I Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen:
1.1. Alle Rechtsgeschäfte über Lieferungen, Dienstleistungen
und sonstige Leistungen, die von Malle Computer gegenüber einem Vertragspartner
erbracht werden, unterliegen diesen AGB von Malle Computer.
1.2. Von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann als
rechtswirksam vereinbart, wenn sie unter Einhaltung der Schriftform vereinbart
wurden. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für jeden Ausschluss
einzelner oder aller Bestimmungen dieser AGB. AGB des Vertragspartners,
insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen werden nur dann und insoweit
Vertragsinhalt, wenn die Anwendung der AGB des Vertragspartners ausdrücklich
und schriftlich vereinbart wird. Bei allfälligen Widersprüchen
zwischen solcherart anwendbar gewordenen AGB von Vertragspartnern und
diesen AGB gelten jedenfalls die Bestimmungen dieser AGB.
1.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB wegen eines Widerspruches zu zwingenden
gesetzlichen Normen unwirksam sein oder infolge Änderungen der Rechtslage
unwirksam werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser
AGB von diesem Umstand nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt eine zulässige Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung
nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
Sollte sich die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB aus einem
Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes ergeben,
so gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Unwirksamkeit
dieser Vertragsbestimmungen nur dann zum Tragen kommt, wenn der Vertragspartner
Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes ist.
2. Anzuwendendes
Recht
Alle unter Zugrundelegung dieser AGB abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
zwischen Malle Computer und Vertragspartnern unterliegen den Bestimmungen
des österreichischen Rechtes mit der Maßgabe, dass Weiterverweisungen
auf Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung in den Normen des österreichischen
internationalen Privatrechtes - soweit gesetzlich zulässig - nicht
beachtlich sind und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes
ausgeschlossen wird.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von Malle Computer in Spittal/Drau. Als
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird
Spittal/Drau vereinbart, sodass das für Malle Computer sachlich und
örtlich zuständige Gericht für alle Streitigkeiten aus
Rechtsverhältnissen, welche diesen AGB unterliegen, zuständig
ist. Sofern der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
ist, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung mit der Maßgabe der Anwendbarkeit
der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz.
4. Zahlung
4.1. Mangels im Einzelfall anwendbarer anderslautender schriftlicher Vereinbarung
sind alle
Zahlungen der Vertragspartner für, die von Malle Computer erbrachten
Lieferungen, Dienstleistungen.
und sonstigen Leistungen prompt bei Rechnungserhalt zu leisten.
4.2. Alle Preisangaben in Anboten oder Bestellformularen verstehen sich
als Nettobeträge, zu denen noch die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe kommt.
4.3. Im Falle des Verzuges ist Malle Computer berechtigt, ab dem Eintritt
des Verzuges Verzugszinsen in folgendem Ausmaß zu begehren:
- Wenn der Vertragspartner Verbraucher ist: 8 % Verzugszinsen p. a.
- wenn der Vertragspartner Unternehmer ist jene Zinsen, die nach der Bestimmung
des § 1333 Abs. 2 ABGB im Verzugsfall geschuldet werden.
Im Verzugsfalle des Vertragspartners ist Malle Computer berechtigt, aber
nicht verpflichtet, vor der Vornahme gerichtlicher Eintreibungsmaßnahmen
offene Forderungen außergerichtlich selbst oder durch andere Personen,
insbesondere Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte einzumahnen.
Sofern
sich Malle Computer zur Einmahnung offener fälliger Forderungen gegenüber
Vertragspartnern der Dienste anderer Unternehmer, wie Inkassounternehmen
oder Rechtsanwälte bedient, so ist der Vertragspartner zur Tragung
der Kosten des Einschreitens dieser Unternehmen in folgendem Umfange verpflichtet:
- Beim Einschreiten eines Inkassounternehmens: Jene Kosten, die nach Maßgabe
der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden
Vergütungen, BGB! 1996/141 in der jeweils geltenden Fassung, angemessen
sind.
- beim Einschreiten eines Rechtsanwaltes die tarifmäßigen Kosten
für die Informationsaufnahme und die Abfassung eines Anspruchsschreibens
nach den Bestimmungen des RATG in der jeweils geltenden Fassung.
4.4. Falls vereinbarungsgemäß Zahlungen des Vertragspartners
in Teilbeträgen zu leisten sind, wird Terminsverlust vereinbart.
Sofern nicht bei Verbrauchergeschäften die Bestimmung des §
13 Konsumentenschutzgesetz Anwendung findet, tritt der Terminsverlust
ein, wenn der Vertragspartner auch nur eine Teilleistung, sei es auch
nur teilweise, nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin bezahlt,
mit der Wirkung, dass der gesamte im Zeitpunkt des Eintrittes des Terminsverlustes
noch aushaftende Restbetrag der Forderung von Malle Computer sofort zur
Zahlung fällig ist und dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss
im Einzelfall eingeräumte Preisnachlässe und allfällige
andere Begünstigungen gegenstandslos sind.
4.5. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit offenen Forderungen des Vertragspartners gegenüber
Malle Computer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter,
aber von Malle Computer nicht anerkannter Gegenforderungen des Vertragspartners
sind ausgeschlossen. Sofern das Rechtsgeschäft für den Vertragspartner
ein Verbrauchergeschäft ist, gilt diese Bestimmung nach Maßgabe
des § 6 Abs. 1 Z. 8 KSchG.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle von Malle Computer gelieferten Waren, an denen Eigentum begründet
werden kann, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser
Warenlieferung resultierenden Forderungen von Malle Computer im Eigentum
von Malle Computer. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes
ist jede sachenrechtliche Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware, wie insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
unzulässig. Auch Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware sind unzulässig; bei einer
entgegen dieser Bestimmung erfolgten Be- oder Verarbeitung erstreckt sich
der Eigentumsvorbehalt von Malle Computer auf die durch Be- oder Verarbeitung
neu entstandene Ware. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Malle Computer
unverzüglich und vollständig von einer erfolgten Pfändung
oder einem sonstigen Eingriff in das Eigentumsrecht von Malle Computer
(z. B. Einbringung einer Herausgabeklage) zu informieren. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, die Ware während des Bestandes des Eigentumsvorbehaltes
pfleglich zu behandeln. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
durch Malle Computer ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Herausgabe
der Ware verpflichtet und hat Malle Computer die in der Zeit zwischen
Lieferung der Ware und Rückstellung eingetretene Wertminderung verschuldensunabhängig
zu ersetzen.
6. Haftung
Malle Computer haftet für Schäden des Vertragspartners nur in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wobei die
Haftung auf den positiven Schaden beschränkt ist. Eine Haftung für
entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
II. Besondere Bestimmungen:
A. Besondere Bestimmungen für den Hardwarehandel:
1. Preise
Alle Preisangaben verstehen sich ab Lager Malle Computer.
Im Falle der Lieferung im Versandweg sind alle Verpackungs-, Transport-
und Versicherungskosten vom Vertragspartner zu bezahlen. Allfällige
Entsorgungskosten trägt der Vertragspartner.
Preisangaben in Prospekten, Katalogen und dergleichen sind unverbindlich.Vorbehaltlich
Preisänderungen und Irrtümer.
2. Gewährleistung
Sofern nicht bestimmte Eigenschaften ausdrücklich und schriftlich
bedungen werden, liefert Malle Computer Waren handelsüblicher Qualität.
Malle Computer leistet im Falle einer beabsichtigten Ausfuhr der gekauften
Ware durch den Vertragspartner keinerlei Gewähr oder Garantie für
die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware.
Soweit Malle Computer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zur
Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet ist, erfolgt die Erfüllung
des Gewährleistungsanspruches im Wege der Verbesserung oder des Austausches
am Sitz von Malle Computer, soferne nicht anlässlich des Vertrags
abschlusses eine ausdrückliche und schriftliche anderslautende Vereinbarung
über den Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche
getroffen wurde. Die Entscheidung, ob die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches
im Wege der Verbesserung oder des Austausches der mangelhaften Ware erfolgt,
steht im Ermessen von Malle Computer. Erst nach zwei vergeblichen Mängelbehebungsversuchen
kann der Vertragspartner einen Preisminderungsanspruch, im Falle des Vorliegens
eines nicht geringfügigen Mangels einen Wandlungsanspruch geltend
machen. Die Übermittlung der zur verbessernden oder auszutauschenden
Ware an den Sitz von Malle Computer erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Vertragspartners. Zur Wahrung des Gewährleistungsanspruches hat der
Vertragspartner die mangelhafte Ware in Originalverpackung, unter Anschluss
des mit der Ware gelieferten Zubehörs einschließlich der Betriebsanleitung,
an Malle Computer zurückzustellen und der Ware eine genaue Fehlerbeschreibung
anzuschließen, in der auch darzulegen ist, wann der Mangel vom Vertragspartner
festgestellt wurde. Diese Rückstellung hat bei sonstigem Ausschluss
des Gewährleistungsanspruches - sofern der Vertragspartner nicht
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist - binnen Wochenfrist
ab Feststellung des Mangels zu erfolgen.
Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners
erlischt, wenn er selbst, seine Leute oder Dritte Arbeiten an gelieferter
Ware einschließlich von Malle Computer allenfalls mitgelieferter
Software oder Teilen davon durchführt oder durchführen lässt,
ohne Malle Computer die Gelegenheit gegeben zu haben,. die Mängelbehebung
selbst durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner
an gelieferten Waren oder Teilen derselben unsachgemäß Änderungen
oder Ergänzungen durch Installierung von Zubehör durchführen
lässt. Ein Gewährleistungsanspruch ist weiters dann ausgeschlossen,
wenn ein Schaden durch einen Bedienungsfehler eintritt, der im eindeutigen
Widerspruch zu anlässlich einer allenfalls erfolgten Einschulung
erteilten Anweisungen und Belehrungen steht.
Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Lieferfristen
Vereinbarungen über Lieferfristen und Liefertermine sind erst dann
verbindlich, wenn sie von Malle Computer schriftlich bestätigt sind.
Im Falle des Verzuges von Malle Computer hat der Vertragspartner eine
branchenübliche Nachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen,
bevor ein allfälliges gesetzliches Rücktrittsrecht geltend gemacht
werden kann. Ein vereinbarter Liefertermin gilt dann als gewahrt, wenn
die Ware fristgerecht zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt
wird.
4. Lieferung
im Versandweg
Die Lieferung von Waren im Versandweg erfolgt ausschließlich ab
Lager in Spittal auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung
wird von Malle Computer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch
des Vertragspartners und auf dessen Kosten abgeschlossen.
B Besondere Bestimmungen Softwareentwicklung und Softwaredienstleistungen:
1. Urheberrecht
Die von Malle Computer entwickelten Softwareprodukte stehen im geistigen
Eigentum von Malle Computer. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das
Urheberrecht von Malle Computer zu achten und alles zu unterlassen, was
zu einer Beeinträchtigung des Urheberrechtes von Malle Computer führt.
Durch den Vertragsabschluss erwirbt der Vertragspartner das mangels anderslautender
schriftlicher Vereinbarung nicht ausschließliche und nicht übertragbare
Recht, die von Malle Computer entwickelte Software und die dazugehörige
Dokumentation, unter Beachtung des Urheberrechtes von Malle Computer,
nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen Vertragspartner einschließlich
der Bestimmungen dieser AGB während der Dauer des Vertragsverhältnisses
entgeltlich für sich zu nutzen. Eine Weitergabe der dem Vertragspartner
eingeräumten Nutzungsrechte an dritte Personen, entgeltlich oder
unentgeltlich, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher
Zustimmung von Malle Computer gestattet.
Der Vertragspartner ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software
herzustellen. Die Weitergabe des Originals und dieser einen Kopie der
Software an dritte Personen ist ausnahmslos verboten.
Der Vertragspartner anerkennt ferner, dass die von Malle Computer entwickelten
Softwareprodukte einschließlich der dazugehörigen Dokumentation
Geschäftsgeheimnisse von Malle Computer sind und verpflichtet sich,
alle wirtschaftlich und technisch zumutbaren Vorkehrungen zur Wahrung
der Vertraulichkeit dieser Geheimhaltung zu treffen und seine Mitarbeiter
anzuweisen, diese Vertraulichkeit ebenfalls zu wahren.
Im Falle eines Verstoßes des Vertragspartners oder von Mitarbeitern
des Vertragspartners gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Vertragspartner
zur Bezahlung einer vom zuständigen Gericht im Prozesswege festzulegenden
Strafe verpflichtet, welche binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch
Malle Computer zur Zahlung fällig ist und im Falle des Verzuges des
Vertragspartners entsprechend der Bestimmung von 1., 4.2. dieser AGB zu
verzinsen ist. Weitergehende Ansprüche von Malle Computer, insbesondere
weitergehende Schadenersatzansprüche, wobei Malle Computer bei Eingriffen
in sein Urheberrecht berechtigt ist, volle Genugtuung zu begehren, sowie
das Recht von Malle Computer im Falle eines schuldhaften Verstoßes
gegen diese Bestimmung das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden, bleiben unberührt.