information dar. Ein Ableiten auf einen konkreten
Versicherungsschutz im Einzelfall ist aufgrund der Vielzahl der am Markt
möglichen Ausgestaltungen des Versicherungsvertrages nicht möglich. Eine Garantie für Vollständigkeit und
Risikoabdeckung im Einzelfall kann daher nicht übernommen
werden. |
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