A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A

ABANDON
(franz.) Aufgabe eines Rechts (oder einer Sache) mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (Zahlung) entbunden zu sein. Kommt vor:
Transportversicherung: kann vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer angewendet werden.
Kfz-Haftpflichtversicherung: Recht des Versicherers (unter bestimmten Bedingungen) - vor allem bei mehreren Geschädigten - sich durch Zahlung bzw. Hinterlegung der Versicherungssumme und anteiliger Kosten bei Gericht von weiteren Leistungen zu befreien.

ABFINDUNGSERKLÄRUNG
im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung : Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet, auch als Entschädigungsquittung bekannt (Vorsicht insbesondere bei Personenschaden !).

im Zusammenhang mit einer Schadenszahlung : Ein Versicherungsnehmer unterschreibt eine Quittung, womit er auf weitergehende gegenwärtige oder künftige Ansprüche verzichtet, auch als Entschädigungsquittung bekannt (Vorsicht insbesondere bei Personenschaden !).

ABG
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung

ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

ABH
Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen

Allgemeine Bedingungen für Haushaltversicherungen

ABS
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (s. auch AVB)

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (s. auch AVB)

ABWENDUNGS- und MINDERUNGSPFLICHT
Gem. § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer- ) Schadens (nach Art. 4 AFB, Fassung 84: ...im Falle eines drohenden oder eines eingetretenen Schadens...) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen - soferne es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift fällt unter s. OBLIEGENHEIT).

Gem. § 62 VersVG ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Eintritt eines (Feuer- ) Schadens (nach Art. 4 AFB, Fassung 84: ...im Falle eines drohenden oder eines eingetretenen Schadens...) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen - soferne es die Umstände gestatten, sind diese einzuholen (diese Vorschrift fällt unter s. OBLIEGENHEIT).

ADÄQUAT
Ursächlicher Zusammenhang (s. auch KAUSALZUSAMMENHANG)

Ursächlicher Zusammenhang (s. auch KAUSALZUSAMMENHANG)

AEB
Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen

Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen

AfA
A
bsetzung für Abnützung (s. auch AMORTISATION, NEU FÜR ALT)

AFB
Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen

Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen

AFBUB
Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen

Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen

AFIB
Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung

AG
Arbeitgeber

AGENT
(s. a. VERSICHERUNGSAGENT)


AHB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (deutsche Version)

AHBA
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren

AHG
Amtshaftungsgesetz

AHTB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten technischen Büros

AHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

AHVU
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Umweltschäden

AKHB
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

AKTUAR
Verantwortlicher Versicherungsmathematiker, vom VR zu bestellen; vorallem im Bereich der Pers.-V.

ALB

Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung

ALDIS
Austrian Lightning Detektion & Information System = besteht aus Meßsensoren, flächendeckend über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen in einem Zentralcomputer.
Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle, 2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit Datum, Uhrzeit), 3) Entfernung zum Schadensort. Eine wertvolle Hilfe für VR und VN.

Austrian Lightning Detektion & Information System = besteht aus Meßsensoren, flächendeckend über ganz Österreich verteilt, die Blitze orten und aufzeichnen in einem Zentralcomputer.
Zweck: 1) Ortung der Einschlagstelle, 2) Feststellung des Einschlagpunktes (mit Datum, Uhrzeit), 3) Entfernung zum Schadensort. Eine wertvolle Hilfe für VR und VN.

ALLRISK
Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung - vor allem für die Industrie, d. h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen plötzliche und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen, ohne nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheiden, gedeckt, auf Grund dieser der VR Entschädigung leistet - nach dem Motto: "Was nicht dezidiert ausgeschlossen ist, gilt als versichert".
Damit wird der Industrie umfangreicher Deckungsschutz in einfacher Vertragsform geboten - im Gegensatz zu sogen. ??BÜNDELVERSICHERUNGEN.
Die ALLRISK-Versicherung wird meist in Modulformen angeboten, sodaß ein individueller Versicherungsschutz für einen Industriebetrieb gestaltet werden kann, wobei nicht nur eine Sachschadendeckung sondern auch Ausfall- und Folgeschäden einbezogen werden können. Für den Neuwertersatz und Wiederaufbauort sind auch Erweiterungen möglich.

Darunter versteht man eine Vielgefahren-Versicherung - vor allem für die Industrie, d. h., es werden alle Werte und Sachen eines Betriebes gegen plötzliche und unvorhergesehene Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen, ohne nach bestimmten Ursachenkategorien zu unterscheiden, gedeckt, auf Grund dieser der VR Entschädigung leistet - nach dem Motto: "Was nicht dezidiert ausgeschlossen ist, gilt als versichert".
Damit wird der Industrie umfangreicher Deckungsschutz in einfacher Vertragsform geboten - im Gegensatz zu sogen. ??BÜNDELVERSICHERUNGEN.
Die ALLRISK-Versicherung wird meist in Modulformen angeboten, sodaß ein individueller Versicherungsschutz für einen Industriebetrieb gestaltet werden kann, wobei nicht nur eine Sachschadendeckung sondern auch Ausfall- und Folgeschäden einbezogen werden können. Für den Neuwertersatz und Wiederaufbauort sind auch Erweiterungen möglich.

AMB
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung)

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (Maschinenbruch-Versicherung)

AMBUB
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

AMORTISATION
Unterschied zwischen dem Neu- und Zeitwert einer Sache.

Unterschied zwischen dem Neu- und Zeitwert einer Sache.

AN
Arbeitnehmer

ANTRAG
Der Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und nicht an eine bestimmte Form gebundene Willenserklärung, er ist die Grundlage für das Zustandekommen eines VV. Für die darin gemachten Angaben - auch wenn sie vom Versicherungsvertreter (wie üblich) geschrieben werden - haftet der Antragsteller (als künftiger VN) durch seine Unterschrift.
Ein Antrag kann vom VR auch abgelehnt werden, der VN kann auch zurücktreten - unter Einhaltung bestimmter Fristen

(S. a. Antragsfristen bzw. Bindungsfrist.)

ANTRAGSFRISTEN
(S. a. BINDUNGSFRISTEN)

AÖSp
Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen

Allgemeine österreichische Speditionsbedingungen

AÖTB
Allgemeine Österreichische Transport-Versicherungs-Bedingungen

ARB
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

ARGE
Arbeitsgemeinschaft

ARK- und ABK
Aufräumungskosten = Aufwendungen für das Aufräumen der Schadensstätte und für die Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte (soweit sie die versicherten Sachen betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von (s. auch) "Sondermüll" !
Abbruchskosten = Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehenge- bliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.

Aufräumungskosten = Aufwendungen für das Aufräumen der Schadensstätte und für die Abführung des Schuttes bis zur nächst geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte (soweit sie die versicherten Sachen betreffen). Gilt nicht für die Beseitigung von (s. auch) "Sondermüll" !
Abbruchskosten = Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehenge- bliebener Teile versicherter Baulichkeiten und deren Abführung bis zu nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte.

ASSEKURANZ
(lat.) Veraltete Bezeichnung für die Versicherungs-Wirtschaft.

ASSISTANCE
(franz.) darunter versteht man Hilfe, Beistand; wird von vielen VR im weiten Feld von Serviceleistungen unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Notfallhilfe, MEHR-Versicherung u.ä.) in allen Lebensbereichen wie Kfz, Haushalt, Unfall, Gesundheit udgl. als Zusatz einer Basisversicherung in den verschiedensten Sparten meist prämienfrei, aber auch gegen Zusatzprämie, je nach Leistungsumfang, angeboten.

AStB

Allgemeine Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung
Anmerkung: Sturm ist ein Wind mit mehr als 60 km/h.
In dieser Sparte ist allerdings das Wort "Sturm" eigentlich ein Überbegriff für Schäden auch durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und (s. a. ERDRUTSCH)
Nicht enthalten ist eine Deckung für Hochwasser und (s. a. VERMURUNG) Allerdings gibt es u.a. bereits eine "ERWEITERTE ELEMENTARSCHADEN"-Versicherung, die für bei "STURM" ausgeschlossenen Risken Versicherungsschutz bietet. Siehe auch u.a.

(s. a. EC, ebenso in einigen Techn. Versicherungssparten.)

ASVG
Allgemeines Sozial-Verssicherungs-Gesetz

Allgemeines Sozial-Verssicherungs-Gesetz

ATS
Austrian Schilling

AUSSENVERSICHERUNG (AV)
Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort (territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des Betriebes enthalten sind.
b) Selbstständige AV = wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position mit eigener Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen anderen Versicherungsort bilden.

Man unterscheidet:
a) Abhängige AV = wenn versicherte Sachen an einem zusätzlichen Versicherungsort (territorial begrenzt) in der Versicherungssumme für den Versicherungsort des Betriebes enthalten sind.
b) Selbstständige AV = wenn die außenversicherten Sachen eine eigene Position mit eigener Versicherungssumme innerhalb der Betriebsversicherungspolizze für einen anderen Versicherungsort bilden.

AUVA
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

AUVB
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung

AVB
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegenden Versicherungsverträgen als Bestandteil aufgenommen werden können.

Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind Bedingungen, die in gleichliegenden Versicherungsverträgen als Bestandteil aufgenommen werden können.

AVBK - AVBKV - AVK
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung

AVBV
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

AVBW
Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Vermögensschäden der Wirtschaftstreuhänder
   
AVERAGE
(Engl.) Havarie

AWB
Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden

Allgemeine Bedingungen für Versicherung gegen Leitungswasserschäden

B

BAUHERRN-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
Im Rahmen der Allgem.Haftpflichtversicherung werden die Haftpflichtrisken des VN aus seiner Eigenschaft als Bauherr bzw. als Besitzer des Baugrundstückes versichert.
Eine wichtige Ergänzung aber ist eine ? ROHBAU-V. und eine ? BAUWESEN-V.

BAUWESENVERSICHERUNG
auch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte) Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der versicherten Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen werden.

auch Bauleistungsversicherung genannt. Es handelt sich um eine kombinierte (gebündelte) Sachversicherung gegen unvorhergesehene Bauunfälle während der Bauphase an der versicherten Bauleistung und an der zugehörigen Baustelleneinrichtung (völlige oder teilweise Zerstörung). Sie kann vom Bauherrn oder auch vom Bauunternehmer abgeschlossen werden.

BB
Besondere Bedingungen

BEENDIGUNG eines VV
(s.a. VERSICHERUNGSDAUER)

BEGÜNSTIGUNG oder BEZUGSBERECHTIGUNG
liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll.
a) Widerruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch täglich) neu bestimmt werden
b) Unwiderruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit dessen Zustimmung geändert werden

liegt vor, wenn eine Lebens- oder Unfallversicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird, d.h., der Versicherungsnehmer bestimmt, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll.
a) Widerruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer jederzeit (praktisch täglich) neu bestimmt werden
b) Unwiderruflich : Der Begünstigte kann vom Versicherungsnehmer nur mit dessen Zustimmung geändert werden

BEITRAGSRÜCKERSTATTUNG
Ist eine erfolgsabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN, wenn die Höhe der Erstattung von den Überschüssen des VR insgesamt oder in einzelnen Sparten abhängt (z. B. in der LV, KV oder KfzV <Schadensfreiheitsrabatt>).

BEITRAGSRÜCKGEWÄHR
Ist eine erfolgsunabhängige Rückzahlung von Prämien durch VR an VN (z.B. in der FBUV, wenn die VS vorsorglich höher als nachträglich festgestellt angesetzt wurde).

BEREICHERUNGSVERBOT
In der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schadens zu ersetzen.

In der gesamten Schadensversicherung gilt gemäß § 55 VersVG das Bereicherungsverbot, d.h., auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des effektiven Schadens zu ersetzen.

BERGUNGSKOSTEN
Ist eine Leistungsart in der UV (auch im techn. Versicherungsbereich vorkommend).

BERUFSUNFÄHIGKEITS-VERSICHERUNG
Ist als selbständige V-Form als auch als Zusatz-V. möglich (bei LV, UV).

BEST - ADVICE
(engl.) Bester Ratschlag (besondere Verpflichtung für Versicherungsmakler !)

BG
Bezirksgericht

BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (deutsche Version)

BGBl
Bundesgesetzblatt

BINDUNGSFRIST
Neuregelung ab 1.1.1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG : Dieser stellt klar, daß grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen begrenzt ist, soferne der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt wird.
Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

Neuregelung ab 1.1.1995 (nicht für Anträge davor) durch den neuen § 1a VersVG : Dieser stellt klar, daß grundsätzlich die maximal zulässige Bindungsfrist mit 6 Wochen begrenzt ist, soferne der Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt gestellt wird.
Eine längere Bindungsfrist ist nur rechtskräftig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

BRUCHTEILVERSICHERUNG
bedeutet, daß nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (z.B. bei großen Warenlagern) versichert wird, vorallem in der ED- bzw. LW-Versicherung

bedeutet, daß nur ein Bruchteil (in %) des Gesamtwertes (z.B. bei großen Warenlagern) versichert wird, vorallem in der ED- bzw. LW-Versicherung

BU
Betriebs-Unterbrechung

BUCHWERT
= ein Bilanzwert, der für Versicherungszwecke nicht heranzuziehen ist.

BÜNDELVERSICHERUNG

Ist der Zusammenschluß mehrerer, rechtlich selbständiger VV verschiedener Versicherungssparten bzw. AVB in einer Polizze.

BUFT
Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige

Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberuflich Tätige

BUV
Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Betriebsunterbrechungs-Versicherung

BVB
Besondere Versicherungs-Bedingungen
sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner Verträge abgestimmt sind.

Besondere Versicherungs-Bedingungen
sind solche Versicherungs-Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen darstellen, sondern nur auf einen Einzelvertrag oder eine bestimmte Zahl einzelner Verträge abgestimmt sind.

C

CAPTIVE INSURANCE
bedeutet Selbstversicherung - eine Versicherungsgesellschaft, die sich im Eigentum eines Industriekonzernes befindet und ausschließlich die eigenen Risken deckt.

bedeutet Selbstversicherung - eine Versicherungsgesellschaft, die sich im Eigentum eines Industriekonzernes befindet und ausschließlich die eigenen Risken deckt.

AR
(engl.) Contractors'-All-Risks-Versicherung, Allgefahren V. für Bauunternehmer

CARGO
(engl.) Bezeichnung für Waren in der Transportversicherung

CARNET
(franz.) Internationaler Zollpassierschein in der Transportversicherung

CEA
Comité Européen des Assecurances = Europäisches Versicherungskomitee mit Sitz in Paris.

Comité Européen des Assecurances = Europäisches Versicherungskomitee mit Sitz in Paris.

CHOMAGEVERSICHERUNG
aus dem französischen = ebenfalls Betriebsunerbrechungs-Versicherung

aus dem französischen = ebenfalls Betriebsunerbrechungs-Versicherung

CIF
Cost Insurance Freight = Frachtkosten incl. Versicherung trägt der Verkäufer einer Ware

Cost Insurance Freight = Frachtkosten incl. Versicherung trägt der Verkäufer einer Ware

CIM
(franz.) Convention internationale concernant le transport des marchandises par chemins de fer = Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

CIP
Cost Insurance Paid = frachtfrei versichert - Verkäufer schließt eine Transportversicherung für Waren gegen die Gefahr eines Schiffunterganges und Schäden an der Ware ab

Cost Insurance Paid = frachtfrei versichert - Verkäufer schließt eine Transportversicherung für Waren gegen die Gefahr eines Schiffunterganges und Schäden an der Ware ab

CLAIM
(engl.) Bezeichnung für Beanstandungen (Versicherungsschaden) i.d. Transport -V.

CMR
Convention Marachandises Route = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr. CMR regelt schwerpunktmäßig die Haftung des Frachtführeres (in Österreich auf Basis BGBl 1961/138)

Convention Marachandises Route = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr. CMR regelt schwerpunktmäßig die Haftung des Frachtführeres (in Österreich auf Basis BGBl 1961/138)

COURTAGE
Maklerprovision

Maklerprovision

CULPA
(lat.) Schuld

D

DECKUNG
bedeutet, daß für bestimmte Schadensereignisse Versicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages besteht (speziell in der Haftpflichtversicherung Abdeckung von Schadenersatzansprüchen eines geschädigten "Dritten").

bedeutet, daß für bestimmte Schadensereignisse Versicherungsschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages besteht (speziell in der Haftpflichtversicherung Abdeckung von Schadenersatzansprüchen eines geschädigten "Dritten").

DECKUNGSBEITRAG
(in der BU-Versicherung) Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängiger Kosten (variabler Kosten)

(in der BU-Versicherung) Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängiger Kosten (variabler Kosten)

DECKUNGSSTOCK
Ist ein Teil des gebundenen Vermögens einer VR, der eine vollständige Bedeckung privilegierter Forderungen gewährleistet. Deckungsstöcke werden in der LV, KV, UV und Haftpflicht-V gebildet.

DECKUNGSSUMME
Entspricht in der Haftpflicht- V der VS in der Sach-V.

DECKUNGSZUSAGE
auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, nach Antragsstellung einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis zur Polizzenausfertigung- bzw. zustellung zu überbrücken, das heißt, der Antragstseller hat die Möglichkeit einen sofortigen Ver- sicherungsschutz zu verlangen. Insbesondere wichtig für Gewerbe- und Industrieversicherungen
Eine vorläufige Deckung begründet ein selbstständiges Vertragsverhältnis.
Wenngleich für alle Versicherungsnehmer durch den neuen §1a VersVG (per 1.1.1995) eine neue Regelung geschaffen wurde, ist das Begehren einer vorläufigen Deckungszusage absolut sinnvoll.

auch vorläufige Deckung genannt, ist ein wichtiges Instrument, nach Antragsstellung einen möglicherweise entstehenden Deckungsfreiraum bis zur Polizzenausfertigung- bzw. zustellung zu überbrücken, das heißt, der Antragstseller hat die Möglichkeit einen sofortigen Ver- sicherungsschutz zu verlangen. Insbesondere wichtig für Gewerbe- und Industrieversicherungen
Eine vorläufige Deckung begründet ein selbstständiges Vertragsverhältnis.
Wenngleich für alle Versicherungsnehmer durch den neuen §1a VersVG (per 1.1.1995) eine neue Regelung geschaffen wurde, ist das Begehren einer vorläufigen Deckungszusage absolut sinnvoll.

DEKONTAMINATIONSKOSTEN
Sind die bei einem Vers.fall zusätzlich versicherbaren Kosten, die zum Entfernen (Entsorgen) von Verschmutzungen (Kontaminationen) jeglicher Art, gesundheitsschädlichen oder giftigen Stoffen aufgewendet werden müssen.

DE- und REMONTAGEKOSTEN
(auch BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN genannt). Darunter versteht man unvermeidliche Kosten, die nach einem Schadensfall notwendig werden, wenn beschädigte oder unbeschädigt gebliebene versicherte Sachen demontiert oder wieder montiert oder sonstwie bewegt oder geschützt werden müssen.

DETONATION
(lat.) ? EXPLOSION, jedoch wird die Verbrennungsgeschwindigkeit in km/sec. gemessen, ? VERPUFFUNG.

DG
Dienstgeber

DHB
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

DIC
(engl.) Difference in Conditions = KonditionsdifferenzV. Dient zur Erzielung eines einheitlichen V-Schutzes für mehrere Risken, wenn für die einzelnen Risken bereits unterschiedliche Grunddeckungen bestehen bzw., um Deckungslücken zu vermeiden.
DN
Dienstnehmer

DR
Dauerrabatt

DRAED DISEASE
wörtlich "schwere Krankheit", praktisch eine Zusatzversicherung mit gleicher VS im Rahmen einer üblichen Er- und Ablebensversicherung im Falle von "schweren Erkrankungen" z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, MS, Organtransplantationen, Nierenversagen, Querschnittslähmung, Bypass, Erblindung, Alzheimer etc., soferne diese im Vers.Vertrag festgelegt wurden.
In diesen Bereich fällt auch eine totale bzw. permanente Erwerbsunfähigkeit als Folge einer dieser Krankheiten oder auch durch Unfall.
Der Umfang dieses Zusatzangebotes ist gesellschaftsverschieden.

wörtlich "schwere Krankheit", praktisch eine Zusatzversicherung mit gleicher VS im Rahmen einer üblichen Er- und Ablebensversicherung im Falle von "schweren Erkrankungen" z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, MS, Organtransplantationen, Nierenversagen, Querschnittslähmung, Bypass, Erblindung, Alzheimer etc., soferne diese im Vers.Vertrag festgelegt wurden.
In diesen Bereich fällt auch eine totale bzw. permanente Erwerbsunfähigkeit als Folge einer dieser Krankheiten oder auch durch Unfall.
Der Umfang dieses Zusatzangebotes ist gesellschaftsverschieden.

DRITTE (R)
darunter versteht man "Drittgeschädigte", das sind jene, die in der Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche gegen den VN geltend machen.
Auch in der LV bzw. UV kann man von einem "Dritten" = Bezugsberechtigter sprechen.

darunter versteht man "Drittgeschädigte", das sind jene, die in der Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche gegen den VN geltend machen.
Auch in der LV bzw. UV kann man von einem "Dritten" = Bezugsberechtigter sprechen.

E

EAR
(engl.) Erection-All-Risks V = Allgefahren -V für Montagerisken, beinhaltet die V von Sachschäden und Haftpflichtrisken.

ECU
(engl.) European Currency Unit = Europäische Währungseinheit (zu Verrechnungszwecken).

(s. a. EURO)

EHVB

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

EINLÖSUNGSFRIST

für eine Erstprämie (gem. § 38 VersVG) beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonsten bei Nicht- oder Spätzahlung Leistungsfreiheit eintreten kann - gemäß "Einlösungsklausel".
Neu: § 39 (4) VersVG (BGBl. 1994/509 per 1. 1. 1995): Wurde nur die reine Prämie (ohne Zinsen und Kosten) bezahlt, entsteht keine Leistungsfreiheit des VR.
Neue "Bagatell"-Regelung durch § 39a: Beträgt der nichtbezahlte Prämienanteil nur 10 % der gesamten Jahresprämie, max. ATS 800,-, entsteht ebenfalls keine Leistungsfreiheit.
Wurde die sogen. "Erweiterte Einlösungsklausel" vereinbart, beginnt der V-Schutz bereits mit dem vereinbartem Zeitpunkt, wenn die Erstprämie unmittelbar nach Aufforderung bezahlt wird - dann treffen Technischer und Materieller V-Beginn zusammen ? VERSICHERUNGSBEGINN
Analoge Regelung besteht auch für Folgeprämien (gem. § 39 VersVG).

EKHG
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

EINGEBRACHTE SACHEN
Im Sinne des § 970 ABGB gelten Sachen als eingebracht, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Analoge Haftung für Fahrzeuge in hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsräumen (Garagen).
Gilt nicht für "Speisegäste" (wohl im Zusammenhang mit einer Beherbergung), sonst nur für "Logiergäste".

EMISSION

(lat.) E. sind die von einer Anlage (Betrieb) abgegebenen festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die sich außerhalb der Anlage in einem der Umweltmedien Luft, Wasser oder Boden (Erdreich) ausbreiten und auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre einwirken können. ? IMMISSION

ERB
Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung

Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung

ERBSCHAFTSSTEUER-VERSICHERUNG
liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (im Rahmen einer Lebensversicherung) verfügt, daß die Versicherungssumme im Leistungsfalle (Ableben) vorrangig dem zuständigen Finanzamt zur Abdeckung der anfallenden Erbschaftssteuer-Versicherung zur Verfügung gestellt wird, wodurch der für die Erbschaftssteuer verwendete Teil der Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei bleibt.

ERDRUTSCH
Als Erdrutsch werden tieferschürfende Bewegungen von Erd-, Gesteins- oder Geröllmassen bezeichnet, die von Frost, Wurzeldruck, Erdschichtung, Wasser oder ähnlichem ausgelöst werden.

ERSTRISIKO-VERSICHERUNG ("Premier-risque")
bedeutet (in der Schadensversicherung), daß ein Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige (s.a. UNTERVERSICHERUNG) zu entschädigen ist.
Im Normalfalle findet diese Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von sogenannten "Nebenkosten" wie z.B. Aufräumungskosten und dergl., auch bei Bargeld- und Schmuck-Versicherungen, sowie für Zeichnungen; Geschäftsbücher, Modelle, Formen, Briefmarken, Software u. ä. (Letztere vorallem in der Einbruchsversicherung).

EuGH
Europäischer Gerichtshof

EURO
Name für die gemeinsame Europäische Währung. Der EURO ist ab 1.1.1999 die Währung, der an der Europäischen Währungsunion teilnehmenden Länder (Portugal, Spanien, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Italien, Finnland und Irland).
Der EURO ist in 100 Cent untergeteilt. Die bisher genutzte Europäische Währungseinheit (s.a. ECU) wird im Verhältnis 1:1 umgestellt. Als Bargeld wird der EURO ab 1. 1. 2002 verfügbar sein.

EWAG
EURO-Währungsabgabengesetz

EWR
Europäischer Wirtschaftsraum. Derzeit gehören dem EWR die 15 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen an.

EWS
Europäisches Währungssystem.

EXPLOSION
(lat.) ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit in m/sec., ? DETONATION ? VERPUFFUNG

EXTENDED CONVERAGE (EC)
bedeutet : Erweiterte Deckung. Meist im Anschluß an eine Feuer-Industrie-Versicherung können unter diesem Titel (gebündelt) die verschiedensten Gefahrenquellen versichert werden:
-Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung
-Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall
-Sprinkler-Leckage
-Sturm, Hagel
-Gebäudeeinsturz
-Nicht genannte Gefahren
-Erdbeben
-Hochwasser
womit man in die Nähe einer s. auch "ALLRISK"-Versicherung kommen könnte.

bedeutet : Erweiterte Deckung. Meist im Anschluß an eine Feuer-Industrie-Versicherung können unter diesem Titel (gebündelt) die verschiedensten Gefahrenquellen versichert werden:
-Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung
-Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall
-Sprinkler-Leckage
-Sturm, Hagel
-Gebäudeeinsturz
-Nicht genannte Gefahren
-Erdbeben
-Hochwasser
womit man in die Nähe einer s. auch "ALLRISK"-Versicherung kommen könnte.

ERBSCHAFTSSTEUER-VERSICHERUNG
liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (im Rahmen einer Lebensversicherung) verfügt, daß die Versicherungssumme im Leistungsfalle (Ableben) vorrangig dem zuständigen Finanzamt zur Abdeckung der anfallenden Erbschaftssteuer-Versicherung zur Verfügung gestellt wird, wodurch der für die Erbschaftssteuer verwendete Teil der Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei bleibt.

ERDRUTSCH
Als Erdrutsch werden tieferschürfende Bewegungen von Erd-, Gesteins- oder Geröllmassen bezeichnet, die von Frost, Wurzeldruck, Erdschichtung, Wasser oder ähnlichem ausgelöst werden.

ERSTRISIKO-VERSICHERUNG ("Premier-risque")
bedeutet (in der Schadensversicherung), daß ein Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige ? UNTERVERSICHERUNG zu entschädigen ist.
Im Normalfalle findet diese Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von sogenannten "Nebenkosten" wie z.B. Aufräumungskosten und dergl., auch bei Bargeld- und Schmuck-Versicherungen, sowie für Zeichnungen; Geschäftsbücher, Modelle, Formen, Briefmarken, Software u.ä. (Letztere vorallem in der Einbruchsversicherung).

EuGH
Europäischer Gerichtshof

EURO
Name für die gemeinsame Europäische Währung. Der EURO ist ab 1.1.1999 die Währung, der an der Europäischen Währungsunion teilnehmenden Länder (Portugal, Spanien, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Italien, Finnland und Irland).
Der EURO ist in 100 Cent untergeteilt. Die bisher genutzte Europäische Währungseinheit ? ECU wird im Verhältnis 1:1 umgestellt. Als Bargeld wird der EURO ab 1. 1. 2002 verfügbar sein.

EWAG
EURO-Währungsabgabengesetz

EWR
Europäischer Wirtschaftsraum. Derzeit gehören dem EWR die 15 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen an.

EWS
Europäisches Währungssystem.

EXPLOSION
(lat.) ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit in m/sec.,

(s. a. DETONATION, VERPUFFUNG)

EXZEDENT
(lat.) Begriff in der Rück-V: Teil einer VS oder eines Schadens, der den Selbstbehalt des Erst-/Rück-V. übersteigt und in Rückdeckung gegeben wird.

EZ
Einlagezahl (im Grundbuch)

EZB
Europäische Zentralbank

F

FAKULTATIV
(lat.) Freiwillig, ein Begriff in der Rück-V.

FBU
Feuer-Betriebs-Unterbrechung

FERMENTATION
(lat.) Durch Fermente (Enzyme) entstandener Gärungsprozess, häufig bei Heu, Futtermittel, Tabak udgl., die daraus entstandenen Schäden sind keine Feuerschäden im Sinne der AFB - da es sich um keinen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung handelt. Allfällig daraus entstehende Folgeschäden an anderen versicherten Gütern sind gedeckt.

FEUERHAFTUNGS-VERSICHERUNG
Diese Sparte bietet (subsidiären) Versicherungsschutz für den Fall, daß durch ein auf dem (mit dem Versicherer vereinbartem) Versicherungsgrundstück eingetretenes Schadensereignis gemäß § 1 AFB Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und der VN von diesem auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Deckungsmöglichkeit stellt (für bestimmte Unternehmensgruppen, wie z.B. Installateure oder eingemietete Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der Betriebshaftpflicht-Versicherung dar (obwohl diese Sparte zu den Sachver-sicherungen zählt).

Diese Sparte bietet (subsidiären) Versicherungsschutz für den Fall, daß durch ein auf dem (mit dem Versicherer vereinbartem) Versicherungsgrundstück eingetretenes Schadensereignis gemäß § 1 AFB Sachen eines Dritten zerstört oder beschädigt werden und der VN von diesem auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Deckungsmöglichkeit stellt (für bestimmte Unternehmensgruppen, wie z.B. Installateure oder eingemietete Gewerbebetriebe) eine sinnvolle Ergänzung der Betriebshaftpflicht-Versicherung dar (obwohl diese Sparte zu den Sachver-sicherungen zählt).

FEUERLÖSCHKOSTEN
Aufwendungen, die der VN zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Brandsicherheitswachen und deren Gerät nach einem Brand.

FIXE KOSTEN
sind das Gegenstück zu den VARIABLEN KOSTEN - Begriffe in der FBU-V.


FOB

Free On Board = Verkäufer trägt Kosten bis Ware an Bord ist.

FOLGESCHADEN
Ist primär ein mittelbarer Schaden, der in der Feuer-V. Deckung findet. In der Haftpflichtversicherung unterscheidet man: Vermögensfolgeschäden, die unmittelbar durch Personen- oder Sachschäden entstehen, sind mitversichert, nicht hingegen "reine" Vermögensschäden (die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind).)

FONDSGEBUNDENE LV
Bei dieser besonderen Form einer LV (auf den Todes- oder Erlebensfall) hängt die Höhe der Leistung von der Wertentwicklung der in einem besonderen Fonds zusammengefaßten Vermögenseinlagen ab (z. B. Investmentfonds, Immobilienfonds) ab.

FPA
Free from Particularer Average = Warenversicherung nur für bestimmte Waren : frei von Beschädigungen außer im Strandungsfalle

Free from Particularer Average = Warenversicherung nur für bestimmte Waren : frei von Beschädigungen außer im Strandungsfalle

FRANCHISE
Selbstbehalt
a) INTEGRAL-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als Selbstbehalt) vom Versicherungswert: ......
Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt.
b) ABZUGS-Franchise : Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe(als Selbstbehalt) vom Schadensbetrag : dieser wird immer in Anzug gebracht.

Selbstbehalt
a) INTEGRAL-Franchise: Vereinbarter Prozentsatz (als Selbstbehalt) vom Versicherungswert: ......
Übersteigt die Entschädigung diesen Betrag wird der Schaden voll ausbezahlt.
b) ABZUGS-Franchise : Vereinbarter Prozentsatz oder auch fixe Summe(als Selbstbehalt) vom Schadensbetrag : dieser wird immer in Anzug gebracht.

G

GEFAHRENERHÖHUNG
Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als vorher.

Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als vorher.

GENERALPOLIZZE
Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN z.B. für eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege,Transportmittel und maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch" laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils vollgeschriebenen Seiten vorzulegen. Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen.

Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN z.B. für eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege,Transportmittel und maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch" laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils vollgeschriebenen Seiten vorzulegen. Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen.

GewO
Gewerbeordnung

GLEIMAG
Ehemals selbständige Versicherungsgesellschaft: Wechselseitige Haftpflicht- und Sachschadenversicherungsanstalt für Gleis- und Magazinsanlagen.

GLIEDERTAXE
Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlustes eines Körper- oder Sinnesorganes.

Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlustes eines Körper- oder Sinnesorganes.

GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GROSSE HAVERIE
Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung - Seeschiffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend ihren anteiligen Werten getragen, soferne von Schiff und Ladung wenigstens Teile gerettet sind.

Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung - Seeschiffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend ihren anteiligen Werten getragen, soferne von Schiff und Ladung wenigstens Teile gerettet sind.

GRUNDVERSICHERUNGSSUMME
(s. a. STICHTAGVERSICHERUN)

GRÜNE KARTE
Diese wird vom zuständigen Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen Abkommens für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt wird, daß in den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des jeweiligen Landes gegeben ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes) wird das amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes anerkannt.

Diese wird vom zuständigen Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen Abkommens für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt wird, daß in den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des jeweiligen Landes gegeben ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes) wird das amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes anerkannt.

GSVG
Gewerbesozialversicherungsgesetz

H

HAFTPFLICHT-HAFTUNG
Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber einem geschädigten ??DRITTEN, nach Grundsätzen des Zivilrechtes, sie beruht auf Gesetz oder Vertrag. ??DECKUNG.
Man unterscheidet -Verschuldenshaftung und -Gefährdungshaftung (kein Verschuldenserfordernis).
Voraussetzung für die Haftung des VR (für ein "gedecktes Risiko") ist ferner z.B., daß die Prämie bezahlt ist und daß der Schadensfall in den versicherten Zeitraum fällt. Siehe auch Regelung durch Vers.VG:
§ 61 für allgemeine Schadensversicherung
(Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
§ 152 für die Haftpflichtversicherung
(Vorsatz und Widerrechtlichkeit)
§ 181 für die Unfallversicherung
(Vorsatz, teilw. auch Widerrechtlichkeit)

HAFTUNGSZEITRAUM
(in einer BUV) wird je nach Bedürfnissen des Betriebes zwischen 3 - 24 Monaten zwischen VN und VR vereinbart.

HAKENLAST-Versicherung
ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (z.B. Kran udgl.) bewegt werden. Der Versicherungs-schutz umfaßt sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen Sachfolgeschaden.

ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (z.B. Kran udgl.) bewegt werden. Der Versicherungs-schutz umfaßt sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen Sachfolgeschaden.

HAKENRISS
Derartige Schäden können an Gütern entstehen, deren Verpackung z.B. aus Kisten, Fässern, Ballen, Säcke udgl. besteht.

HGB
Handels-Gesetz-Buch

HAUS-HAUS
durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer)

durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer)

HAVARIE GROSSE
(s. a. GROSSE HAVARIE)

HAVARIEKOMMISSAR
Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort einge-tretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder Montage-versicherung.

Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort einge-tretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder Montage-versicherung.

HÖCHSTVERSICHERUNGSSUMME
(s. a. STICHTAGVERSICHERUNG)

HÖHERE GEWALT
Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten ver-
sicherungssparten keine Deckung.

Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten ver-
sicherungssparten keine Deckung.

HUK(V)
Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung)

Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung)

HYPOTHEKARGLÄUBIGER
Hypothek ist ein Grundpfandrecht, d.i. eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt z.B. eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so läßt sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger. Darüberhinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer absichern lassen = Vinkulierung - (s. auch) SPERRSCHEIN.

Hypothek ist ein Grundpfandrecht, d.i. eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt z.B. eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so läßt sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger. Darüberhinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer absichern lassen = Vinkulierung - (s. auch) SPERRSCHEIN.

I

IMIA
(engl.) International Machinery Insurers Association

IMMISSION
ist das Einwirken von Luftverunreinigungen, Schadstoffen, Lärm, Strahlen u.ä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen.

ist das Einwirken von Luftverunreinigungen, Schadstoffen, Lärm, Strahlen u.ä. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen.

IMPLOSION
sind Schäden, die durch Unterdruck entstehen können (z.B. Fernsehröhren)

sind Schäden, die durch Unterdruck entstehen können (z.B. Fernsehröhren)

IN CONTRAHENDO
(lat.): schuldhaftes Versäumnis vor Abschluß eines Vertrages

INCOTERMS
international commercial terms = internationale Lieferbedingungen, einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten

international commercial terms = internationale Lieferbedingungen, einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten

INDEXKLAUSEL
auch Wertsicherungsklausel genannt : Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet, bedeutet dies, daß die Versicherungssummen dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Index (jährlich) angepaßt werden. Es gibt die verschiedensten Inidizes: Baukosten-, Maschinen-, Verbraucher-, Großhandelspreisindex u.a.

auch Wertsicherungsklausel genannt : Wird ein Versicherungsvertrag damit ausgestattet, bedeutet dies, daß die Versicherungssummen dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Index (jährlich) angepaßt werden. Es gibt die verschiedensten Inidizes: Baukosten-, Maschinen-, Verbraucher-, Großhandelspreisindex u.a.

INDIREKTER BLITZ
Zur schädigenden Wirkung eines indirekten Blitzschlages kommt es durch (s. a. INFLUENZ, INDUKTION) oder wenn der Blitz in eine Leitung einschlägt und sich seine Energie längs dieser Leitung weiter verbreitet und dabei eine (ungewollte) (s. a. ÜBERSPANNUNG) entsteht.
Zum Unterschied vom direkten Blitzschlage: unmittelbarer Übergang eines Blitzes auf (versicherte) Sachen.

INDUKTION
(lat.) Erzeugung elektrischer Ströme und Spannungen in elektrischen Leitern durch bewegte Magnetfelder (= eine elektrische Spannungserzeugung)

INFLUENZ
(lat.) "Einfluß": Die Beeinflussung eines elektrischen ungeladenen Körpers durch die Annäherung eines geladenen

INSURANCE
(engl.) Versicherung

INTERESSE, VERSICHERTES
s. VERSICHERTES INTERESSE

s. VERSICHERTES INTERESSE

INTERESSENWEGFALL
s. Wegfall des Interesses

s. Wegfall des Interesses

IPR(G)
Internationales Privatrecht(gesetz)

Internationales Privatrecht(gesetz)

IVersVG
Internationales VersVG für den Europäischen Wirtschaftsraum

IVVG
Bundesgesetz über Internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum.

K

KARENZ
(lat.) Wartezeit: ist ein vertraglich vereinbarter oder gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum zwischen Technischer und Materieller (s. a. VERSICHERUNGSDAUER, VERSICHERUNGSBEGINN) (speziell in der KV).

KATASTROPHE
(griech.) Unglück von großen Ausmaßen und entsetzlichen Folgen

KAUSALZUSAMMENHANG
auch ursächlicher Zusammenhang = Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und bedeutet Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetrenem Schaden in derart, daß das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist - adäquate Verursachung. Dies ist Voraus-
setzung für die Leistungspflicht des Versicherers, soferne der Versicherungsfall auf in den Ver-
sicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht.

auch ursächlicher Zusammenhang = Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht und bedeutet Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetrenem Schaden in derart, daß das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist - adäquate Verursachung. Dies ist Voraus-
setzung für die Leistungspflicht des Versicherers, soferne der Versicherungsfall auf in den Ver-
sicherungsschutz eingeschlossenen Ursachen beruht.

KFG
Kraftfahr-Gesetz

KHVG
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz

Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungs-Gesetz

KO
Konkursordnung

KOLLISION
(lat.) Zusammenstoß

KOLLO
In der Transportversicherung = Frachtstück

In der Transportversicherung = Frachtstück

KOMPOSIT-VR
(lat.) Welcher im Gegensatz zu einem Einbranchen-VR mehrere V-Zweige betreibt.

KONNOSSEMENT
Transportpapiere (Ladeschein)

Transportpapiere (Ladeschein)

KONTAMINATION
bedeutet Verseuchung mit schädlichen, besonders mit radioaktiven Stoffen. Spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Feuerschäden, wie z.B. für die Beseitigung von kontaminiertem Erdreich. (s. SONDERMÜLL)

bedeutet Verseuchung mit schädlichen, besonders mit radioaktiven Stoffen. Spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Feuerschäden, wie z.B. für die Beseitigung von kontaminiertem Erdreich. (s. SONDERMÜLL)

KONVERTIERUNG
(veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrages in einen (neuen), meist geänderten (mit und ohne Laufzeitverlängerung verbunden) Vertrag.

(veraltet KONVERSION) bedeutet die Umwandlung eines bestehenden Versicherungsvertrages in einen (neuen), meist geänderten (mit und ohne Laufzeitverlängerung verbunden) Vertrag.

KRAFTLOSERKLÄRUNG
Beim Verlust einer LV-Polizze ist die Ausstellung einer Ersatzpolizze an eine gerichtliche Kraftlos-Erklärung (Frist 6-Monate) gebunden.

KSchG
Konsumentenschutzgesetz

Konsumentenschutzgesetz

KULANZENTSCHÄDIGUNG
Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei Vorliegen von Grenzfällen bzw. bei unklarer Sach- und Rechtslage ("Prozessablöse").
Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der Grundlage des Versicherungsvertrages.

Entgegenkommende Versicherungsleistung aus kaufmännischen Erwägungen, vor allem bei Vorliegen von Grenzfällen bzw. bei unklarer Sach- und Rechtslage ("Prozessablöse").
Sie stellt auch rechtlich gesehen keine Schenkung dar, sondern erfolgt noch auf der Grundlage des Versicherungsvertrages.

KUMUL
(lat.) Anhäufung, bezeichnet man mehrere beim selben VR versicherte Risken, die von einem Schadensereignis gemeinsam betroffen werden können.

KÜNDIGUNG
(s. a. VERS. DAUER)

KV
Krankenversicherung

Krankenversicherung

L

LEASING
(engl.) Verpachtung, Vermietung (häufig bei KfZ.).

LECKAGE
Verlust, Ausrinnen von Flüssigkeiten durch Risse (Leck) aus Behältern.

Verlust, Ausrinnen von Flüssigkeiten durch Risse (Leck) aus Behältern.

LEGALZESSION
s. REGRESS

s. REGRESS

LGBl
Landesgesetzblatt

LG für ZRS
Landesgericht für Zivilrechtssachen

LIBERALITÄTSENTSCHÄDIGUNG
Im Gegensatz zu einer Kulanzentschädigung: Gewährung einer Versicherungsleistung ohne daß ein Anspruch besteht und ohne daß kaufmännische Überlegungen seitens des Versicherers gegeben sind.

Im Gegensatz zu einer Kulanzentschädigung: Gewährung einer Versicherungsleistung ohne daß ein Anspruch besteht und ohne daß kaufmännische Überlegungen seitens des Versicherers gegeben sind.

LIEBHABERWERT
Ist ein besonderer Wert einer Sache, der über den allgemeinen Wert hinausgeht und (in Geld) nicht kalkulierbar ist, da dieser nur auf einem persönlichen Interesse beruht (z.B. Andenken, als (Familien-) Fotos udgl.) und somit nicht versicherbar ist. Ausnahme: versicherbar dann, wenn sich innerhalb eines Kreises von Liebhabern für eine Sache ein Marktpreis bildet.

LLOD'S
Kooperation von engl. einzelnen VR

LuftVerkG
Luftverkehrsgesetz

LV
Lebensversicherung

Lebensversicherung

M

MAKLER
sind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Vermittler für Versicherungsgeschäfte.

sind gewerblich befugte (vom Versicherer unabhängige) Vermittler für Versicherungsgeschäfte.

MEHRFACHVERSICHERUNG
Wenn ein VN für dasselbe Interesse (Risiko) und dieselbe Gefahr bei mehreren VR Verträge abschließt, ohne daß die VS den (s. a. VERSICHERUNGSWERT) übersteigen, spricht man von einer Mehrfach- oder Mitversicherung (§ 58 VersVG). Übersteigen die VS den Versicherungswert, so handelt es sich um eine Doppelversicherung (Regelung §§ 59 und 60).

MERKANTILER MINDERWERT
Wertminderung, die trotz Reparatur eines Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen. Man geht davon aus, daß eine unfallbedingte Reparatur den allfälligen Verkaufserlös mindert.

Wertminderung, die trotz Reparatur eines Unfall-Kraftfahrzeuges eintritt, insbesondere bei neuwertigen Fahrzeugen. Man geht davon aus, daß eine unfallbedingte Reparatur den allfälligen Verkaufserlös mindert.

MG
Mietengesetz

MUM
(engl.) Monetary Union Member = Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion

N

NEU FÜR ALT
Abzug von einer Entschädigungsleistung, wenn die V zum Zeitwert vereinbart ist und nach dem Schadensfall neue Sachen/Gebäude beschafft bzw. neugebaut werden. (s. a. AFA, AMORTISATION)

NW (Nbw)
Neuwert (Neubauwert), häufigste Versicherungsform in der Sach-V., es wird im Schadensfall die Entschädigung ohne Amortisationsabzug festgelegt, soferne dieser nicht über 60% liegt, im Regelfall ist die NW-Entschädigung an eine Wiederaufbaufrist (max. 3 Jahre) gebunden (Ausnahmen bereits im Rahmen einer (s. a. ALLRISK/ALLGEFAHREN-Versicherung möglich).

O

OBLIEGENHEIT
Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz (z. B.Vers.VG) oder Vertrag (AVB udgl.) auferlegte Pflicht(en) besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicheres führen kann.

Dem Versicherungsnehmer durch Gesetz (z. B.Vers.VG) oder Vertrag (AVB udgl.) auferlegte Pflicht(en) besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicheres führen kann.

OBLIGATORISCH
(lat.), verpflichtend, bindend (z.B. KfZ -Haftpflicht-V.)

OECD
(engl.) Organization for Economic Cooperation and Development = Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OGH
Oberster Gerichtshof

OHG
Offene Handelsgesellschaft

ÖKV
Österreichische Kredit-Versicherung

OLG
Oberlandesgericht

ÖTVV
Österreichischer Transport Versicherungsverband

P

PHG
Produkthaftungsgesetz

Produkthaftungsgesetz

PML
(engl.) Probable Maximum Loss: Wahrscheinlicher Höchstschaden

POLIZZE
Versicherungsschein

Versicherungsschein

POOL
(engl.) Gemeinschaft mehrerer Erst- oder Rück-V. zur Aufteilung eines Risikos (z.B. Luftpool).

PRÄJUDIZ
Bei Verhandlungen über eine Schadensleistung bedeutet "OHNE PRÄJUDIZ", daß die Auszahlung einer Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.

Bei Verhandlungen über eine Schadensleistung bedeutet "OHNE PRÄJUDIZ", daß die Auszahlung einer Entschädigung ohne Bindung hinsichtlich der Rechtslage erfolgt.

PRÄKLUSION - PRÄKLUSIONSFRIST
bedeutet Ausschlußfrist bzw. Verfallsfrist = Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden muß (z.B. nach § 12/3 VersVG), ansonsten infolge Verjährung ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann.

bedeutet Ausschlußfrist bzw. Verfallsfrist = Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung wirksam vorgenommen werden muß (z.B. nach § 12/3 VersVG), ansonsten infolge Verjährung ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann.

PRÄVENTION
(lat.) Schadenverhütung

PREISDIFFERENZVERSICHERUNG
Eine spezifische Art einer FBUV: Als Ersatzwert wird die Preisdifferenz (als Versicherungswert) von vom VN selbst erzeugten Waren zwischen den Kosten der Neuherstellung und dem Preis, zu welchem der VN diese Waren verkauft hat oder (ohne Schadensfall) verkaufen hätte können.

PRIMA-FACIE-BEWEIS
(lat.) Anscheinsbeweis

PRO RATA TEMPORIS
(lat.) ist die anteilige Prämie von einer Jahresprämie (tageweise Abrechnung).
Durch die Neufassung des § 40 VersVG (ab 1.1.1995) wird nunmehr generell die sogenannte pro-rata-temporis-Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung (aus welchem Grunde immer) vorgeschrieben.

PVA
Pensionsversicherungsanstalt

Q

QUALIFIZIERTE MAHNUNG
Für Zahlungsverzug bei Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VersVG, wonach der VR eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (in der Gebäude FV 1 Monat) zu setzen und auf die Rechtsfolgen der Fristsetzung hinzuweisen hat. Erst durch diese sogenannte "Qualifizierte Mahnung" , an die strenge formale Anforderungen (wie recommandierte Versendung) gestellt werden, wird der VR nach Ablauf dieser Zahlungsfrist leistungsfrei.

R

REGRESS
(lat.) auch Legalzession: Rückgriffsrecht des VR (in der Sachversicherung gemäß § 67, in der Allgem. Haftpflichtversicherung § 158 f VersVG).
Auch wenn der VR gegenüber dem VN leistungsfrei ist, bleibt seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen (§ 158 c VersVG).
Sonderregelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 24 KHVG 94 - wenngleich dieser § sinngemäß dem § 158 c VersVG entspricht, bestimmt der Abs. (5), daß die §§ 158 c und f VersVG nicht anzuwenden sind. Die Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN bei Obliegenheitsverletzung oder Gefahrenerhöhung (Alkoholisierung) ist mit dzt. ATS 150.000,- begrenzt (§ 7 KHVG 94); diese Begrenzung gilt auch gegenüber einem alkoholisierten Lenker.

REPRÄSENTANTENHAFTUNG
Der VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, z.B. Prokurist, Polier udgl.) in gleicherweise einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten.

RETTUNGSKOSTEN
s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

RICHTLINIE (EG)
Rechtsakte der EU, die sich an die Mitgliedsstaaten richten. Sie sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedsländer Form und Mittel der Umsetzung in nationales Recht.

RINFUSA
(ital.) Lose geschüttetes Transportgut (z.B. Kohle)

RISIKO
(lat.) Gefahr, Wagnis.

RM - RISK MANAGMENT
heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Check-listen"), erfassen durch Besichtigung (Achtung "Bertriebsblindheit" !) und möglichst beseitigen - vermeiden - vermindern (z.B. fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen , z.B. sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern.

heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Check-listen"), erfassen durch Besichtigung (Achtung "Bertriebsblindheit" !) und möglichst beseitigen - vermeiden - vermindern (z.B. fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen , z.B. sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern.

ROHBAU-V
Ist eine Sach-V eines im Bau befindlichen Gebäudes.
In der Wohngebäude -V. wird die Feuer-Rohbau-V. meist prämienfrei gegen Zusage eines nachfolgenden VV (manchmal auch die LW-V. und Sturmschd-V.) gewährt. Im gewerblichen bzw. industriellen Bereich besteht nach besonderer Vereinbarung auch die Möglichkeit einer (prämienfreien) Rohbau-V.

RS
Rechtsschutzversicherung

RV
Rückversicherung = Weitergabe eines Risikos durch den "Erstversicherer" an einen Rück-versicherer.

Rückversicherung = Weitergabe eines Risikos durch den "Erstversicherer" an einen Rück-versicherer.

RÜCKDATIERUNG
kommt bei Personenversicherungen (LV,KV,UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum wählt (z.B. zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere Vertragslaufzeit).

kommt bei Personenversicherungen (LV,KV,UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum wählt (z.B. zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere Vertragslaufzeit).

RÜCKKAUF
(s WERT)
Eine Lebensversicherungsprämie besteht aus zwei Komponenten, nämlich Risiko- und Sparprämie. Aus der Sparprämie bildet sich die sogenannte Prämienreserve (inclusive angesammelter Gewinnanteile) - auch Deckungskapital genannt, auf die der VN gemäß § 6 der Allgemeinen Vers.-Bedingungen zurückgreifen kann - frühestens nach drei Versicherungsjahren bzw. nach Ablauf von 1/10 der ursprünglichen Vertragsdauer. Die Höhe des sogenannten "Rückkaufswertes" hängt natürlich von der Anzahl der bisher bezahlten Prämien und von der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer bzw. vom ursprünglichen Beitrittsalter ab.

RÜCKWÄRTSVERSICHERUNG
im Sinne § 2 VersVG : Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der "materielle" Versicherungsbeginn (s. VERSICHERUNGSDAUER) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf , absolute Ausnahme : wenn der Vsfall. bereits eingetreten ist.

im Sinne § 2 VersVG : Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der "materielle" Versicherungsbeginn (s. VERSICHERUNGSDAUER) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf , absolute Ausnahme : wenn der Vsfall. bereits eingetreten ist.

RÜCKWIRKUNG
ist die Auswirkung einer (F)BU eines Betriebes auf einen fremden Betrieb (Zulieferer!) - nur durch Sondervereinbarung versicherbar.

S

SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
Nach Art. 11 ABS (Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei Meinungsverschieden-heiten) verlangen, daß Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich, soferne nicht nachgewiesen wird, daß dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Analogie in der Unfallversicherung : Hier spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei Meinungsverschiedenheiten zusammengesetzt wird (Art. 15 AUVB).

Nach Art. 11 ABS (Sachversicherung) kann jeder Vertragspartner (bei Meinungsverschieden-heiten) verlangen, daß Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Ergebnis ist verbindlich, soferne nicht nachgewiesen wird, daß dieses offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Analogie in der Unfallversicherung : Hier spricht man von einer ÄRZTEKOMMISSION, die bei Meinungsverschiedenheiten zusammengesetzt wird (Art. 15 AUVB).

SACHWERT
s. VERSICHERUNGSWERT

s. VERSICHERUNGSWERT

SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungs-falles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen nur Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Aber immer : Personenschutz geht vor Sachschutz !!

Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungs-falles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungspflicht des Versicherers zu beachten. Unter Rettungspflicht fallen nur Aufwendungen, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Aber immer : Personenschutz geht vor Sachschutz !!

SCHIEDSGUTACHTERVERFAHREN
s. SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN

s. SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN

SELBSTBEHALT
ist die Form einer Selbstbeteiligung, bei der der VN einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat (s.auch FRANCHISE).

ist die Form einer Selbstbeteiligung, bei der der VN einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz am eingetretenen Schaden selbst zu tragen hat (s.auch FRANCHISE).

SENGSCHADEN
Örtlich begrenzter Schaden durch Hitzeeinwirkung, der durch Verfärbung der versengten Sache sichtbar wird. In der FV fallen sie nicht unter Brandschäden (s. a. FERMENTATION), wohl aber deren Folgeschäden.

SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Sind vorbeugende Obliegenheiten zum Zwecke der Verhütung einer (s.) Gefahrenerhöhung.

Sind vorbeugende Obliegenheiten zum Zwecke der Verhütung einer (s.) Gefahrenerhöhung.

SKADENZ
Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die vereinbarte Versicherungsperiode).

Datum der Fälligkeit einer Versicherungsprämie (für die vereinbarte Versicherungsperiode).

SOLVABILITÄT
(lat.) Eigenmittelausstattung eines VR.

SONDERMÜLL
Unter Sondermüll versteht man (vorallem im Eigenbereich) nach einem Feuerschaden anfallenenden - kontaminierten - Brandschutt. Für die Beseitigung und Entsorgung sind mit dem Versicherer besondere Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel : "BESONDERE BEDINGUNG für die Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen und/oder kotaminiertem Erdreich").

Unter Sondermüll versteht man (vorallem im Eigenbereich) nach einem Feuerschaden anfallenenden - kontaminierten - Brandschutt. Für die Beseitigung und Entsorgung sind mit dem Versicherer besondere Vereinbarungen erforderlich (wie Klausel : "BESONDERE BEDINGUNG für die Versicherung von Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen und/oder kotaminiertem Erdreich").

SPERRSCHEIN
s. VINKULIERUNG - auch HYPOTHEKARGLÄUBIGER

s. VINKULIERUNG - auch HYPOTHEKARGLÄUBIGER

SPRINKLERANLAGE
Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung, die primär zur Löschung von Entstehungsbränden vorgesehen ist.
Die zu schützenden Räume sind unter der Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in bestimmten Abständen mit Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei Erreichung einer bestimmten Temperatur geben diese die Wassersperre frei.
Bei Vorhandensein solcher Anlagen empfiehlt sich der Abschluß einer Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen, durch Zufall ausgelösten Wasseraustritt.

Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung, die primär zur Löschung von Entstehungsbränden vorgesehen ist.
Die zu schützenden Räume sind unter der Raumdecke mit einem Wasserrohrnetz und in bestimmten Abständen mit Löschbrausen und mit speziellen Thermostaten versehen. Bei Erreichung einer bestimmten Temperatur geben diese die Wassersperre frei.
Bei Vorhandensein solcher Anlagen empfiehlt sich der Abschluß einer Sprinkler-Leckageversicherung gegen einen bestimmungswidrigen, durch Zufall ausgelösten Wasseraustritt.

StGB
Strafgesetzbuch

STICHTAGVERSICHERUNG
ist eine Versicherungsform, die bei starken Schwankungen von Waren- bzw. Vorräte-Werten vereinbart werden kann: Als Basis wird eine GrundVS angenommen (und dafür auch Prämie bezahlt) und dazu eine 2- oder 3-fache HöchstVS festgelegt. Der VN ist verpflichtet, monatlich (viertel- oder halbjährlich) den tatsächlichen Wert dem VR zu melden. Die daraus resultierende VS wird je nach Vereinbarung 1/4, 1/2 oder ganzjährig nachträglich abgerechnet.

StPO
Strafprozeßordnung

StVA
Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Straßenverkehrsabkommen)

StVO
Straßenverkehrsordnung

SVS/RVS
Speditions-Versicherungs-Schein / Rollfuhr-Versicherungs-Schein.
Versicherung der Haftung von Spediteuren (Verkehrshaftungsversicherung) durch Büro Fiala, Wien.

T

TAXE
In der gesamten Schadensversicherung : Festsetzung des Versicherungswertes durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (gem. § 57 VersVG) - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (derzeit wenig gebraucht).

In der gesamten Schadensversicherung : Festsetzung des Versicherungswertes durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (gem. § 57 VersVG) - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (derzeit wenig gebraucht).

TEILWERT-V.
Unter dieser V.-Form versteht man eine (kaum mehr angewendete) V von vorwiegend brennbaren Teilen eines Gebäudes

TRVB
Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz

TÜV
Technischer Überwachungs Verein

U

ÜBERVERSICHERUNG
liegt vor, wenn der versicherte Wert (bei einem oder mehrerer Versicherer) über dem effektien Wert liegt - bringt bestensfalls zuviel bezahlte Prämien und die Gefahr des Vorwurfes eines geplanten Versicherungsbetruges.

liegt vor, wenn der versicherte Wert (bei einem oder mehrerer Versicherer) über dem effektien Wert liegt - bringt bestensfalls zuviel bezahlte Prämien und die Gefahr des Vorwurfes eines geplanten Versicherungsbetruges.

UNTERVERSICHERUNG
liegt vor, wenn der versicherte Wert (Versicherungssumme) am Schadenstag nicht dem effektiven Wert entspricht.

liegt vor, wenn der versicherte Wert (Versicherungssumme) am Schadenstag nicht dem effektiven Wert entspricht.

UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT
Kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Sach-V. mit dem VR vereinbart werden, z.B. mittels ??INDEXKLAUSEL oder für Kleinschäden von 1 - 5%. (Absolut bei ??ERSTRISIKOVERSICHERUNG).

UV
Unfallversicherung

Unfallversicherung

V

VA
Vorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGE

Vorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGE

VAG
Versicherungs-Aufsichts-Gesetz

Versicherungs-Aufsichts-Gesetz

VB
Vorläufige Versicherungsbestätigung : Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz).

Vorläufige Versicherungsbestätigung : Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz).

VERJÄHRUNG
Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 Vers.VG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3(drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten" (z.B. bei einer Lebens-versicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s. dort) für eine Klageeinbringung beträgt 1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 Vers.VG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3(drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten" (z.B. bei einer Lebens-versicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusionsfrist (s. dort) für eine Klageeinbringung beträgt 1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

VERKEHRSOPFERG
Verkehrsopfergesetz - über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

VERMÖGENSSCHADEN
Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung : Direkte Vermögensschäden sind solche, die auf einen Personen-oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen (z.B. Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch einen Vermögensschaden).

Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung : Direkte Vermögensschäden sind solche, die auf einen Personen-oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen (z.B. Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch einen Vermögensschaden).

VERORDNUNG (EG)
Rechtsakte der EU, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. Sie sind mit einzelstaatlichen Gesetzen vergleichbar.
   
VERPUFFUNG
Eine leichte Art einer Explosion, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit von cm/sec., fällt grundsätzlich in den Bereich einer F.-V., ??DETONATION ? EXPLOSION

VERSICHERTES INTERESSE
Das "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensver-sicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw. versichertem Schaden bzw. ver-sichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, daß nicht die Sache als solche, sondern die Wert-beziehung des Interessensträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet:
- Eigentums-Interesse
- Eigentümer-Interesse
- Fremdes Interesse
In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw. dessen Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist.

Das "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensver-sicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw. versichertem Schaden bzw. ver-sichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, daß nicht die Sache als solche, sondern die Wert-beziehung des Interessensträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet:
- Eigentums-Interesse
- Eigentümer-Interesse
- Fremdes Interesse
In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw. dessen Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist.

VERSICHERUNG FÜR FREMDE RECHNUNG   
Schaden-V. zugunsten eines Dritten in der Art, daß der VN den VV im eigenen Namen, aber für ein (s. a. FREMDES INTERESSE) (Person oder Sache) abschließt; VN ist Vertragspartner und Prämienzahler, während die Ausübung der Rechte aus dem VV dem Versicherten zustehen, soferne dieser im Besitze des V.-Scheines ist oder der VN zustimmt.

VERSICHERUNGSAGENT
ist, wer von einem VR ständig beauftragt ist,, für diesen VVe zu vermitteln; d.h.; er ist im Regelfall Angestellter des VR, kann aber auch selbständiger Vkaufmann sein. Als DN bzw. Beauftragter eines VR unterliegt er den §§ 43ff VersVG. Somit gilt er als Erfüllungsgehilfe des VR, der für ihn auch die Haftung für seine Tätigkeit trägt.

VERSICHERUNGSBEGINN

Formeller Versicherungsbeginn =     Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Zustandekommen des
    Versicherungsvertrages
Materieller Versicherungsbeginn =     Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist
(Leistungspflicht)
Technischer Versicherungsbeginn =    der prämienbelastete Zeitraum ??Versicherungsdauer

VERSICHERUNGSDAUER
ist die Laufzeit je nach Art des VV: entweder befristet (mit/ohne) Verlängerungsklausel oder unbefristet. Unterjährig abgeschlossene VV enden automatisch zu dem vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei Verlängerungsklausel oder unbefristet muß - wenn gewünscht - gekündigt werden (im Regelfall 3 Monate Kündigungsfrist zum Ablaufdatum, Ausnahme Kfz-Haftpflicht 1 Monat).
Hinweis für "Verbraucher": Keine automatische Verlängerung bei mehrjährigem VV (trotz "Verlängerungsklausel"), wenn VN den Kündigungstermin übersieht und der VR nicht auf diese Kündigungsmöglichkeit rechtzeitig gesondert darauf hingewiesen hat (im Sinne § 6/1Z2 KSchG 79).
Grundsätzliche Definition:
Formelle Vers.Dauer    = Zeitraum vom Zustandekommen des VV bis zu seiner Auflösung
Materielle Vers.Dauer    = Zeitraum, während dessen der Versicherer die Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der Erstprämie sein)
Technische Vers. Dauer    = Zeitraum, für welchen eine Prämie berechnet wird.   

VERSICHERUNGSFALL (Vsfall)
ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, und zwar in den Zeitraum eines aufrechten VV und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt, also während der "Materiellen" ??VERSICHERUNGSDAUER.
Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen Versicherungszweige festgelegt.
Der VN ist verpflichtet, den Vsfall unverzüglich dem VR, in vielen Fällen (Sparten) auch der Sicherheitsbehörde zu melden. Ebenso besteht die ? SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

VERSICHERUNGSMAKLER

sind gewerblich befugte (vom VR unabhängige), selbständige Vermittler für Vers.Geschäfte. Es besteht zwischen ihm und dem VR keine vertragliche Bindung. Basis ist lediglich eine Rahmen-Provisionsvereinbarung, die im Falle eines zustandegekommenen VV wirksam wird. Seine Unabhängigkeit ist ein bestimmtes Wesensmerkmal und er hat in erster Linie die Interessen des VN wahrzunehmen und laufend diesen zu betreuen.
Basis gebundenes Gewerbe gem. GewO 94; besondere Bestimmungen ergeben sich aus §§ 26-32 Makler-Gesetz. Für die Zulassung ist Praxisnachweis und eine schriftliche sowie mündliche Prüfung erforderlich. Laut GewO hat der Makler für die eigene Haftung eine Haftpflicht-Versicherung über mindestens 1 (!) Million öS abzuschließen.

VERSICHERUNGSPERIODE
ist der Zeitraum - in der Regel ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird.

VERSICHERUNGSWERT (VW)
Die Versicherungssumme sollte - vor allem zum Schadenszeitpunkt - dem tatsächlichen Wert (Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !). Im Regelfall der Neuwert der versicherten Sache bzw. Wiederbeschaffungswert.

VersStG
Versicherungssteuergesetz

VersVG
Versicherungs-Vertrags-Gesetz (Östererichische Version)

Versicherungs-Vertrags-Gesetz (Östererichische Version)

VfGH
Verfassungsgerichtshof

VINKULIERUNG
bedeutet bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht auch in diesem Zusammenhang von einem ??SPERRSCHEIN , (s. a. HYPOTHEKARGLÄUBIGER)

VKW
Verkehrswert

Verkehrswert

VN
Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer

VO
Versicherungsort

Versicherungsort

VOLLWERT
Liegt vor, wenn die VS dem VW entspricht = Idealfall. (s. a. VERSICHERUNGSWERT)

VORSORGE (SUMME)
dient in der Sachversicherung (vor allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung einer zusätzlichen VS für nach Vertragsabschluß eingetretene Werterhöhung (s. a. INDEXKLAUSEL), durch Um,- An-, Neubauten bzw. Neuanschaffungen bzw. für vergessene nicht zur Versicherung beantragte Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme). Hilft Unterversicherung vermeiden !

VOSchG
Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

VR
Versicherer

Versicherer

VS
Versicherungssumme

Versicherungssumme

VSt
Versicherungssteuer

Versicherungssteuer

VV
Versicherungsvertrag/Versicherungsschein/Polizze

VVaG
Versicherungs Verein auf Gegenseitigkeit

VVG
Versicherungs-Vertrags-Gesetz (Deutsche Version)

VV
Versicherungsvertrag/Versicherungsschein/Polizze

VwGH
Verwaltungsgerichtshof

W

WECHSELWIRKUNG
Ist die Auswirkung einer (F)BU in einem Betrieb auf andere desselben VN gehörige Betriebe, gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze angeführten) Grundstücken liegen

WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
liegt vor: entweder bei gänzlichem, dauerndem Wegfall, z.B. Totalschaden (§ 68 VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§§ 69 ff VersVG).

WERTANPASSUNGSKLAUSEL
(s. a. INDEXKLAUSEL)

WPA
(engl.) With particular Average = einschließlich Teilbeschädigung bei Überseeversicherung (auch WA).

WRG
Wasserrechtsgesetz

Z

ZERTIFIKAT
In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.

In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.

ZESSION
(lat.) Übertragung (Abtretung) eines Anspruches an einen ? "DRITTEN", z.B. Erst.-V (= Zedent) an Rück.V (= Zessionär)

ZPO
Zivilprozessordnung

ZW
Zeitwert : Neuwert Abzüglich s. Amortisation

Zeitwert : Neuwert Abzüglich s. Amortisation

 

Diese Seite stellt eine allgemeine Information dar. Ein Ableiten auf einen konkreten Versicherungsschutz im Einzelfall ist aufgrund der Vielzahl der am Markt möglichen Ausgestaltungen des Versicherungsvertrages nicht möglich. Eine Garantie für Vollständigkeit und Risikoabdeckung im Einzelfall kann daher nicht übernommen werden.